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Kündigungsfrist befristeter Vertrag ohne Grund
CrossingTiger:
Danke nochmal für die Antworten.
Das Problem ist, dass mittlerweile drei Anwälte unabhängig voneinander mit gesagt haben, ich müsste erst 12 Monate dort beschätigt sein, ehe ich gehen kann. Da ich aber schon nach vier Monaten gehen möchte, würde ich gerne wissen, ob das funktioniert.
Was wäre denn in meinen Fall die genaue Frist und der Zeitpunkt, wann ich kündigen müsste?
Wäre echt Super, wenn mir jemand helfen könnte.
Ich bin echt verzweifelt.
Organisator:
--- Zitat von: CrossingTiger am 26.01.2022 15:58 ---Danke nochmal für die Antworten.
Das Problem ist, dass mittlerweile drei Anwälte unabhängig voneinander mit gesagt haben, ich müsste erst 12 Monate dort beschätigt sein, ehe ich gehen kann. Da ich aber schon nach vier Monaten gehen möchte, würde ich gerne wissen, ob das funktioniert.
Was wäre denn in meinen Fall die genaue Frist und der Zeitpunkt, wann ich kündigen müsste?
Wäre echt Super, wenn mir jemand helfen könnte.
Ich bin echt verzweifelt.
--- End quote ---
Da die Rechtslage gemäß Tarifvertrag eine andere ist, als von den Anwälten geäußert, würde ich die Anwälte mal fragen, wie sie zu ihrer Einschätzung kommen. Vielleicht wissen sie mehr als wir?
Levana:
Steht denn etwas in deinem AV zum Thema Kündigungsfrist, Mindestlaufzeit oder Schadensersatz? Gerade letzteres wird oft vereinbart, wenn der AG entsprechend Geld in den Mitarbeiter investiert hat (Weiterbildung o.Ä.)
CrossingTiger:
§ 30 Befristete Arbeitsverträge
Es gilt § 30 TVÖD mit folgenden Änderungen:
1. Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2 [...]
(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund darf eine Vertragsdauer von 18 Monaten mit dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit nicht überschreiten. 2Der Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages ist nur zulässig, wenn der Träger der Einrichtung zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns einschließlich des eingestellten Mitarbeiters nicht mehr als 18 v. H. seiner Mitarbeiter mit sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. 3Die Prozentzahl ist auf der Basis eines Vollzeitmitarbeiters zu berechnen.
(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
3. Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. [...] 3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. Protokollerklärung zu Absatz 5: Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.
(6) Die §§ 31,32 bleiben von den Regelungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.
Das steht da drin.
mj23:
Für die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 30 TVöD nicht § 34.
Sollte die Befristung ohne sachlichen Grund vorliegen wäre die Probezeit bereits nach sechs Wochen verstrichen.
Es gelten dann die Kündigungsfristen aus § 34 Abs. 5. Hier gibt es jedoch eine Tariflücke. Die Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist ist bereits verstrichen. Die erste Frist in der Norm gilt dann jedoch erst für eine Beschäftigungszeit über sechs Monaten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine ordentliche Kündigung für diesen Zeitraum ausgeschlossen worden ist. Viel mehr heißt es nur, dass unklar ist, wie die Kündigungsfrist genau ist. Diese müsste der Systematik größer als zwei und kleiner als vier Wochensein.
Haufe hat hierzu auch ein bisschen frei verfügbar:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/befristete-arbeitsvertraege-47-besonderheiten-nach-30-tvoed-fuer-die-befristung-ohne-sachlichen-grund_idesk_PI13994_HI1995663.html
Du kannst also einfach kündigen. Wenn Du bis zum z.B. 04.05. zum 31.05. kündigst würde das doch dann passen. (3 Wochen + X)
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