Hallo zusammen,
im Jahr 2017 habe ich ein Masterstudium begonnen. Hierbei habe ich eine Qualifizierungsvereinbarung mit meinem Dienstherren abgeschlossen. Das Masterstudium habe ich Ende Januar 2020 abgeschlossen. Nun will ich zum 1.9. meinen Dienstherren wechseln. Daher ist fraglich, ob die Qualivereinbarung überhaut zulässig ist. Bei den VLII Kollegen wurde jetzt festgestellt, dass die Vereinbarungen meiner Dienststelle nicht zulässig sind.
Hat hier jemand (mit Angaben einer Rechtsnorm) eine Lösung ?
Danke und Gruß
Grisu
Sie hat folgenden Wortlaut:
Qualifizierungsvereinbarung
Zwischen dem
XXXXXX
und
xxxxx
wird die nachfolgende Qualifizierungsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Maßnahme
xxxxx absolviert ab dem 04.09.2017 folgenden Masterstudiengang:
Masterxxxxxxxxxxxxxxx
Die Absolvierung des Masterstudiengangs erfolgt auf Wunsch von Mitarbeiter.
§ 2 Freistellung
Für die Dauer der Regelstudienzeit (5 Semester) wird Mitarbeiter für bis zu fünf Arbeitstage im Studienjahr bzw. bis zu drei Arbeitstage im Semester vom Dienst befreit.
§ 3 Kostenerstattung
(I) Für den Fall, dass Mitarbeiter nach erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium eine Aufgabe mit Führungsanteil (mindestens Sachgebietsleitung) im 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 übertragen wird, werden ihm 25% der Studiengebühren (brutto) bis zu einer Obergrenze von 2.500,00 Euro erstattet.
(II) Für den Fall, dass Mitarbeiter nach erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium eine Aufgabe mit Führungsanteil (mindestens Sachgebietsleitung) im 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 übertragen wird, werden ihm weitere 50% der Studiengebühren (brutto) bis zu einer Obergrenze von 5.000,00 Euro erstattet.
§ 4 Rückzahlungsverpflichtung
(I) Wenn das Beamtenverhältnis von Mitarbeiter bei der Dienststelle binnen fünf Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet, hat er die dem Dienststelle im Rahmen dieser Förderung entstandenen Kosten, insbesondere Freistellungskosten, zu erstatten.
(II) Die im Rahmen der Förderung entstandenen Kosten, insbesondere Freistellungskosten, sind außerdem zurückzuzahlen, wenn Mitarbeiter die Qualifizierungsmaßnahme ohne triftigen Grund abbricht. Dies gilt jedoch insbesondere nicht, wenn Mitarbeiter aufgrund einer langfristigen schweren Erkrankung oder Pflege eines nahen Angehörigen ausscheidet oder die Maßnahme abbricht.
(III) Der Dienststelle hat Mitarbeiter vor dem beabsichtigten Abbruch der Maßnahme auf die Rechtsfolgen hinzuweisen und ihm eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen. Innerhalb dieser Überlegungsfrist hat Mitarbeiter mitzuteilen, ob er in Kenntnis der Rechtsfolgen die Qualifizierungsmaßnahme tatsächlich abbrechen will.
(IV) Der Rückzahlungsbetrag verringert sich um 1/60 für jeden Monat, den das Beamtenverhältnis nach dem erfolgreichen Abschlusses des Masterstudiums fortbesteht.
den 06.12.2017
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Fachdienstleiterin Personal