Autor Thema: Homeoffice aus dem Ausland  (Read 6277 times)

Christian82

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Homeoffice aus dem Ausland
« am: 11.01.2022 19:10 »
Guten Abend,

dank Corona ist ja zum Glück in Bezug auf mobiles Arbeiten (Homeoffice) ein bisschen Schwung in den Verwaltungsapparat gekommen.

Mich würde interessieren, ob es hier (Verwaltungs-)Beamte gibt denen es erlaubt ist bzw. bei denen geduldet wird, dass auch aus dem Homeoffice im Ausland gearbeitet werden darf bzw. wer es eventuell einfach so macht?

Kennt sich jemand aus und weiß ob rechtlich etwas dagegen spricht als Beamter aus dem Ausland Homeoffice zu betreiben oder muss Dienst aus dem Homeoffice "rechtlich" zwingend vom Wohnort/der Meldeadresse bzw. aus dem Inland geleistet werden?

Mir ist bewusst, dass man für berufliche Flexibilität eher die Privatwirtschaft gewählt haben sollte aber es wäre wünschenswert, wenn der öffentliche Dienst auch in dieser Hinsicht attraktiver wäre.

VG


Firematthias

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Antw:Homeoffice aus dem Ausland
« Antwort #1 am: 11.01.2022 19:52 »
Hi,

also ich glaube ich muss hier sowohl für Angestellte, als auch für Beamte den Spielverderber spielen. Wer nicht nur als Tourist in ein fremdes Land einreist, der muss in vielen Staaten der Welt eine Entsendebescheinigung mitführen. Diese regelt dann meist, dass deutsches Recht weiter gilt. Beispiel Niederlande und die niederländischen Antillen. Weil da ja oft besseres Wetter herrscht, zumindest auf den Inseln. Wer in den Niederlanden arbeitet oder auch nur wohnt zahlt zur SVB Beiträge bzw. muss die zahlen. Stichwort Bürgerversicherung in der RV

Es sei denn er führt eine A-1 Bescheinigung mit sich, die stellt dann fest, dass deutsches Recht während des Arbeiten in den Niederlanden gilt, sprich: Versicherungsfreiheit zur deutschen RV (bei Beamten) bzw. Versicherungspflicht zur RV (bei Angestellten) und eben nicht niederländisches Recht. Diese Bescheinigung beantragt der Dienstherr bei Dienstreisen. Diese Reisen sollen ja nur stattfinden bei dienstlichem Bedarf und wie man da den Bedarf erklären will, sehe ich noch nicht.   

Wer jetzt an Staaten denkt, wo es so etwas nicht gibt, stellen sich dann immer noch haftungsrechtliche Fragen. Wenn ich überlege welch ein Aufwand für Homeoffice in Deutschland getrieben wird bei meiner Behörde, sehe ich das im Ausland niemals.

SaJoeEsFlo

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Antw:Homeoffice aus dem Ausland
« Antwort #2 am: 11.01.2022 20:33 »
Grundsätzlich wäre es möglich (BMVg). Es gibt ja die klassische Telearbeit (ortsgebunden) und das Mobile Arbeiten I und II (nicht ortsgebunden, mobil halt). Mobiles Arbeiten I ist eine kurzfristige (Not-) Lösung und II gem. diverser Absprachen mit dem Vorgesetzten.
Habt ihr eine Dienstvereinbarung darüber? Es kommt auch darauf an in welchem Ressort du arbeitest. 

Max

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Antw:Homeoffice aus dem Ausland
« Antwort #3 am: 11.01.2022 22:50 »
Firematthias hat wichtige Punkte angesprochen.
Das mobile Arbeiten erstreckt sich normal nur auf die freie Ortswahl in Deutschland. A1 passt auch nicht.
Im Prinzip bräuchte es verbindliche Regelungen auf EU oder OECD Ebene. Es gibt jedoch nur eine Empfehlung zur Coronaausnahme welche nicht bindend ist.
Kein AG wird sich darauf einlassen.

Bei uns gibt es trotzdem Homeoffice im Ausland. Dies jedoch nicht offiziell genehmigt sondern nach den Prinzipien "Ich weiß von nichts" und "wo kein Kläger,  da kein Richter". Spannend würde es,  wenn tatsächlich Probleme auftreten.

WasDennNun

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Antw:Homeoffice aus dem Ausland
« Antwort #4 am: 12.01.2022 08:06 »
Ihr vergesst, dass man nicht unbedingt ungefragt im Ausland arbeiten darf.
Also aus Sicht des Auslandes!
Da braucht man evtl. eine Arbeitsgenehmigung  8)
Und die ist mit dem Touristenvisum nicht gegeben.

Innerhalb der EU kein Problem, solange es sich um geringe Zeitanteile handelt,
aber wenn du in GB, Schweiz bist, dann könnte es schon Ärger mit den Behörden dort geben.

Aber auch dort wird ja eh nicht kontrolliert."wo kein Kläger,  da kein Richter".

SwenTanortsch

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Antw:Homeoffice aus dem Ausland
« Antwort #5 am: 12.01.2022 09:04 »
Das dürfte hinsichtlich § 15 (1) BBesG womöglich schwierig bis unmöglich sein, der festlegt: "Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat." Das Attribut "ständig" bezieht sich dabei offensichtlich nicht in erster Linie darauf, dass dort die Dienststelle ihren Sitz hat, sondern bindet den Beamten höchstwahrscheinlich nach wie vor als eine Art Residenzpflicht an jene Dienststelle, an der der Beamte überwiegend und nicht nur vorübergehend, d. h. für nicht absehbare – längere – Dauer Dienst leistet. Dafür sollte gleichfalls sprechen, dass § 72 (1) BBG grundlegend hervorhebt: "Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird", was dem Dienstvorgesetzen dazu ermächtigt, "wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, an[zu]weisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist" (§ 72 (2) BBG). Da der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist, seinen ständigen Wohnsitz ordnungsgemäß anzuzeigen, müsste er, sofern er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegte, dieses seinem Dienstherrn mitteilen. In dem Moment sollte es sehr wahrscheinlich sein, dass nun die beiden genannten Rechtsnormen zu Anwendung kämen - "einfach so" darf der Beamte ob seiner Dienstpflicht diesbezüglich ganz sicher nicht handeln, eine Duldung kann ich mir nicht vorstellen, weil kein sachlicher Grund gegeben ist, der diese rechtfertigen sollte.

Bärliner

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Antw:Homeoffice aus dem Ausland
« Antwort #6 am: 17.01.2022 00:44 »
Es ist ein Graubereich. Zumindest in der EU benötigst du eine A1-Bescheinigung, das ist aber eine reine Formalie und da du ja nicht auf einer Baustelle im Ausland arbeitest, wird auch niemals jemand auf die Idee kommen, das zu kontrollieren. Als Beamter bist du auch bei fehlender A1-Bescheinigung nie SV-pflichtig und wegen den Doppelbesteuerungsabkommen (Kassenstaatsprinzip) auch nie ESt-pflichtig, zumindest was die dienstlichen Bezüge anbelangt. Temporär kann man sicher nach der Devise "wo kein Kläger, da kein Richter" handeln, jedenfalls so lange du in einem Bereich bist, der nicht sicherheitsrelevant ist.