[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen

Begonnen von VaPi, 23.01.2022 10:18

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Mondschaf78

Zitat von: DrStrange in 11.05.2023 13:45
Am 17. Mai erneute Sitzung im Landtag TOP 5

...noch nicht im Landtag, aber im Haushalts- und Finanzausschuss.

Weiß schon jemand etwas genaueres, inwieweit die Bedenken bezüglich der notwendigen Widersprüche und des hundertprozentigen Beihilfeanspruchs beachtet werden?

Dailydrvr

Hat jemand denn am 17. Mai die Sitzung verfolgt uns/oder kann berichten?

Mondschaf78

Zitat von: Dailydrvr in 22.05.2023 21:48
Hat jemand denn am 17. Mai die Sitzung verfolgt uns/oder kann berichten?
Das war, soweit ich weiß, nicht öffentlich. Einen Livestream gab es jedenfalls nicht.

0esli0

Der Entwurf dürfte dann bestimmt zur Plenarsitzung am 31.05. oder am 01.06.2023 auf der Tagesordnung - mit der entsprechenden Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 17.05.2023 - stehen. Sobald die Tagesordnung online eingestellt wird, sind dort meist auch die Beschlussempfehlungen einsehbar.

Mondschaf78

Die Tagesordnung für die nächste Plenarsitzung ist online. Das Vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist bisher nicht dabei. Wir werden uns wohl noch gedulden müssen.

Dailydrvr

Passend dazu werden erstmal die eigenen Bezüge erhöht.
Ich hab natürlich Verständnis dafür, dass das absoluten Vorrang hat vor dem läppischen A6er...

https://www.saechsische.de/sachsen/diaetenplus-die-einkommen-von-sachsens-abgeordneten-werden-erneut-erhoeht-5863238-plus.html

DrStrange

Zitat von: Mondschaf78 in 25.05.2023 07:43
Die Tagesordnung für die nächste Plenarsitzung ist online. Das Vierte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist bisher nicht dabei. Wir werden uns wohl noch gedulden müssen.

Mich würde da echt mal der Grund für diese zeitliche Verzögerung interessieren. Man gab sich doch letztes Jahr so zuversichtlich, dass man sogar die Tariferhöhung zum 1.12.2022 mit diesem Gesetz umsetzen wollte.

Ist die geplante Behilfe-Lösung vielleicht doch keine so unproblematische Idee?

Dailydrvr

Oder man wartet auch hier aufs BVerfG?

Mondschaf78

Am 5. Juli soll der Gesetzentwurf wohl im Landtag verabschiedet werden.  Leider sind noch nirgends Änderungsanträge zu finden. Da müssen wir uns wohl noch gedulden.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/sabine-friedel/fragen-antworten/sehr-geehrte-frau-friedel-wann-ist-es-geplant-den-gesetzentwurf-der-saechsischen-staatsregierung-fuer-ein


SwenTanortsch


Mondschaf78

Aktuell wieder auf der Tagesordnung des Haushalts- und Finanzausschusses zu finden: https://www.landtag.sachsen.de/de/aktuelles/sitzungskalender/sitzung/1990?dateForBacklink=14.06.2023#agenda

Leider gibt es wieder keine neuen Dokumente dazu.

Rainer Hohn

Am 5.Juli wird der Entwurf im Landtag verabschiedet. Die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses ist mittlerweile online einsehbar.

https://www.landtag.sachsen.de/de/aktuelles/sitzungskalender/sitzung/1938?dateForBacklink=28.07.2023#agenda

TOP 4

PoloG

Heute ist in der Freien presse ein Artikel dazu erschienen.

Der Entwurf wurde auch nochmal ergänzt, um das Thema Wahlfreiheit PKV/GV.

Wie lest ihr das? Die Wahlmöglichkeit bietet man nur neu-verbeamteten Beamten ab 1. Januar 2024 und denen, die bisher freiwillig gesetzlich versichert sind oder interpretiere ich das falsch?

luftruepel

Zitat von: PoloG in 03.07.2023 13:29
Die Wahlmöglichkeit bietet man nur neu-verbeamteten Beamten ab 1. Januar 2024 und denen, die bisher freiwillig gesetzlich versichert sind oder interpretiere ich das falsch?

Genau so verstehe ich das auch. Aber auch für diesen Fall gilt, dass mit der Wahl der GKV keinen Weg mehr zurück in die PKV besteht.

Statusamt

Der Artikel bei der FP leider hinter der Bezahlschranke...

§ 80a Pauschale Beihilfe
(1) Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 eine pauschale Beihilfe gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder vollständig in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 erklären.
Der Antrag auf Gewährung der pauschalen Beihilfe und der Verzicht auf die Beihilfe nach § 80 Absatz 1 Satz 1 sind unwiderruflich und in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe einzureichen. Die pauschale Beihilfe wird ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags bei der Festsetzungsstelle für die Beihilfe folgt, gewährt, soweit kein späterer Zeitpunkt angegeben wird. Sie wird monatlich gezahlt.

