Autor Thema: Anerkennung der Stufe bei Arbeitgeberwechsel  (Read 2025 times)

Thea

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Guten Morgen,

ich habe bisher nur wissenschaftlich an Hochschulen in NRW gearbeitet und möchte nun auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst einer Stadt in NRW wechseln. Diese Stelle ist mit gleicher Gehaltsgruppe ausgeschrieben, wie meine bisherigen wissenschaftlichen Stellen. Man sagte mir, da ich bisher nur wissenschaftlich gearbeitet hätte, würde meine aktuelle Stufe (4 von 5) in dieser Gehaltsgruppe nicht anerkannt und ich würde auf Stufe 1 dieser Gehaltsgruppe zurückgestuft. Ist das so richtig? Ich weiß von 2 Freundinnen, die teils sogar an Hochschulen in anderen Bundesländern gearbeitet haben und in NRW trotzdem ihre aktuelle Stufe ihrer Gehaltsgruppe behalten haben.

Vielen Dank für die Hilfe!

Lars73

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Antw:Anerkennung der Stufe bei Arbeitgeberwechsel
« Antwort #1 am: 26.01.2022 12:56 »
Einschlägige Berufserfahrung dürfte nicht vorliegen. Damit kein Anspruch auf mehr als Stufe 1. Wenn der Arbeitgeber Stufe 1 anbietet sagt man nein und das man nur für Stufe X kommt. Dann bekommt man entweder Stufe X oder halt die Stelle nicht.

MaryPoppins

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Antw:Anerkennung der Stufe bei Arbeitgeberwechsel
« Antwort #2 am: 31.01.2022 08:10 »
16.2.3 Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde

Eine sofortige Zuordnung zur Stufe 3 - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 - verlangt demgemäß eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren.
Die einschlägige Berufserfahrung muss nicht zwingend im öffentlichen Dienst oder gar im Geltungsbereich des TV-L erworben worden sein. Die Anrechnung von Zeiten in der Privatwirtschaft oder im Ausland ist nicht ausgeschlossen.
Zeiten beim selben Arbeitgeber, deren Berücksichtigung nach Satz 2 des § 16 Absatz 2 TV-L alleine wegen der Dauer der schädlichen Unterbrechung von mehr als 6 beziehungsweise 12 Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Absatz 2 TV-L) ausgeschlossen ist, sollten nicht schlechter behandelt werden, als Zeiten bei anderen Arbeitgebern, und deshalb ebenfalls der Anrechnungsmöglichkeit nach Satz 3 unterliegen.
16.2.4 Einschlägige Berufserfahrung
Ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, hat die jeweilige Personaldienststelle nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 einschließlich der zugehörigen Protokollerklärungen in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der nachstehenden Hinweise festzustellen. Das Ergebnis der Feststellung ist den Beschäftigten sowie der OFD - LBV oder einer anderen zuständigen Bezügestelle mitzuteilen.
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Absatz 2 ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig sein. Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe.