Sofern das Arbeitsverhältnis zum 15.09.21 und nicht etwa im Laufe des 15.09.21 begonnen hat und mit Ablauf des 14.03.22 endet, beträgt der Urlaubsanspruch 6/12 des Anspruchs für ein volles Kalenderjahr. Bei 30+5 Tagen wären das dann 18 Tage. Eine kalendermäßige Betrachtung unterbleibt, § 5 Abs. 1 lit. b) BUrlG. Siehe auch BAG, Urteil v. 13.10.2009 - 9 AZR 763/08; BAG, Urteil v. 01.02.2004 - 9 AZR 116/03 und Haufe TVöD Office Professional, Schwerdle, Wäldele, Hock, HI712795, Stand: 01.02.2022.