Autor Thema: Eingruppierung TVöD-P  (Read 2586 times)

itseme

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Eingruppierung TVöD-P
« am: 06.02.2022 17:32 »
Hallo zusammen,

in der Pflege geht aktuell ja die Post ab durch die neue Tariftreueregelung.
Nun zu besagter Problematik:

Aktuell ein privat geführter ambulanter Pflegedienst mit überwiegend 3 jährig examinierten Krankenschwestern und ein paar MFAs.

Eingruppierung laut TVöD-P die KS mind. in E 7 und die MFAs in E 5.
Nun ist es ja unzulässig jemanden aufgrund dieser Tatsache weniger zu bezahlen, weshalb wir alle Mitarbeiterinnen höher eingruppieren müssen.
Kann dies zu Problemen führen oder ist eine "übertarifliche" Eingruppierung rechtlich unbedenklich?

Ich hoffe auf hilfreiche Antworten.

Gruß

XTinaG

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #1 am: 06.02.2022 17:41 »
Tarifverträge regeln lediglich Mindestarbeitsbedingungen. Der größte Irrtum besteht bereits in der Annahme, Ihr würdet eingruppieren. Das ist grundfalsch. Tarifbeschäftigte sind vielmehr unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert.

itseme

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #2 am: 06.02.2022 17:58 »
Es ist mir schon klar, dass ich selbst nicht eingruppiere sondern die Eingruppierung laut Qualifikation und Vorgabe geschieht.

Das ist aber nicht das Thema.

Mein Problem ist, dass wir bisher mehr gezahlt haben, als es dir Eingruppierung vorsieht und das rechtlich nicht durchführbar ist. Zudem will ich ja die Mitarbeiter behalten und nicht vergraulen.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #3 am: 06.02.2022 18:06 »
Du schriebst:
weshalb wir alle Mitarbeiterinnen höher eingruppieren müssen.
Kann dies zu Problemen führen oder ist eine "übertarifliche" Eingruppierung rechtlich unbedenklich?

Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, noch geschieht sie „laut Qualifikation und Vorgabe“. Die Tarifbeschäftigten sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert, sie werden nicht eingruppiert. Und sie sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Tarifverträge definieren Mindestarbeitsbedingungen. Eine davon ist das Entgelt. Das Mindestentgelt ergibt sich im TVÖD aus der Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle, in die der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist.

Mithin ist das Problem, das Du behauptest zu haben, eines, das so nicht existiert.

itseme

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #4 am: 07.02.2022 13:05 »
In Ordnung. Danke für die widerkehrende Belehrung.

Dein Wissen darüber, dass ich mich anscheinend falsch ausdrücke ist hier allerdings nicht zielführend.

Dann stelle ich die Frage anders:

In welche Entgeltgruppe kommt laut TVöD-P eine KS sowie eine MFA und was mache ich, wenn dieses Entgelt geringer ist als das bisherige über einen Hausvertrag?


XTinaG

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #5 am: 07.02.2022 13:28 »
Mein Wissen und meine Ausführungen sind sehr zielführend. Es fehlt Dir nur offenkundig am Verständnis. Und am grundlegenden Wissen zur Führung eines Unternehmens.

Beide sind (mal abgesehen davon, daß es einen TVÖD-P überhaupt nicht gibt) entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Da Du Dich dazu bislang nicht eingelassen hast, fehlt es an jeder Grundlage einer Einschätzung der Eingruppierung.

Ein Tarifvertrag definiert MINDESTarbeitsbedingungen. Der Wortsinn der Partikels "Mindest" ist Dir hoffentlich geläufig, so daß Du Dir ebenso hoffentlich erschließen kannst, daß eine über die Mindestarbeitsbedingungen hinausgehende Besserstellung von Arbeitnehmern kein Problem darstellt.

itseme

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #6 am: 07.02.2022 13:48 »
Ich glaube kaum, dass du dir irgendeine Meinung bzgl. meiner Führungsqualitäten bilden kannst anhand einer fehlerhaft gestellten Frage über ein Thema, welches mich Jahrzehntelang nicht tangiert hat.

