[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen

Begonnen von VaPi, 23.01.2022 10:18

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TZSteinbock

Zitat von: Statusamt in 06.12.2022 00:02
Die Inflationsprämie dient allein der Abfederung der Teuerung. Das muss der Arbeitgeber so auch bezeichnen und nicht eine Leistungsprämie zahlen. Das wäre dann nicht mehr von steuerlichen Privilegierung gedeckt.

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/inflationspraemie-auszahlung-arbeitgeber-arbeitsrecht-100.html

Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht", wenn

die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Begünstigung greift also nicht, wenn:

eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile "ersatzweise" erfüllt werden sollen.
Der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

Das heißt: Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, die "on top" gewährt wird. Leistungen sind nicht nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Sie hat – etwa individualvertraglich vereinbart, aus einer Betriebsvereinbarung, aus betrieblicher Übung, einer Gesamtzusage oder einem Tarifvertrag.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/inflationsausgleichspraemie_idesk_PI42323_HI15336040.html

Leider wird diese "on-top"- Diskussion seitens der Gewerkschaften gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber nicht zum Thema gemacht.... Ein echtes Armutszeugnis!

DrStrange

Hat jemand schon einen fähigen Anwalt in Sachsen für dieses Thema und kann den empfehlen? Ich suche einen.

Statusamt


Ozymandias

Ich bin immer noch der Meinung man benötigt keinen Anwalt. Wie es in Sachsen aussieht weiß ich nicht, aber in vielen Bundesländern werden die Klagen wegen Pilotverfahren sowieso ruhend gestellt. Wichtig ist deshalb nur die Hemmung der Rechtskraft, das geht auch mit selber erstellter nicht so ausführlicher Klage oder auch über die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts für weitaus weniger Geld. Sind ca. 1300-1500 Euro Kosten mit Anwalt und 483 Euro ohne, nur so als Hinweis.

Die nächste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung z.B. in Bremen wird interessant und hat deutlich mehr Auswirkung als eine von einem Anwalt entworfene Klageschrift. 


Dailydrvr

Darf ich dumm fragen, wie ich verhindere, dass ausgerechnet mein Fall dann das Pilotverfahren ist?
Ich weiß, dass die Gewerkschaften Pilotverfahren führen und dort auch unterstützen. Aber was wenn meine Klage plötzlich Pilotklage ist?
Wird das vom Gericht ausgesucht? Bzw. wer macht das dann?

Ozymandias

Zitat von: Dailydrvr in 08.12.2022 15:38
Darf ich dumm fragen, wie ich verhindere, dass ausgerechnet mein Fall dann das Pilotverfahren ist?
Ich weiß, dass die Gewerkschaften Pilotverfahren führen und dort auch unterstützen. Aber was wenn meine Klage plötzlich Pilotklage ist?
Wird das vom Gericht ausgesucht? Bzw. wer macht das dann?

Sind meist Verfahren von Gewerkschaften/Berufsverbänden die anwaltlich begleitet werden.
Spät Widerspruch, spät Klage ohne Begründung einreichen, dann Begründung nachreichen, so kann man generell Zeit schinden.

In Hamburg gibt es z.B. ein Pilotverfahren glaube ich, macht ja auch keinen Sinn Tausende Klagen mit quasi gleichem Inhalt zu verhandeln. Deshalb ruhen die anderen alle - wenn man zustimmt. Man hat dadurch keinen Nachteil, aber man hat durch einen Anwalt dann auch keinen besonderen Vorteil, der das Geld wert wäre - Meine Sicht.

ursus

Hallo DrStrange,
im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erlangt. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation, konkret, bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar noch aus, der Vorgang jedoch belegt unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.

DrStrange

Zitat von: Ozymandias in 08.12.2022 15:26
Ich bin immer noch der Meinung man benötigt keinen Anwalt. Wie es in Sachsen aussieht weiß ich nicht, aber in vielen Bundesländern werden die Klagen wegen Pilotverfahren sowieso ruhend gestellt. Wichtig ist deshalb nur die Hemmung der Rechtskraft, das geht auch mit selber erstellter nicht so ausführlicher Klage oder auch über die Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts für weitaus weniger Geld. Sind ca. 1300-1500 Euro Kosten mit Anwalt und 483 Euro ohne, nur so als Hinweis.

Die nächste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung z.B. in Bremen wird interessant und hat deutlich mehr Auswirkung als eine von einem Anwalt entworfene Klageschrift.

Das hatte ich damals auch gemacht. Da gings glaube um die Altersdiskriminierung. Dort wurde vom Gericht ein Streitwert festgelegt, der pauschal bei 5000 € lag. Und nach diesem richteten sich die Kosten für das Verfahren wenn ich mich nicht irre.

Wenn man sich den Verlauf der Dinge in Thüringen anschaut, dann frage ich mich, ob so etwas für Sachsen auch denkbar, wenn nicht sogar notwendig ist.
Der Entwurf für Sachsen ist noch nicht beschlossen und erlangt in diesem Jahr auch keine Gesetzeskraft mehr. Die Erhöhung von 2,8 % aus den Tarifverhandlungen kommt dieses Jahr auch nicht. Das Bürgergeld kommt definitiv nächstes Jahr. Somit stimmen doch die ganzen Berechnungen in dem 400-seitigen Entwurf nicht mehr. Das kann man doch alles nicht mit der Beihilfe heilen!?

Der gesamte Gesetzentwurf ist doch zum 1.1.23 Makulatur, oder?

ursus

Der gesamte Gesetzentwurf ist doch zum 1.1.23 Makulatur, oder?
Hallo DrStrange,
das stimmt. Keiner der 17 Besoldungsgesetzgeber erfüllt derzeit die Vorgaben des BVerfG, weder hinsichtlich des "Abstandsgebotes" noch hinsichtlich der "prozeduralen Anforderungen". Kein derzeit gültiges Besoldungsgesetz ist verfassungskonform. Um es mit den Worten von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt Universität zu Berlin zu sagen: " Angesichts der ,,Dreistigkeit" dieses offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg ,,länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs" verbietet sich inzwischen jegliche diplomatische Zurückhaltung. Vielmehr ist einmal mehr herauszustellen, dass hier mit voller Absicht (und damit vorsätzlich! meine Ergänzung!) die eindeutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Bindungswirkung § 31 BVerfGG sowie zuletzt auch die Verfassung selbst, insbesondere die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG, offen missachtet werden. Diese fortgesetzte Missachtung der Judikate von Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, nicht nur  ,,rechtsstaatsgefährdend", wie bekanntermaßen u. a. a. bereits der DRB – Berlin angemerkt hat. Die Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuern die Besoldungsgesetzgeber  im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung."


Dailydrvr

*Thread rauskram*

Hallo Kollegen,

Hat sich von Euch einer schon den Doppelhaushalt angesehen?
Ich verstehe davon nicht sooo viel, hab aber mal in den Plan vom SMF reingeschaut und keinerlei Rückstellung oä bezgl Besoldung gesehen.
Im Gegenteil die Personalausgaben gehen in 2023 zumindest in meinem Bereich (LSF/FA) leicht zurück.

Evtl kann sich das ja mal jemand von Euch ansehen, der mehr Plan von Haushaltsplanung hat als ich 😁



DrStrange

Die Personalausgaben steigen ja zumindest. Kann natürlich auch an Stellenanhebungen (ist zumindest bei uns  beantragt) etc liegen

Auf der anderen Seite ist der Entwurf ja allein durch das neue Bürgergeld dem Rundordner zuzuführen
Die wissen also, dass das ganze Gesetz nicht verf.konform ist und das eine Neuregelung frühestens ab 2025 möglich ist. Deshalb brauchen sie jetzt noch keine Rückstellungen bilden  :o

Wie gehts mit dem Entwurf jetzt eigentlich weiter?

DrStrange

Wo ich gerade im Bundesfaden das Thema Verzicht zur Einrede der Verjährung lese:

Die letzten beiden Schreiben des LSF beinhalten nur den Satz: "...Ihre Schreiben sind eingegangen"

Ist das bei Euch auch so?
Müssen wir denn Verzicht noch einfordern?

Dailydrvr

Schließe mich der Frage an.

Bei mir stand auch nur, dass die Schreiben eingegangen sind. Mehr nicht.

xap

Einfordern kann man natürlich viel. In meinem Widerspruchschreiben im Bereich Bund habe ich genau das getan. Auf die Einrede der Verjährung wurde trotzdem nicht verzichtet und das ist vermutlich so gewollt.