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[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3

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ASLer:
Irgendwie ist dieses Thema komplett an uns vorbeigegangen. Nun wurden wir durch die Ankündigung der Nachzahlung überrascht. Uns viel auch auf, dass es völlig unverständlich ist eine Unterscheidung ab dem dritten Kind bezüglich der Nachzahlung zu machen. Wir sind nun am Überlegen, ob und wie wir Widerspruch gegen diese Regelung einlegen können.

@TRM Du hattest geschrieben, dass es erst ab 2018 einen Hinweis gab, dass ein Widerspruchsverzicht nicht für das 3. Kind gilt und das davor gesagt wurde, dass kein Widerspruch für eine amtsangemessene Besoldung erhoben werden muss. Kann man diese Hinweise irgendwo nachlesen?

stingmb:

--- Zitat von: ASLer am 27.01.2022 16:05 ---Kann man diese Hinweise irgendwo nachlesen?

--- End quote ---

Jo, auf deinem Lohnzettel vom Dezember 2015

Descartes:
Was kann man eigentlich noch tun, wenn eine Verwaltung offensichtlich die Auszahlung der Nachzahlung von 2011-2020 verzögert, verschleppt und verbaselt, obwohl man schon mehrmals nachgefragt hat?
Ich stelle mir das so vor: ich setze einen Praktikanten an den Rechner, um mir alle Kollegen zu ermitteln, die 3 und mehr Kinder haben. Dann suche ich als Sachbearbeiter in den betreffenden - voll digitalisierten - Personalakten nach Widerspruchsbescheiden aus 2011-2020 und ermittle die Anspruchsberechtigten. So viele werden es nicht sein, da es sich um die Verwaltung eines kirchlichen Arbeitgebers handelt.
Dauer des ganzen Aktes: 1-2 Stunden.
Kann man da nicht Verzugszinsen geltend machen - schließlich schuldet man mir das Geld bereits seit 2011?

TRM:

--- Zitat von: stingmb am 28.01.2022 10:47 ---
--- Zitat von: ASLer am 27.01.2022 16:05 ---Kann man diese Hinweise irgendwo nachlesen?

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Jo, auf deinem Lohnzettel vom Dezember 2015

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Richtig, auf dem Lohnzettel für Dezember 2015 stand der Hinweis direkt drauf. Später gab es Mitteilungen des Finanzministeriums, die uns auf dem Dienstweg und über den Richterbund bekannt gemacht worden sind. Ich habe die Mitteilungen für einzelne Jahre ausgedruckt. Ab 2018 war erst eine Beschränkung dieser Zusage vorgesehen.

Da einzelne Kollegen für 2015-2017 bzw. einzelne Jahre davon keinen Widerspruch erhoben haben, haben sie jetzt der Bezügestelle geschrieben. Im Prinzip ist das keine Widerspruchserhebung, sondern nur die Erinnerung daran, dass der Widerspruch noch offen ist. Anders ausgedrückt: man sollte darauf hinweisen, dass mit der bereits erfolgten Nachzahlung dem Widerspruch noch nicht voll abgeholfen worden ist. Von allein wird die Bezügestelle wahrscheinlich nicht reagieren und - egal in welcher Richtung - entscheiden. Von Antworten habe ich noch nichts gehört (zu allen Problemen, die im Ausgangspost beschrieben waren).

TRM:

--- Zitat von: Descartes am 31.01.2022 15:39 ---Was kann man eigentlich noch tun, wenn eine Verwaltung offensichtlich die Auszahlung der Nachzahlung von 2011-2020 verzögert, verschleppt und verbaselt, obwohl man schon mehrmals nachgefragt hat?
Ich stelle mir das so vor: ich setze einen Praktikanten an den Rechner, um mir alle Kollegen zu ermitteln, die 3 und mehr Kinder haben. Dann suche ich als Sachbearbeiter in den betreffenden - voll digitalisierten - Personalakten nach Widerspruchsbescheiden aus 2011-2020 und ermittle die Anspruchsberechtigten. So viele werden es nicht sein, da es sich um die Verwaltung eines kirchlichen Arbeitgebers handelt.
Dauer des ganzen Aktes: 1-2 Stunden.
Kann man da nicht Verzugszinsen geltend machen - schließlich schuldet man mir das Geld bereits seit 2011?

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Verzugszinsen sind im Gesetz leider ausdrücklich ausgeschlossen, siehe § 3 Abs. 5 Landesbesoldungsgesetz. Ein Verzugsschaden könnte in Betracht kommen, allerdings müsste dann sowohl der Schaden als auch das Verschulden des Dienstherrn nachgewiesen werden. Ich bin da also eher pessimistisch.
Keine Ahnung, wie lange die Berechnung braucht. Bei mir fehlen auch noch mehrere Jahre, bei Kollegen sind es sogar alle Jahre ab 2015 für das 3. Kind. Ich vermute, es liegt tatsächlich an der Feststellung der Widerspruchserhebung. Wenn behauptet wird, der Widerspruch liegt nicht vor, müsste man selbst den Zugang beweisen. Eingangsbestätigungen gab es soweit ich weiß in Sachsen-Anhalt sowieso nicht.

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