Autor Thema: Zeitzuschläge  (Read 4341 times)

Eule

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Zeitzuschläge
« am: 13.01.2022 13:01 »
Hallo,

mein AG ist Anwender des TVL.

Ich habe an einem Feiertag gearbeitet, da dies aus dienstlichen Gründen erforderlich war. Dies wurde auch mit meinem direkten Vorgesetzen im Vorfeld abgestimmt.

Anschließend wurde der entsprechende Antrag auf Zeitzuschlag für den Feiertag (135%) schriftlich beantragt und von meinem Vorgesetzen abgezeichnet.

Nun verweigert sich der AG jedoch der Zahlung der Zeitzuschläge mit dem Hinweis, dass für Arbeit zu dieser Zeit keine Grundlage existiere. Lediglich eine Buchung der tatsächlichen Arbeitsstunden ist erfolgt.

zu Recht?

XTinaG

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« Antwort #1 am: 13.01.2022 13:09 »
Hat Dein direkter Vorgesetzter überhaupt die Befugnis, Deine Arbeitszeit zu disponieren?

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #2 am: 13.01.2022 13:12 »
Es kommt darauf an, ob dein direkter Vorgesetzter dazu berechtigt war, die Feiertagsarbeit anzuordnen.
In der Regel ist dafür nur der Personalbereich berechtigt.
Konsequenterweise dürfte dann aber auch die Arbeitszeit am Feiertag nicht berücksichtigt werden.

Es kommt aber darauf an, wie die Regelungen in deiner Behörde ausgestaltet sind. So wäre auch denkbar, dass die von dir beschriebene Konstellation zur Zahlung des Zeitzuschlags führt. Schau mal in die passende Dienstvereinbarung.

Eule

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #3 am: 13.01.2022 13:18 »
Dazu findet sich in der entsprechenden DV leider nichts. Es handelte sich jedenfalls um einen Einsatz der unbedingt erforderlich war um größeren Schaden abzuwenden und entsprechend kurzfristig entschieden werden musste.

Der Vorgesetzte, mit dem der Einsatz abgestimmt war, ist jedenfalls auch Vorgesetzter der Personalleitung.


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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #4 am: 13.01.2022 13:21 »
Dazu findet sich in der entsprechenden DV leider nichts. Es handelte sich jedenfalls um einen Einsatz der unbedingt erforderlich war um größeren Schaden abzuwenden und entsprechend kurzfristig entschieden werden musste.

Der Vorgesetzte, mit dem der Einsatz abgestimmt war, ist jedenfalls auch Vorgesetzter der Personalleitung.

Wenn es bei euch in der DV keine Regelungen zur Anordnung von Feiertagsarbeit (Überstunden/Mehrarbeit?) gibt, dann darf auch dein Vorgesetzter keine Feiertagsarbeit anordnen. Würde mich aber sehr wunden, wenn es solche Regelungen nicht gibt.

Insoweit kein Anspruch auf Zeitzuschlag und Anrechnung der Arbeitszeit.

Eule

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« Antwort #6 am: 13.01.2022 13:32 »
Würde hier §7 Abs. 6 genügen?

https://li.hamburg.de/contentblob/4356176/6102230aff2120d48e905adbbaf5d184/data/download-pdf-94er-neuregelung-gleitzeit.pdf

Nein, es geht nicht um die Funktionszeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit sondern um die Arbeit an Feiertagen.

Eule

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #7 am: 13.01.2022 13:36 »
Würde hier §7 Abs. 6 genügen?

https://li.hamburg.de/contentblob/4356176/6102230aff2120d48e905adbbaf5d184/data/download-pdf-94er-neuregelung-gleitzeit.pdf

Nein, es geht nicht um die Funktionszeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit sondern um die Arbeit an Feiertagen.

Dann gibt es dazu tatsächlich keine Regelung und in Notfällen oder auch geplanten dringenden Arbeiten an Sonntage etc. müsste niemand mit Verweis auf fehlende Reglung innerhalb der DV, erscheinen/arbeiten.

