Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Tarifbeschäftigte sind vielmehr unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert, § 12 TVÖD. Sofern Deine auszuübende Tätigkeit zur Eingruppierung in E11 führt, bist Du bereits seit der Übertragung in E11 eingruppiert. Dazu mußt Du überhaupt nichts tun. Dein Arbeitgeber hat Dir das zustehende Entgelt vorenthalten. Er behauptet dazu eine Voraussetzung in der Person. Diese gibt es im kommunalen Bereich (und auch beim TV-L nicht), sondern nur beim Bund. Entweder handelt die Personalverwaltung in der Absicht, dem Arbeitgeber einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und beschädigt dazu Dein Vermögen, indem sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum bei Dir erregt hat und weiter unterhält, oder sie ist völlig unfähig.
Zu unterstellen ist zumeist letzteres. Um Deinen Vermögensschaden zu minimieren, sei zur Forderung des Betrags der Differenz des ausgezahlten Entgelts zum zustehenden Entgelt gegenüber dem Schuldner geraten. Eine angemessene Frist, etwa zwei Wochen, solltest Du dazu setzen. Anschließend erhebst Du Lohnklage als besondere Form der Leistungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber wird sich (zurecht) auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen und lediglich für die vergangenen 6 Abrechnungsperioden leisten.
Gehst Du hingegen von Ersterem (und damit von der Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs) aus, kannst Du für die durch die tarifliche Ausschlußfrist verfallenen Ansprüche ggfs. den Betrüger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.