Neuverbeamtete (ab dem Tag der Verbeamtung, BaW). "Sind Sie in der GKV versicherungspflichtiges Mitglied oder familienversichert, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung unmittelbar zum Tag Ihrer Verbeamtung möglich." Somit gibt es später kein zurück mehr in die GKV, Ausnahme man wird Schwerbehindert, geregelt im § 9 SGB V Freiwillige Versicherung. Damit ist der Wechsel eines "Alt-Beamten" von der PKV zur GKV nahezu ausgeschlossen. Die Pauschale Beihilfe fällt flach.

Bleibt der Neuverbeamtete in der GKV als Freiwillig Versicherter, kann er jetzt bzw. auch später in das System der Pauschalen Beihilfe wechseln. Pflegeversicherung bleibt außen vor!
Hier wäre anzumerken, das nun alle Arten von Einkommen der Verbeitragung unterliegen! Beispiel: Besoldung brutto monatlich 3.500 €, 14 % allgemeiner Beitragssatz 490 €, 1,1 % Zusatzbeitrag 38,50 €, KV-Beitrag monatlich 528,50 €. Die Pauschale Beihilfe trägt die Hälfte, also 264,25 €. Dies gilt ausschließlich für die Bezüge später Versorgungbezüge. Die pauschale Beihilfe bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei der beihilfeberechtigten Person beschränkt auf den auf die Besoldung oder die Versorgungsbezüge entfallenden Beitragsanteil, soweit sich die Höhe des Beitrages nach der Höhe des Einkommens bestimmt.

Jetzt ist aber noch nicht Schluss, ich empfehle den Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V, zu lesen:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2020-03-20_Einnahmekatalog_240SGBV_final.pdf

Bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden Einkünfte insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 Euro im Monat beziehungsweise 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) herangezogen. Sind also maximal 698,25 € KV-Beitrag im Monat (4.987,50 € x 14 %), plus Zusatzbeitrag. Laut Besoldungstabelle 2023 haben alle ab der A12 Stufe 10 (gehe nur von der Grundbesoldung aus) den Höchstbeitrag zu zahlen und sind somit raus. Alle darunter (Mittlerer Dienst) müssen weitere "Einkünfte" neben der Besoldung und später Versorgung verbeitragen lassen.

Beispiele:
Hat man Kaptaleinkünfte oder Dividenden wird ab dem ersten Euro (Sparerfreibetrag gilt hier nicht!) verbeitragt! Kapitalabfindungen oder laufende Auszahlungen aus privaten Kapitallebensversicherungverträgen, Rentenversicherungverträgen, Berufsunfähigkeitsverträgen selbst Auszahlungen aus Riesterverträgen werden verbeitragt.

Ist man in der GKV freiwillig versichert und erzielt mit vortschreitendem Alter und hoffentlich steigenden Vermögen (Zinsen usw.) oder bezieht im Alter eine private Rente, steigt die Beitragsbelastung stätig und unausweichlich. In der PKV steigen die Beiträge leider auch, hier bleiben aber alle anderen "Einnahmen" bei der Verbeitragung unberücksichtigt.

Geht man nun den zweiten Strang, unter den neuen Bedingungen der Pauschalen Beihilfe, an.

Aktiver Beamter (Alt-Beamter) kann jetzt aus der privaten Krankenteilkostenversicherung in eine private Krankenvollversicherung wechseln. Wenn das PKV-Unternehmen dies ermöglicht, zu welchen Bedingungen (erneute Gesundheitsprüfung usw.) hängt vom jeweiligen PKV-Unternehmen ab. Hat man sich einen Krankenvollversicherungsvertrag geangelt, stellt man einen Antrag auf Verzicht der Beihilfe. Nunmehr bekommt man Pauschale Beihilfe. Aber es ist zu beachten: Bei vollständiger Versicherung in einer privaten Krankenversicherung bemisst sich die pauschale Beihilfe höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif!!

Jeder kann sich gern mal ein Angebot zu einem Vollversicherungvertrag machen lassen und den (fast) hälftigen Zahlbetrag der Pauschalen Beihilfe abziehen. Weniger als unter 50 % oder 70 % Beihilfe wird es wohl nicht...

Ich warte auf die "Durchführungsbestimmungen" bzw. Merkblätter usw. die dann auf der Website des LSF verfügbar werden.

Außerdem, je nach politischer Wetterlage liegt ja noch die "Bürgerversicherung" in der Schublade.

Für meine Begriffe ist das alles keinen halben Broiler wert. Ich lasse mich aber auch gern vom Gegenteil überzeugen...