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Überstunden/Mehrarbeit/Urlaub

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XTinaG:
Nein, ist es nicht. Es führt spätestens bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs zu einer unzulässigen Benachteiligung des Arbeitnehmers gegenüber der korrekten Berechnung.

WasDennNun:

--- Zitat von: XTinaG am 18.01.2022 14:59 ---Nein, ist es nicht. Es führt spätestens bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs zu einer unzulässigen Benachteiligung des Arbeitnehmers gegenüber der korrekten Berechnung.

--- End quote ---
Inwiefern wäre bei einer Gleichverteilung der Arbeitszeit es nicht legal 2 Tage Urlaub zu machen und 3 Tage der Arbeit fernzubleiben (sofern die Regelungen für die Arbeitszeit dies zulassen) und dadurch Minus Stunden aufzubauen (oder plus Stunden abzubauen)?

@ Isi:

--- Zitat ---Also bei 50% Teilzeit 3,8 Stunden etc.

Nun passiert folgendes: Die Mitarbeiter nehmen an Tagen Urlaub an denen sie nicht arbeiten müssten und bekommen dafür "Gutschriften" auf ihrem Stundenkonto.
Wer an 2 Tagen je 10 Stunden Arbeitet (Mo - Di) und dann drei Tage Urlaub hat (Mi-Fr) beendet die Woche also mit +15 Stunden (Mehrarbeit bei Teilzeit).
Nimmt der AN aber Mo-Di Urlaub und hat die restliche Woche frei hat er ein Minus von 11,9 Stunden.
--- End quote ---
Bei jemanden mit 3,8 Tagessollarbeitszeit ergibt sich bei mir:
20 h Mo Di gearbeitet Soll 7,6 macht plus 12,4 und nicht 15 plus. 3 Tage Urlaub +- 0h Woche beendet mit 12,4 Plus
 Mo Di Urlaub +- 0h 3 Tage minus 3,8 11,4 Stunden minus.

Mo Di 20h gearbeitet plus 12,4 Mi-Fr nicht gearbeitet minus 11,4 Woche beendet mit plus 1h

Wo ist da das Problem?
Sofern es flexible Arbeitszeiten gibt.

XTinaG:
Die Arbeitszeit ist ja nicht gleichmäßig verteilt. Und auch nicht auf 5 Tage pro Woche.

WasDennNun:
Kann der AG nicht jede Woche - für besagte Konstellation - Mo Di die 10h Arbeit (einvernehmlich oder per Anweisung) einfordern und dann Mi-Fr abfeiern lassen?

Muss in so einer Konstellation auf 2 Tage Woche umgestellt werden, inkl. Reduktion auf 12 Urlaubstage?

XTinaG:
Die Urlaubsberechnung ist zwingend entsprechend der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitstage pro Woche vorzunehmen. Die Krux ist, daß eben nicht so einfach umgerechnet wird, wenn die Verteilung sich ändert. Durch die Rechtsprechung von BAG und EuGH gehen die Umrechnungen stets zugunsten des Arbeitnehmers aus. Die „Vereinfachung“ durch eine rechnerische Gleichverteilung stellt also eine Benachteiligung dar. Und die ist rechtswidrig.

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