[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen

Begonnen von VaPi, 23.01.2022 10:18

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strahlkotze

Macht es eigentlich Sinn, jedes Jahr einen neuen Widerspruch einzusenden?
Ich habe keine Kinder/beihilfefähige Angehörige und bin somit bei der amstangemessenen Alimentation leer ausgegangen.
Letztes Jahr hatte ich das Musterschreiben hingeschickt und weiß nicht, ob ich das 2023 wieder machen soll, da ich mir nicht mehr ganz über den Wortlaut sicher bin - ob ich da auch pauschal "den Folgejahren" widersprochen habe oder nur bisher.

Der Obelix

Liebe Strahlkotze,

es macht dann natürlich Sinn, wenn die Gesetzgebung verfassungswidrig ist und auf dem Weg zur Verfassungsgemäßheit später eine allgemeine Hebung der Grundgehaltssätze stattfindet. Ohne Widerspruch würde man sich dieses Anspruchs entledigen und müsste auf das Vertrauen unserer Weisen Besoldungsgesetzgeber setzen.

Ob wir nach all den Jahren, noch auf dieses Vertrauen setzen können, hat sich ja gezeigt. Die eindeutige Antwort könne hier mit großer Wahrscheinlichkeit nur ein "Nein" sein.


strahlkotze

Naja, dann sende ich den Schriebs doch einfach nochmal ab und schreib statt "2022" "2023 und Folgejahre" rein, und fertig, oder?

Der Obelix


strahlkotze

Ah, kann man sich anscheinend sparen - in dem FAQ zu dem Gesetz heißt es ja

"Ein möglicher Anspruch besteht dabei ab dem Kalenderjahr der erstmaligen Geltendmachung. Ein einmal gestellter Antrag ist auch für die nachfolgenden Kalenderjahre ausreichend."

xap

Genau darauf haben Besoldungsempfänger in der Vergangenheit vertraut (z. Bsp. in Hamburg) und wurden bitter enttäuscht, weil die Landesregierung das Jahre später so alles nicht gemeint haben will.

Also: Widerspruch einlegen!

strahlkotze

Gut, dann mach ich das.
Gibt es irgendwo einen Mustertext dazu? Ich finde auf die Schnelle nur den von der GEW von 2022, da sind ja aber noch Passus drin, die nicht mehr aktuell sind.

Ich würde das wie folgt abändern, der letzte Abschnitt ist ja durch, oder? Also das Gesetzgebungsverfahren in Sachsen hat ja stattgefunden, was mit dem BVerfG ist, weiß ich nicht genau.

ZitatHiermit erhebe ich
WIDERSPRUCH
gegen die Besoldung für das Jahr 2023.
Dieser Widerspruch nach § 54 Abs. 2 BeamtStG betrifft die Amtsangemessenheit der Besoldung. Er dient insbesondere meiner Rechtswahrung dahingehend, ob das Besoldungsniveau
mit dem Abstandsgebot zur Grundsicherung vereinbar ist. Hierzu verweise ich auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 und
2 BvL 6/17 u.a.) sowie die Vorlagebeschlüsse des VG Chemnitz an das BVerfG vom 8.11.2018
in den Verfahren mit den Aktenzeichen 3 K 2000/15 und 3 K 3103/17.
Ich bitte, diesen Widerspruch entsprechend der Weisung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom Februar 2019 zu Anträgen und Widersprüchen mit Bezug zum Vorlagebeschluss des VG Chemnitz zu behandeln und vorsorglich den Verzicht auf die Einrede der
Verjährung zu erklären sowie das Verfahren ruhend zu stellen, da das Gesetzgebungsverfahrens in Sachsen noch nicht abgeschlossen ist und auch das BVerfG noch nicht abschließend
über die o.g. Verfahren entschieden hat.


Mit freundlichen Grüßen

Mondschaf78

Es gibt bestimmt in diesem Jahr im Dezember einen neuen Musterwiderspruch, dem man sich dann bedienen kann.

