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Bewerbungsverfahren höherer Dienst
Lüftologin:
--- Zitat --- Extremfall war eine Person, die bereits seit mehr als 20 Jahren in der Laufbahn tätig und bereits mehrfach befördert war und sich auf ein Aufstiegsverfahren in den hD beworben hatte. Da hat man dann Spaß als Personalverwaltung...
--- End quote ---
:o
Das gibt es echt? Krass.
Bei mir geht es nicht um ein Aufstiegsverfahren, sondern um einen Wechsel des Geschäftsbereichs.
One:
--- Zitat von: Lüftologin am 04.02.2022 13:42 ---
--- Zitat ---b) Korrekt.
--- End quote ---
<--->
--- Zitat ---b) Nein
--- End quote ---
/
--- Zitat ---zu b und c) Nein, müssen sie nicht.
--- End quote ---
--> Gibt es dazu einen Paragrafen / Rechtssprechung?
--- End quote ---
Ich konkretisiere einmal aus meiner Sicht.
Ein Bewerber ist einzuladen, wenn er die im Ausschreibungstext benannten obligatorischen Anforderungen erfüllt und sich sonst keine qualitativen Leistungsabstufungen zwischen den Bewerbern ergeben, die für eine Bestenauslese herangezogen werden können.
D.h. in einem fiktiven Bewerberfeld gibt es 20 Bewerber, die die obligatorischen Anforderungen des Ausschreibungstextes erfüllen. Von diesen 20 Bewerbern sind 10 mit der Bestnote, 10 mit einer weniger guten Note in der maßgeblichen dienstlichen Beurteilung bewertet. Dann ist es legitim bzw. rechtlich nicht zu beanstanden, dass man sich in einem weiteren Auswahlverfahren/in Auswahlgesprächen nur die 10 Personen mit den Bestnoten anschaut und die 10 Personen mit den weniger guten dienstlichen Beurteilungsnoten "aussiebt".
Gleiches gilt für eine qualitative Abstufung z.B. aufgrund des Amtes, welches ein Bewerber inne hat.
Der Teufel liegt aber oftmals im Detail: Die Noten müssen uneingeschränkt vergleichbar sein, vergleichbare Beurteilungszeiträume abbilden, etc. Eine Vergleichbarkeit herzustellen ist insbesondere bei offenen Ausschreibungen mit Bewerbern aus verschiedenen Ressorts/Dienstherrn aufgrund unterschiedlicher Beurteilungssystematiken oftmals nur schwer realisierbar. Dadurch werden Vorauswahlen oftmals auch angreifbar.
One:
--- Zitat von: Lüftologin am 04.02.2022 13:42 ---
--> Gibt es dazu einen Paragrafen / Rechtssprechung?
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Nachtrag bzw. Zitat aus interner Sammlung:
Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) verlangt, den Leistungsstand in erster Linie anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien zu ermitteln. Dies sind grundsätzlich dienstliche Beurteilungen, denen im Regelfall besondere Bedeutung zukommt, weil vor allem sie Auskunft darüber geben, ob der jeweilige Bewerber nach Eignung, Befähigung und Leistung für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt. Auswahlgespräche, die nur einen punktuellen Eindruck vermitteln und daher von beschränkter Aussagekraft sind, können das Bild, das sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergibt, nur abrunden. Ihr Einsatz ist daher auf solche Fälle begrenzt, in denen der Dienstherr auf der Grundlage der vorrangigen Auswertung der dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerfrei von einem Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber ausgeht oder sonst eine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich nicht herstellbar ist.
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 25. August 2014 - 6 B 759/14 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.; ebenso Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 137; zur Nachrangigkeit des Kriteriums "Auswahlgespräch" vgl auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 21 -
Namentlich wäre es offensichtlich rechtsfehlerhaft, einen Qualifikationsgleichstand zwischen einem mit der Spitzennote beurteilten Bewerber und einem solchen Bewerber anzunehmen, dessen Leistung und Befähigung insgesamt nur mit der um eine volle Notenstufe schlechteren Gesamtnote "A2" bewertet worden ist.
Zu solchen Fällen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 1 B 1301/18 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 29. Mai 2018 - 6 B 462/18 -, juris, Rn. 14 f, m. w. N.
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