Autor Thema: Akt der dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten  (Read 1357 times)

aroras

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Die Eingruppierung des TB ergibt sich aus der ihm dauerhaft übertragenden Tätigkeiten. Der AG ist nicht verpflichtet dem TB eine Tätigkeitsdarstellung auszuhändigen (BAG, Urteil vom 8. 6. 2005 – 4 AZR 406/04), sondern gemäß §2 Abs. 1 Satz 5 NachwG diesem lediglich eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit auszuhändigen. Ich setzte voraus, dass eine Übertragung von Tätigkeiten erfordert, dass diese dem TB durch den AG bekannt gemacht werden. Daraus folgt, dass die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten durch die Bekanntmachung einer kurzen Charakterisierung oder Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit bereits erfüllt ist.

Daraus ergibt sich für mich für den TB ein unvorteilhaftes Wissensdefizit: Da sich aus der kurzen Beschreibung nicht eindeutig die auszuführenden Arbeitsvorgänge ableiten lassen, kann der TB die ihm dauerhaft übertragenden Tätigkeiten nicht soweit bestimmen, dass dieser sich eine begründete Rechtsmeinung über seine Eingruppierung bilden kann. Der AG kann durch eine vage Beschreibung im Streitfall stets seine Interpretation geltend machen.

Ist meine Argumentation korrekt? Gibt es evtl. nicht doch rechtliche oder auch praktische Möglichkeiten, den AG dazu zu bewegen, die dem TB dauerhaft übertragenden Tätigkeiten soweit zu konkretisieren, dass der TB sich eine begründete Rechtsmeinung über seine Eingruppierung bilden kann? Gibt es hinsichtlich der Übertragung von Tätigkeiten tatsächlich keine formale Anforderungen, die über §2 Abs. 1 Satz 5 NachwG hinausgehen?

XTinaG

  • Gast
Antw:Akt der dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 05.02.2022 14:39 »
Nein. Arbeitsplatzaufzeichnungen. Nein.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Akt der dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 05.02.2022 17:26 »
Arbeitsplatzaufzeichnungen der Personalabteilung vorlegen und bestätigen lassen, dass dies die auszuübenden Tätigkeiten sind.
Entweder bei jeder neuen Anweisung vom Vorgesetzten oder wöchentlich oder wie auch immer man da welchen Aufwand betreiben will.

XTinaG

  • Gast
Antw:Akt der dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten
« Antwort #3 am: 05.02.2022 17:37 »
Inwiefern wäre das zielführend oder rechtlich haltbar? Der Arbeitgeber ist § 2 NachwG nachgekommen. Es gibt also eine auszuübende Tätigkeit. Die explizite Festlegung des Arbeitgebers ist lediglich zu grob, um daraus unmittelbar Rückschlüsse auf die Eingruppierung ziehen zu können. Alles, was sich unter diese grobe Festlegung subsumieren läßt, ist mithin ohne wenn und aber auszuüben. Die Arbeitsplatzaufzeichnungen hingegen dienen der Einschätzung und später auch Feststellung der Eingruppierung. Ihnen kommt ein gewisser Beweiswert vor Gericht zu. Wenn sich die aufgezeichnete tatsächliche Tätigkeit im Rahmen der groben Festlegung des Arbeitgebers bewegt, ist es die auszuübende Tätigkeit. Der Arbeitgeber muß sich die Konkretisierung innerhalb seiner Festlegung durch sein Personal zurechnen lassen.

aroras

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Akt der dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten
« Antwort #4 am: 08.02.2022 09:17 »
Vielen Dank für die kompetenten Raschläge.  ;)