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Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD

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EiTee:
Um das hier abzukürzen. Der Master hat keinen Auswirkung auf die Laufbahn des gD und somit ergibt sich dadurch auch kein Grund zur Einstellung im zweiten Beförderungsamt.

Asperatus:
Die aktuelle Fassung des § 21 BLV ist vom August 2021. Davor gab es die Staffelung nach ECTS-Punkten dort noch nicht. Die AVwV ist älter. Daher die Erwähnung.

Für die Frage, ob die Laufbahnbefähigung erlangt wurde und ob eine Einstellung im Beförderungsamt, sogar im zweiten, möglich ist, ist die Frage nach der Entgeltgruppe und der Dauer der Tätigkeit relevant.

Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen. Wenn du bereits langjährig als E11 tätig bist, wäre eine Einstellung in A11 einfacher argumentativ zu begründen. Letztlich bleibt es aber eine Kann-Entscheidung der Behörde und hängt auch von der dortigen Verwaltungspraxis ab.

EiTees Aussage stimme ich zu. Für A11 müssten min. 5 Jahre Tätigkeit vorliegen, die nach Schwierigkeit dem gD entsprechen, davon min. 6 Monate, die der Schwierigkeit eines A11-Amtes entsprechen.

Wenn kein Antrag gestellt wurde, erfolgte die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Amts wegen? Grundsätzlich besteht keine Notwendigkeit, diese festzustellen, wenn keine Einstellung ins Beamtenverhältnis vorgesehen ist.

Sumargestur:

--- Zitat ---Der Master hat keinen Auswirkung auf die Laufbahn des gD und somit ergibt sich dadurch auch kein Grund zur Einstellung im zweiten Beförderungsamt.
--- End quote ---

Auch aus deinen anderweitigen Beiträgen lese ich bei dir sehr viel Sachkompetenz heraus, deshalb glaube ich dir das zwar - aber gibt es dazu einen schriftlichen Beleg, irgendetwas 'Handfestes'?


--- Zitat ---Für die Frage, ob die Laufbahnbefähigung erlangt wurde und ob eine Einstellung im Beförderungsamt, sogar im zweiten, möglich ist, ist die Frage nach der Entgeltgruppe und der Dauer der Tätigkeit relevant.

Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen. Wenn du bereits langjährig als E11 tätig bist, wäre eine Einstellung in A11 einfacher argumentativ zu begründen. Letztlich bleibt es aber eine Kann-Entscheidung der Behörde und hängt auch von der dortigen Verwaltungspraxis ab.

EiTees Aussage stimme ich zu. Für A11 müssten min. 5 Jahre Tätigkeit vorliegen, die nach Schwierigkeit dem gD entsprechen, davon min. 6 Monate, die der Schwierigkeit eines A11-Amtes entsprechen.
--- End quote ---


Zum jetzigen Zeitpunkt sind es 3,5 Jahre auf E13.


--- Zitat ---Wenn kein Antrag gestellt wurde, erfolgte die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Amts wegen? Grundsätzlich besteht keine Notwendigkeit, diese festzustellen, wenn keine Einstellung ins Beamtenverhältnis vorgesehen ist.
--- End quote ---


Ja, der ganze Prozess wurde von Amts wegen angestoßen. Es ist auch konkret vorgesehen, die Verbeamtung zeitnah umzusetzen - nur eben auf A9 und nicht, wie es meinem Empfinden nach vor allen Hintergründen passieren müsste, auf A11. Ich versuche ja durch die Information z.B. in diesem Forum ganz klar zwischen faktischer Sachlage und meiner eigenen Empfindung zu unterscheiden.

Asperatus:

--- Zitat von: Sumargestur am 18.01.2022 09:58 ---Zum jetzigen Zeitpunkt sind es 3,5 Jahre auf E13.

--- End quote ---

Da du angegeben hast, ein 300-ECTS-Studium absolviert zu haben, solltest dir mit 3,5 Jahren in E13 die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst anerkannt werden können (min. 2,5 Jahre erforderlich), sofern Tätigkeit und Studienfachrichtung fachlich passen, wovon ich mal ausgehe. Zusätzlich könnte die Zeit als Beamter auf Probe um 1 Jahr verringert werden.

Wieso also mit A11 zufrieden geben, wenn auch A13 theoretisch möglich wäre?

Sumargestur:
Die Gründe, warum zu diesem Zeitpunkt eine Bewerbung auf eine hD-Stelle für mich nicht infrage kommt, möchte ich nicht öffentlich besprechen. :) Danke aber für die Einschätzung.
...

Ich habe heute einen neuen Impuls bekommen, und zwar wird die Verbeamtung im Eingangsamt bezugnehmend auf den §25 BLV und zugehörigem Passus der AVwV zum §25 begründet.
Dort wird der Begriff des individuellen fiktiven Werdegangs angeführt. Der setzt sich in meinem Fall zusammen aus 1,5 Jahren zum Erwerb der Laufbahnbefähigung, 3 Jahren zum Abschluss der Probezeit und 1 Jahr Sperrfrist bis zum 2. Beförderungsamt, insgesamt also 5,5 Jahren benötigter hauptberuflicher (und von Fachrichtung und Schwierigkeit entsprechender) Tätigkeit. Ich verstehe es vermutlich richtig, dass ich mit meinen 3,5 Jahren an dieser Stelle und ohne weitere relevante Berufserfahrung nicht die geforderte Zeit erbringen kann und dementsprechend nach dieser Rechnung die Ernennung im Eingangsamt korrekt wäre?

Es gibt jedoch die Möglichkeit, die mangelnde hauptberufliche Tätigkeit zu kompensieren, indem man durch "förderliche Zusatzqualifikationen" die besondere Befähigung für das Beförderungsamt nachweist. An dieser Stelle frage ich mich, ob man den Master nicht als eine solche ansehen müsste. Das wird aber vermutlich im Ermessensspielraum der Behörde liegen und niemand in diesem Forum wird es verbindlich beantworten können... 

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