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Antw:Zeitzuschläge
« Antwort #8 am: 13.01.2022 13:38 »
Dann gibt es dazu tatsächlich keine Regelung und in Notfällen oder auch geplanten dringenden Arbeiten an Sonntage etc. müsste niemand mit Verweis auf fehlende Reglung innerhalb der DV, erscheinen/arbeiten.

Doch, na klar. Dazu gibt es Regelungen im TVöD. Allerdings muss das dann vom Arbeitgeber angeordnet werden, in einer DV wird üblicherweise der dafür notwendige Weg beschrieben und der Umgang mit Notfällen. In deiner DV ist das nur sehr rudimentär mit "Beachtung der Beteiligungspflichten des PR" abgehandelt.

Eule

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« Antwort #9 am: 13.01.2022 13:46 »
in meinem konkreten Fall hier aber nicht, mangels entsprechender DV?

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« Antwort #10 am: 13.01.2022 13:50 »
in meinem konkreten Fall hier aber nicht, mangels entsprechender DV?

Der TVöD verweist in diesem Fall nicht auf das Vorhandensein einer DV.

Eule

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« Antwort #11 am: 13.01.2022 13:53 »
Besteht hier ein Unterschied zwischen TVÖD und TVL?


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« Antwort #12 am: 13.01.2022 15:28 »
Besteht hier ein Unterschied zwischen TVÖD und TVL?

oh, sorry. Hab den Forumstitel übersehen. Kenne den TVL zwar nicht, aber ich gehe davon aus, dass auch dort geregelt ist, dass Arbeit an Feiertagen angeordnet werden kann. Dürfte sich ansonsten auch aus dem allgemeinen Arbeitsrecht ergeben.

In deinem Fall ist wohl das Problem, dass vermutlich nicht dein Arbeitgeber die Feiertagsarbeit angeordnet hat, sondern die Führungskraft. Ich würde einfach mal den Personalbereich ansprechen, dass deine Tätigkeit notwendig war, aufgrund der Eile nicht vorab der Arbeitgeber um eine formelle Anordnung gebeten werden konnte und daher dies nachträglich (auch unter Beteiligung des Personalrats) formell nachgezogen werden sollte.


Eule

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« Antwort #13 am: 13.01.2022 15:41 »
Besteht hier ein Unterschied zwischen TVÖD und TVL?

oh, sorry. Hab den Forumstitel übersehen. Kenne den TVL zwar nicht, aber ich gehe davon aus, dass auch dort geregelt ist, dass Arbeit an Feiertagen angeordnet werden kann. Dürfte sich ansonsten auch aus dem allgemeinen Arbeitsrecht ergeben.

In deinem Fall ist wohl das Problem, dass vermutlich nicht dein Arbeitgeber die Feiertagsarbeit angeordnet hat, sondern die Führungskraft. Ich würde einfach mal den Personalbereich ansprechen, dass deine Tätigkeit notwendig war, aufgrund der Eile nicht vorab der Arbeitgeber um eine formelle Anordnung gebeten werden konnte und daher dies nachträglich (auch unter Beteiligung des Personalrats) formell nachgezogen werden sollte.

Genau das habe ich getan. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass es an der Grundlage fehle und es sich quasi um freiwillige Arbeitsleistung gehandelt habe.
Die DV der Fachbehörde sieht leider nichts zu Anordnung von Überstunden etc. vor. Die übergeordnete Vereinbarung hatte ich ja bereits geschickt.

Die Frage für mich ist letztlich, ob eine Lohnklage Aussicht auf Erfolg hätte. Mein Vorgesetzter ist auch zur Zeichnung von Arbeitsverträgen berechtigt (falls das bei der Bewertung des Sachverhaltes eine Rolle spielt).

Ich gehe davon aus, dass der Zuschlag gem. der Regelungen des TVL gezahlt werden müsste. Alles andere wäre bei Notfällen usw. jedenfalls nicht unbedingt hilfreich.

Eule

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« Antwort #14 am: 13.01.2022 15:44 »
Hat Dein direkter Vorgesetzter überhaupt die Befugnis, Deine Arbeitszeit zu disponieren?
Wann wäre das der Fall? Muss sich dies zwingend aus einer DV ergeben und wie ist es, wenn keine Reglung dazu existiert.