Moin,
eine Sperrzeit beim ALG I kann dann verhängt werden, wenn der AN aktiv an der Beendigung seines vorhergehenden Arbeitsverhältnisses Anteil hatte, also durch eigene Kündigung oder durch Zustimmen zu einem Auflösungsvertrag. Davon wird abgesehen, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag, also etwa gesundheitliche Gründe, aber auch z.B. Umzug zum Lebenspartner in eine andere Stadt, ...
Wenn aber einem einfach der Job nicht mehr zusagt (oder man etwa die letzten Jahre vor der Rente sich über ALG I finanzieren will), dann können durchaus Sperrzeiten verhängt werden.