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Überstunden/Mehrarbeit/Urlaub

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Isi:

--- Zitat von: XTinaG am 18.01.2022 15:47 ---Die Urlaubsberechnung ist zwingend entsprechend der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitstage pro Woche vorzunehmen. Die Krux ist, daß eben nicht so einfach umgerechnet wird, wenn die Verteilung sich ändert. Durch die Rechtsprechung von BAG und EuGH gehen die Umrechnungen stets zugunsten des Arbeitnehmers aus. Die „Vereinfachung“ durch eine rechnerische Gleichverteilung stellt also eine Benachteiligung dar. Und die ist rechtswidrig.

--- End quote ---

Vielen Dank für diese erhellende Antwort!

WasDennNun:

Es ist also nicht erlaubt, einvernehmlich arbeitsvertraglich zu vereinbaren, dass eine Gleichverteilung der Soll-Arbeitsstunden vorgenommen wird, obwohl man regelmäßiger seine Arbeit nur Mo/Di ableistet?

XTinaG:
Das ist zutreffend. Sowohl die tariflichen Regelungen zum Urlaub als auch die gesetzlichen Regelungen zum Mindesturlaub sind diesbezüglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers einzelvertraglich abdingbar.

WasDennNun:
Und es ist nicht mit dem Direktionsrecht vereinbar, wenn der AG regelmäßig von einem TZ Beschäftigten verlangt, dass er Mo-Di länger arbeiten soll?

XTinaG:
Durchaus. Aber dadurch verteilt sich die Arbeitszeit eben auf zwei Tage und entsprechend ist der Urlaubsanspruch zu berechnen.

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