Die Eingruppierung des TB ergibt sich aus der ihm dauerhaft übertragenden Tätigkeiten. Der AG ist nicht verpflichtet dem TB eine Tätigkeitsdarstellung auszuhändigen (BAG, Urteil vom 8. 6. 2005 – 4 AZR 406/04), sondern gemäß §2 Abs. 1 Satz 5 NachwG diesem lediglich eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit auszuhändigen. Ich setzte voraus, dass eine Übertragung von Tätigkeiten erfordert, dass diese dem TB durch den AG bekannt gemacht werden. Daraus folgt, dass die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten durch die Bekanntmachung einer kurzen Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit bereits erfüllt ist.
Daraus ergibt sich für mich für den TB ein unvorteilhaftes Wissensdefizit: Da sich aus der kurzen Beschreibung nicht eindeutig die auszuführenden Arbeitsvorgänge ableiten lassen, kann der TB die ihm dauerhaft übertragenden Tätigkeiten nicht soweit bestimmen, dass dieser sich eine begründete Rechtsmeinung über seine Eingruppierung bilden kann. Der AG kann durch eine vage Beschreibung im Streitfall stets seine Interpretation geltend machen.
Ist meine Argumentation korrekt? Gibt es evtl. nicht doch rechtliche oder auch praktische Möglichkeiten, den AG dazu zu bewegen, die dem TB dauerhaft übertragenden Tätigkeiten soweit zu konkretisieren, dass der TB sich eine begründete Rechtsmeinung über seine Eingruppierung bilden kann? Gibt es hinsichtlich der Übertragung von Tätigkeiten tatsächlich keine formale Anforderungen, die über §2 Abs. 1 Satz 5 NachwG hinausgehen?