Autor Thema: Urlaubsanspruch bei Wechsel zum 15.1.  (Read 1980 times)

fair

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Urlaubsanspruch bei Wechsel zum 15.1.
« am: 07.01.2022 11:19 »
Ich wechsle Mitte des Monats von einer Dienststelle zu einer anderen, bin nach TV-L beim Land angestellt.

Welchen Urlaubsanspruch habe ich für 2022 bei der bisherigen Dienststelle und welchen bei der neuen? Komme ich mit beidem zusammen auf die 30 Tage? Kann ich die 30 Tage meinem eigenen Wunsch entsprechend erst ab dem Frühjahr nehmen?

Laut neuer Dienststelle bekomme ich für den Januar keinen (auch keinen anteiligen) Urlaubsanspruch, sie wollen auch nichts übertragen.

XTinaG

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Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel zum 15.1.
« Antwort #1 am: 07.01.2022 11:45 »
Urlaubsansprüche richten sich gegen den Arbeitgeber, nicht gegen ein Organ des Arbeitgebers. Da der Arbeitgeber nicht gewechselt wird, ergeben sich auch keine Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch.

fair

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Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel zum 15.1.
« Antwort #2 am: 07.01.2022 11:57 »
So hatte ich mir das auch gedacht. Was heißt das nun für die Praxis?
Bei der bisherigen Dienststelle nehme ich im Januar keine Urlaubstage für das Jahr 2022, das wird mir der Arbeitgeber auch bestätigen.
Folgt daraus unmittelbar, dass der neue Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L (also eine andere Dienststelle innerhalb des Landes) mir im Jahr 2022 die vollen 30 Urlaubstage zu gewähren hat?

Auf welche Regelung kann ich da verweisen?

Ich muss noch erwähnen dass im neuen Arbeitsvertrag nicht mehr vom Land als Arbeitgeber die Rede ist, sondern da ist nur das Forschungsinstitut erwähnt. Es handelt sich um ein Institut das zu einer der großen Gemeinschaften zählt (Helmholtz/Max-Planck/Leibniz), und nicht zur Universität gehört. Ist es möglich, im Geltungsbereich des TV-L zu sein, auch unter Geltung der Sonderregeln für die Wissenschaft und wissenschaftliche Mitarbeiter, aber rechtlich gesehen trotzdem nicht mehr beim Land angestellt zu sein, sondern bei einem eigenständigen Arbeitgeber?

Und wie verhält sich das dann vor dem Hintergrund der folgenden Regelung? Demnach steht mir ja für den Januar kein Urlaubsanspruch zu...

TV-L § 20 Abs. 2
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
« Last Edit: 07.01.2022 12:10 von fair »

WasDennNun

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Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel zum 15.1.
« Antwort #3 am: 07.01.2022 13:44 »
Du hast also einen AG Wechsel.
Wenn du von einem Bundesland zu einem anderen wechselst, verlässt du ja auch nicht den TV-L, hast aber einen neuen AG.


Das bedeutet, dass der neue AG keinen Urlaub "übernehmen" muss und das du für den Januar keinen Urlaubsanspruch hast.
Weder beim altem, noch beim neuem.
11/12 des tariflichen Urlaubs hast du damit dieses Jahr beim neuem AG.

fair

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Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel zum 15.1.
« Antwort #4 am: 07.01.2022 15:42 »
Das ist ja wirklich eine skurrile Situation. Ich hätte nie gedacht, dass das Tarifrecht das so regeln würde.

Was ist dann die beste Strategie für mich? Es ist so dass mein Gleitkonto noch üppig gefüllt ist. Das waren alles keine angeordneten Überstunden, also wenn ich das richtig verstanden habe verfällt es im Zweifel. Kann mich der bisherige Arbeitgeber dazu zwingen, meinen Resturlaub noch zu nehmen?
Es ist so, dass wenn ich zu Ende Januar wechsle (das wäre auch möglich, sowohl alter als auch neuer Arbeitgeber würden dem zustimmen), dann habe ich noch 10 Resturlaubstage aus 2021 plus 3 Urlaubstage aus 2022. Ich könnte meine Plusstunden aufbrauchen und dann könnte ich aber nicht alle Urlaubstage nehmen.

Würde die Uni/ das Land mir die Urlaubstage auszahlen? So wie ich die kenne,wird das nie gemacht und es heißt immer "hätten Sie ja rechtzeitig nehmen können".

WasDennNun

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Antw:Urlaubsanspruch bei Wechsel zum 15.1.
« Antwort #5 am: 07.01.2022 16:00 »
Das ist ja wirklich eine skurrile Situation. Ich hätte nie gedacht, dass das Tarifrecht das so regeln würde.
Wieso Tarifrecht, so steht es doch im Bundesurlaubsgesetz:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer.
Zitat
Was ist dann die beste Strategie für mich? Es ist so dass mein Gleitkonto noch üppig gefüllt ist. Das waren alles keine angeordneten Überstunden, also wenn ich das richtig verstanden habe verfällt es im Zweifel. Kann mich der bisherige Arbeitgeber dazu zwingen, meinen Resturlaub noch zu nehmen?
Als erstes solltest du natürlich dein Gleitzeitkonto aufbrauchen. Also jeden Tag ne Stunde erscheinen und dann wieder gehen z.B., dass wäre bei uns der Weg, wo der AG nichts machen könnte, ausser Ü Stunden anordnen.
Für ganze Tage brauchen wir nach unserer DV die Zustimmung vom Vorgesetzten.
Ob es eine Rechtsgrundlage gibt, dass man individuell jemanden in den Urlaub schickt, weiß ich nicht.
Zitat
Es ist so, dass wenn ich zu Ende Januar wechsle (das wäre auch möglich, sowohl alter als auch neuer Arbeitgeber würden dem zustimmen), dann habe ich noch 10 Resturlaubstage aus 2021 plus 3 Urlaubstage aus 2022. Ich könnte meine Plusstunden aufbrauchen und dann könnte ich aber nicht alle Urlaubstage nehmen.

Ja. Rest wird dann ausgezahlt.
Zitat
Würde die Uni/ das Land mir die Urlaubstage auszahlen? So wie ich die kenne,wird das nie gemacht und es heißt immer "hätten Sie ja rechtzeitig nehmen können".
In der Pauschalität natürlich Blödsinn.
Ich kenne genug Fälle wo an Uni/Land es ausgezahlt wurde.
Am Besten Cheffe unterschreibt, dass du nicht nehmen konntest.

ich würde zum 1.2. Wechseln, die Stunden maximal abbauen. und für den Rest Urlaub beantragen.
Wenn Cheffe klug ist, genehmigt er den nicht vollständig. Dann kann die Verwaltung nichts machen und muss sowieso auszahlen.

Aber eigentlich kenne ich da die Uni Verwaltungen etwas flexibler, weil solche Dinge da ja öfters vorkommen.

Ich persönlich habe durchaus in gleicher Situation Urlaub von der Uni zum Forschungsinstitut "mitgenommen".
Unterschiedliche AGs, aber durchaus miteinander verwoben.