Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Anforderungsprofil Stellenausschreibung
One:
@XtinaG
Vollkommen richtig.
Mir war nur unklar, ob die BAG-Rechtsprechung auch auf den Bereich der Beamten - der TE zielt offensichtlich auf eine A 15-endbewertete Funktion für Beamte ab - analog anwendbar ist oder ob es hier entsprechender gesonderter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.
Konkrete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich ist mir aktuell jedenfalls nicht bekannt, was jedoch nicht heißt, dass es diese nicht ggf. geben könnte.
XTinaG:
Die Dienststelle wird ja sicherlich von Zeit zu Zeit auch Stellen ausschreiben, die durch Tarifbeschäftigte zu besetzen sind, sowie solche, die sowohl durch Tarifbeschäftigte als auch durch Beamte zu besetzen sind. Ich würde nicht davon ausgehen, daß man die genannten Begriffe jedes Mal anders interpretieren wollen würde. Das wäre im Außenverhältnis inkonsistent, sicherlich begründungsbedürftig und würde mutmaßlich die Besetzungsverfahren angreifbar machen.
was_guckst_du:
...sobald nur ein Beamter in diesem Auswahlverfahren involviert ist, ist die genannte Voraussetzung "mehrjährige Erfahrung..." keine zwingede mehr sondern nur wünschenswert (die Ausschreibung wäre damit rechtsfehlerhaft)...
..Auswahlentscheidungen, insbesonder bei Übertragung höher bewerteter Stellen, erfolgen gem. Art 33 Abs. 2 GG allein nach dem Maßstab von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Maßstab ist bei Beamten ausschließlich die dienstliche Beurteilung. Die an Art. 33 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG 2 VR 1.13 v. 20.06.2013)...
...mit anderen Worten, jeder, der die Laufbahnbefähigung zum hD besitzt, kann im Regelfall jede Tätigkeit im hD ausüben bzw. ist in der Lage, sich bestimmte noch nicht vorhandene Fähigkeiten in nicht unzumutbarer Zeit anzueignen...
...die Stelle "Leitung Personal" ist jedenfalls nicht so extrem außergewöhnlich, dass hier eine Ausnahme vom Regelfall zugelassen werden kann (dies wäre z.B. der Fall, wenn für eine Tätigkeit eine bestimmte Fremdsprache erforderlich ist, über die ein Bewerber nicht verfügt)...
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version