Für die Kündigungsfrist zählen nur die Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber, siehe § 34 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2. Für das Krankengeld zählen sowohl summarisch alle Zeiten beim selben Arbeitgeber als auch jene beim vorherigen Arbeitgeber, wenn es, wie hier, ö.D. ist und es ein Wechsel, also ein nahtloser Übergang, ist.