Eine sinnige Informationsweitergabe seitens des Landes oder sonstiger Institutionen sind in diesem Bereich leider rar gesät.
Auf dieser Homepage hier habe ich nun gelesen, dass der TVöD-P quasi die Überleitung zum TVöD-Kr ist.
Zudem verweise viele Quellen auf den TVöD-P bzgl. der Mindest-Eingruppierung einer KS.

Dies scheint anhand deiner Aussage eine Falschannahme zu sein?!?
Wieso gibt es dann eine Entgelttabelle zum TVÖD-P ?

Mir ist wohl bewusst, dass es die Mindestarbeitsbedingungen widerspiegelt.
Geht aber mit einem Tarifvertrag nicht auch eine gewisse Gleichberechtigung der Angestellten einher?

itseme

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #7 am: 07.02.2022 13:51 »
Ich korrigiere mich.
Es geht anscheinend nur um die Entgelttabelle TVöD-P die die Kr Tabelle ersetzt.
Als Grundlage ist der TVöD-B angegeben.


XTinaG

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #8 am: 07.02.2022 14:04 »
Es gibt keine Entgelttabelle zum TVÖD-P. Es gibt lediglich eine Anlage E zum TVÖD-K und TVÖD-B, der die Tabellenentgelte für Beschäftigte in der Pflege enthält. TVÖD-K und TVÖD-B sind die durchgeschriebenen Fassungen aus dem allgemeinen Teil des TVÖD und dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) bzw. dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (BT-K). Die durchgeschriebenen Fassungen werden im Bereich VKA zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Einen TVÖD-P hat man nicht vereinbart.

Die Mindestarbeitsbedingungen des Tarifvertrags geben den davon betroffenen Beschäftigten das gleiche Recht auf diese Mindestarbeitsbedingungen. Aber auch dann bleiben es Mindestarbeitsbedingungen. Zumal ja durch das Tariftreuegesetz in der Pflege auch nicht etwa der Tarifvertrag Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse finden wird, sondern nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingungen nicht unterschreiten dürfen, wenn sie weiterhin über den 01.09.22 hinaus beauftragt werden möchten.

itseme

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #9 am: 07.02.2022 14:30 »
Es gibt keine Entgelttabelle zum TVÖD-P. Es gibt lediglich eine Anlage E zum TVÖD-K und TVÖD-B, der die Tabellenentgelte für Beschäftigte in der Pflege enthält. TVÖD-K und TVÖD-B sind die durchgeschriebenen Fassungen aus dem allgemeinen Teil des TVÖD und dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) bzw. dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (BT-K). Die durchgeschriebenen Fassungen werden im Bereich VKA zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Einen TVÖD-P hat man nicht vereinbart.

Alles klar, das habe ich soweit verstanden.

Die Mindestarbeitsbedingungen des Tarifvertrags geben den davon betroffenen Beschäftigten das gleiche Recht auf diese Mindestarbeitsbedingungen. Aber auch dann bleiben es Mindestarbeitsbedingungen. Zumal ja durch das Tariftreuegesetz in der Pflege auch nicht etwa der Tarifvertrag Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse finden wird, sondern nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingungen nicht unterschreiten dürfen, wenn sie weiterhin über den 01.09.22 hinaus beauftragt werden möchten.

Jein, alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten.

1. sich an die Entgeltrelevanten Daten (Sonderzahlungen, Zuschläge, VWL etc.) eines Tarifvertrages aus der Region (Bundesland) anzuhängen

oder

2. sich an die Durchschnittsentgelte der Region (Bundesland) anzupassen und dabei diese nicht bis maximal 10% zu unterschreiten.

Da eine jährliche Anzeigepflicht besteht, ist es in meinem Fall einfacher gleich die Entlohnung eines Tarifvertrages zu nehmen, da dadurch zumindest organisatorisch alles geklärt ist.

Das allerdings ist mein eigenes Empfinden, was jeder für sich entscheiden muss.



XTinaG

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Antw:Eingruppierung TVöD-P
« Antwort #10 am: 07.02.2022 14:56 »
Wenn und solange der Tarifvertrag schlechter ist, als das, was Ihr bezahlt, gibt es ja kein Problem.