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[SH] Besoldungsrunde 2021-2023 Schleswig-Holstein

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boysetsfire:
Da ich keine 3 Kinder habe, habe ich mich mit diesem Thema nicht weiter beschäftigt. Das Finanzministerium schreibt dazu:


--- Zitat ---4. Familienergänzungszuschläge (Artikel 1 Nr. 5)
Mit der Neueinführung des § 45a SHBesG ist die Gewährung sogenannter Familienergänzungszuschläge im Besoldungsrecht vorgesehen. Die Regelungen über den Familienergänzungszuschlag gelten nicht für den Bereich der Beamtenversorgung.

Da es sich dabei um ein neuartiges Regelungskonzept handelt, erhalten Sie mit diesem Rundschreiben Durchführungshinweise zum weiteren Verfahren. Es ist beabsichtigt, die nachfolgenden Hinweise zukünftig in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesGVwV) aufzunehmen. Bis auf Weiteres möchte ich Sie bitten, nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren:

A) Grundlegendes
Der Familienergänzungszuschlag nach § 45a SHBesG ist ein kindbezogener Besoldungsbestandteil, der in Abhängigkeit vom Einkommen des mitverdienenden Ehegatten, Lebenspartners oder weiteren Elternteils als monatlicher Betrag gewährt wird. Dabei wird für die Zeit ab 1. Mai 2022 zwischen zwei Arten des Ergänzungszuschlags unterschieden.

Der Familienergänzungszuschlag nach § 45a Absatz 1 SHBesG wird unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 gewährt.

Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, der Erfahrungsstufe, in der sich die Beamtin oder der Beamte befindet, nach der Anzahl der im Familienzuschlag berücksichtigten Kinder und ist in der neu eingeführten Anlage 10 zum SHBesG ausgewiesen. Die jeweils für das erste und das zweite Kind aufgeführten Beträge werden dabei nicht kumulativ gewährt, das heißt, bei zwei im Familienzuschlag berücksichtigten Kindern wird nur der für zwei Kinder ausgewiesene Betrag gewährt.

Der Familienzuschlag nach § 45a Absatz 2 SHBesG wird unabhängig von der Besoldungsgruppe für dritte und weitere im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder gewährt.

Voraussetzung ist, dass die in § 45a Absatz 2 SHBesG niedergelegten Einkommensgrenzen durch das Ehegatteneinkommen nicht überschritten werden.

Für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. April 2022 besteht nach § 45a Absatz 3 Satz 1 SHBesG grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzahlung von Ergänzungszuschlagen von 80 € monatlich für dritte und weitere im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder. Sind die in Absatz 2 niedergelegten Einkommensgrenzen unterschritten, besteht Anspruch auf die § 45a Absatz 3 Satz 2 SHBesG genannten höheren Beträge.
--- End quote ---

tantekaethe:
Ja, das kenne ich. Deshalb ja meine Frage.
Auf der Seite liest sich das anders, leider kann ich hier keinen Screenshot einfügen.
Deshalb der Link zur Seite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/DLZP/Kurzmeldungen/BesoldungsanpassungsgesetzAlimentationsgesetz.html

sapere aude:
80,- Euro für das 3. Kind halte ich unter Berücksichtigung der BVerfG-Rspr., die im Übrigen zur R-Besoldung ergangen ist, für deutlich zu niedrig bemessen; unabhängig von der zukünftigen Berücksichtigung des Einkommens "Dritter". ME kann solche eine Anrechnung ohne gesetzliche Grundlage nicht rückwirkend erfolgen, so dass der komplette "Mehraufwand" für das 3. (4., 5. etc.) Kind aufgefangen werden muss. NRW hat den Familienzuschlag für das 3. Kind verdoppelt und liegt nun bei ca. 800,- Euro. 

tantekaethe:

--- Zitat von: sapere aude am 05.05.2022 16:26 ---80,- Euro für das 3. Kind halte ich unter Berücksichtigung der BVerfG-Rspr., die im Übrigen zur R-Besoldung ergangen ist, für deutlich zu niedrig bemessen; unabhängig von der zukünftigen Berücksichtigung des Einkommens "Dritter". ME kann solche eine Anrechnung ohne gesetzliche Grundlage nicht rückwirkend erfolgen, so dass der komplette "Mehraufwand" für das 3. (4., 5. etc.) Kind aufgefangen werden muss. NRW hat den Familienzuschlag für das 3. Kind verdoppelt und liegt nun bei ca. 800,- Euro.

--- End quote ---
Da kann man fast neidisch werden.  :-\

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