Sofern einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren vorliegt, besteht ein Anspruch auf Stufe 2 bzw. 3. Eine Stufe, die übernommen werden könnte, liegt nicht vor. Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber nur dann berücksichtigen, wenn er ansonsten ein Personaldeckungsproblem hätte. Dies setzt zumindest den Versuch, über die Stufe verhandeln zu wollen, voraus. Und zwar vor der Vertragsunterzeichnung.