Hallo zusammen,
es gibt zu dem Thema schon ein paar Antworten, leider aber nicht die für mich passende. Ich hoffe, jemand ist im TVL fit und kann mir helfen:
-befristeter AV 2 Jahre ohne Sachgrund ("neue Bundesländer")
-im AV ist keine Kündigungsmöglichkeit genannt, lediglich im § 2 heisst es: für den AV gilt der TVL, der TVÜL sowie TVs die den TVL und TVÜL ergänzen, ändern oder ersetzen (welche das sind, weiß ich nicht) sowie landesbezirkliche Regelungen
Ich will ordentlich kündigen, mein AG ist der Meinung dass der TVL §30 Absatz 2-5 nicht für mich gilt, da ich nicht ins "Tarifgebiet West" falle. Ich dachte, die Unterscheidung West-Ost gibt es nicht mehr?
Zitat §30 Abs.1: "Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten." Mein AV begann 2020! Vorher war ich nicht im ÖD, daher bin ich etwas verwirrt...
Ist also eine ordentliche Kündigung (6 Wochen zum Monatsende lt. TVL) beidseitig ausgeschlossen?
Sollte doch der TVL §30 Absatz 2-5 für mich gelten, findet man dazu irgendwo weitere Informationen?
Würde mich über jede Antwort freuen, die mir weiterhilft. Dass eine Aufhebung möglich ist, weiss ich, dass ist jedoch nicht der Plan. Lieben Dank euch.