Bauernopfer

Zitat von: Mondschaf78 in 15.11.2023 09:20
Es gibt bestimmt in diesem Jahr im Dezember einen neuen Musterwiderspruch, dem man sich dann bedienen kann.
Nachfolgender Mitteilung des DRB NRW sind zwei relativ aktuelle Musterwidersprüche (für Besoldung und Versorgung) als Anlage beigefügt, die du lediglich deinem Bundesland entsprechend anpassen musst.
https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2023

strahlkotze

Danke, der liest sich ja schon ganz gut - zweimal NRW durch Sachsen ersetzen und die NRW-spezifischen Sachen löschen (Besoldungsbestandteile im Gesetz sowie die drei genannten Verfahren) und schon isses allgemeingültig.

elbtaler

Zitat von: Angelsaxe in 27.10.2023 15:49
Zitat von: ThSchm in 27.10.2023 11:55
Ich sehe heute schon meinen Gehaltseingang. Alles wie immer, das heißt wohl die Nachzahlungen für die 1. u. 2. Kinder kommen später...

Die sind angekündigt mit den Dezemberbezügen, also Ende November.

Guten Morgen,
dann dämpf ich mal (erneut) die Hoffnung - bei mir fehlen die Nachzahlungen auch auf den Dezemberbezügen...
Gruß aus dem schönen Elbtal...

Angelsaxe

Zitat von: elbtaler in 28.11.2023 09:24
Zitat von: Angelsaxe in 27.10.2023 15:49
Zitat von: ThSchm in 27.10.2023 11:55
Ich sehe heute schon meinen Gehaltseingang. Alles wie immer, das heißt wohl die Nachzahlungen für die 1. u. 2. Kinder kommen später...

Die sind angekündigt mit den Dezemberbezügen, also Ende November.

Guten Morgen,
dann dämpf ich mal (erneut) die Hoffnung - bei mir fehlen die Nachzahlungen auch auf den Dezemberbezügen...
Gruß aus dem schönen Elbtal...

Das ist ernüchternd. Ich kann nur auf die FAQ verweisen, aus denen ich meine Informationen bezog:

"In Abhängigkeit von der Abgabe der Erklärung zu den Voraussetzungen des § 87 SächsBesG
über die Online-Anwendung beim Landesamt für Steuern und Finanzen (siehe Frage 4
Buchst. e) werden die Auszahlungen schnellstmöglich ab dem Zahltag Oktober 2023
vorgenommen, d. h. Auszahlung ab Ende September 2023."

"Die weiteren Nachzahlungen nach § 87a SächsBesG sollen von Amts wegen voraussichtlich
zum Monat Dezember 2023, d. h. Auszahlung Ende November 2023, geleistet werden."
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

elbtaler

Zitat von: Angelsaxe in 28.11.2023 10:53
Zitat von: elbtaler in 28.11.2023 09:24
Zitat von: Angelsaxe in 27.10.2023 15:49
Zitat von: ThSchm in 27.10.2023 11:55
Ich sehe heute schon meinen Gehaltseingang. Alles wie immer, das heißt wohl die Nachzahlungen für die 1. u. 2. Kinder kommen später...

Die sind angekündigt mit den Dezemberbezügen, also Ende November.

Guten Morgen,
dann dämpf ich mal (erneut) die Hoffnung - bei mir fehlen die Nachzahlungen auch auf den Dezemberbezügen...
Gruß aus dem schönen Elbtal...

Das ist ernüchternd. Ich kann nur auf die FAQ verweisen, aus denen ich meine Informationen bezog:

"In Abhängigkeit von der Abgabe der Erklärung zu den Voraussetzungen des § 87 SächsBesG
über die Online-Anwendung beim Landesamt für Steuern und Finanzen (siehe Frage 4
Buchst. e) werden die Auszahlungen schnellstmöglich ab dem Zahltag Oktober 2023
vorgenommen, d. h. Auszahlung ab Ende September 2023."

"Die weiteren Nachzahlungen nach § 87a SächsBesG sollen von Amts wegen voraussichtlich
zum Monat Dezember 2023, d. h. Auszahlung Ende November 2023, geleistet werden."


Alles gut, war ja kein Vorwurf.
Wollt nur nicht, dass sich jemand vor lauter Euphorie in Erwartung der Nachzahlung Glühwein UND Bratwurst auf dem Weihnachtsmarkt gönnt - Thermoskanne und Bemmbüchse müssen dieses Jahr auch reichen... :-)

Angelsaxe

Meine Euphorie ist in allen dienstlichen Belangen nahezu ungezügelt!  ;D
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

VaPi

Kollege gerade mal beim LSF angerufen . Auszahlung zum Jahresende...