Das dürfte hinsichtlich § 15 (1) BBesG womöglich schwierig bis unmöglich sein, der festlegt: "Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat." Das Attribut "ständig" bezieht sich dabei offensichtlich nicht in erster Linie darauf, dass dort die Dienststelle ihren Sitz hat, sondern bindet den Beamten höchstwahrscheinlich nach wie vor als eine Art Residenzpflicht an jene Dienststelle, an der der Beamte überwiegend und nicht nur vorübergehend, d. h. für nicht absehbare – längere – Dauer Dienst leistet. Dafür sollte gleichfalls sprechen, dass § 72 (1) BBG grundlegend hervorhebt: "Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird", was dem Dienstvorgesetzen dazu ermächtigt, "wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, an[zu]weisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist" (§ 72 (2) BBG). Da der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn verpflichtet ist, seinen ständigen Wohnsitz ordnungsgemäß anzuzeigen, müsste er, sofern er seinen Hauptwohnsitz ins Ausland verlegte, dieses seinem Dienstherrn mitteilen. In dem Moment sollte es sehr wahrscheinlich sein, dass nun die beiden genannten Rechtsnormen zu Anwendung kämen - "einfach so" darf der Beamte ob seiner Dienstpflicht diesbezüglich ganz sicher nicht handeln, eine Duldung kann ich mir nicht vorstellen, weil kein sachlicher Grund gegeben ist, der diese rechtfertigen sollte.