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Bewerbungsverfahren höherer Dienst

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Lüftologin:
Hallo,

ich habe eine Frage zum Bewerbungsverfahren (s.o.):

Voraussetzung in der Stellenausschreibung: dienstliche Beurteilung und Laufbahnspezifik (muss).

Die dienstliche Beurteilung bescheinigt jahrelangen Dienst in der entsprechenden Laufbahn. Nun wurde nachträglich das 20 Jahre alte Zeugnis über das zweite Staatsexamen angefordert.

Begründung: sehr viele Bewerbungen.

Meine konkreten Fragen:

a) Wenn jetzt trotz sehr guter Dienstbeurteilung das weniger gute Staatsexamenszeugnis zur Beurteilung herangezogen wird, dann negiert das doch erstens 20 Jahre Entwicklung im Dienst und zweitens sind die Zeugnisse von damals doch gar nicht vergleichbar mit jüngeren Zeugnissen (verkürztes Referendariat und [sorry] Noteninflation). Was spielt beim Bewerberinnenauswahlverfahren die übergeordnete Rolle?

b) Müssen (nicht sollen) alle Bewerber*innen, die die Muss-Voraussetzungen erfüllen, zu einem Gespräch eingeladen werden? Und wenn ja:

c) Ich wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Kann ich jetzt davon ausgehen, dass das eine Pro-Forma-Veranstaltung ist, weil ja alle Bewerber*innen eingeladen werden müssen, die die Muss-Voraussetzungen erfüllen, oder darf ich mir noch Hoffnungen machen?

Die Stelle erscheint mir wie für mich gemacht, als hätte ich 20 Jahre auf diese Stelle gewartet (übrigens keine Höherstufung für mich). Mir ist diese Stelle wirklich sehr wichtig.

Vielen Dank für Antworten.

Lars73:
a) Das hängt von den definierten Kriterien ab. Bei Bestandsbeamten speilt die Beurteilung eine zentrale Rolle. Kompliziert ist es bei Verfahren welche für verschiedene Zielgruppen offen sind.
Z.B. bei Juristenstellen ist es durchaus üblich ein bestimmte Mindesexamensnote zu fordern. Das kann durchaus zulässig sein.

b) Nein

c) Hoffnung kann man sich immer machen.

Organisator:
zu a)
Manche Personaler finden es wichtig, möglichst viele Zahlen und Fakten zu haben, um die Auswahlentscheidung nach aus deren Sicht objektiven Kriterien machen zu können. Ob das so sinnvoll ist, sei mal dahingestellt. Ich würde eine aktuelle Beurteilung so deutlich schwerer gewichten, dass was von vor 20 Jahren hinten runterfällt.

zu b und c)

Nein, müssen sie nicht. Man kann auch unter sehr vielen formell geeigneten Bewerbern nach Aktenlage eine Vorauswahl treffen, wer eingeladen wird. Das dies so geschehen ist, würde ich auch bei dir unterstellen.

One:
Antwort

a) Es ist jetzt Glaskugel, aber ich gehe davon aus, dass dein Staatsexamenszeignis nicht im Rahmen des Leistungsvergleichs angefordert wurde, sondern zur Prüfung, ob du die geforderte Laufbahnbefähigung besitzt. Dies wird regelmäßig insbesondere dann gemacht, wenn man sich auf Aufstiegsstellen oder in andere Geschäftsbereiche bzw. zu anderen Dienstherrn bewirbst. Das wird in meiner Behörde ebenso gehandhabt.

Und bevor einer fragt, ja, ich habe schon Fälle erlebt (zum Glück nicht bei mir), wo bei sowohl externen als auch internen Bewerbern im Rahmen von Auswahlverfahren festgestellt wurde, dass diese Personen eigentlich gar nicht die Laufbahnbefähigung besitzen, aber seit Jahren in dieser Laufbahn verbeamtet sind. Extremfall war eine Person, die bereits seit mehr als 20 Jahren in der Laufbahn tätig und bereits mehrfach befördert war und sich auf ein Aufstiegsverfahren in den hD beworben hatte. Da hat man dann Spaß als Personalverwaltung...

b) Korrekt.

c) Siehe b). Damit ist einzig zum Ausdruck gebracht, dass du die obligatorischen Voraussetzungen der Ausschreibung erfüllst. Dies ist aber keine Pro Forma Veranstaltung, sondern Teil der Bestenauslese. Der Dienstherr muss sich über alle Bewerber, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen ein Bild machen und diese bewerten sowie in eine wertende Rangfolge bringen. Es liegt an dir, in dem Auswahlverfahren so zu "performen", dass du die Konkurrenz hinter dir lässt, ggf. sogar dienstlich besser beurteilte Konkurrenz.

Es ist möglich, auch dienstlich besser beurteilte Konkurrenz in einem Auswahlverfahren "auszustechen", sofern der dienstliche Benotungsunterschied nicht zu groß ist - Die Rechtsprechung geht von einem Unterschied nicht größer als ein voller Notenpunkt aus - und eine entsprechend binnendifferenzierte Notenbetrachtung orientiert an den definierten Anforderungen der Ausschreibung stattfand.

Da die Verwendung für dich anscheinend besonders erstrebenswert ist, solltest du dies als Motivation nutzen und dich entsprechend auf das Auswahlverfahren/Auswahlgespräch vorbereiten. Deine Chancen sollten nicht schlechter oder besser stehen, als die der anderen eingeladenen Konkurrenten.       

Lüftologin:

--- Zitat ---Z.B. bei Juristenstellen ist es durchaus üblich ein bestimmte Mindesexamensnote zu fordern. Das kann durchaus zulässig sein.
--- End quote ---

Müsste das dann aber nicht in der Stellenausschreibung explizit so genannt werden?


--- Zitat ---b) Korrekt.
--- End quote ---
<--->
--- Zitat ---b) Nein
--- End quote ---
/
--- Zitat ---zu b und c) Nein, müssen sie nicht.
--- End quote ---


--> Gibt es dazu einen Paragrafen / Rechtssprechung?


--- Zitat ---Man kann auch unter sehr vielen formell geeigneten Bewerbern nach Aktenlage eine Vorauswahl treffen, wer eingeladen wird. Das dies so geschehen ist, würde ich auch bei dir unterstellen.
--- End quote ---

--> Danke, das gibt mir Hoffnung und ich lege mich ins Zeug.

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