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Eingruppierung TVöD-P

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XTinaG:
Mein Wissen und meine Ausführungen sind sehr zielführend. Es fehlt Dir nur offenkundig am Verständnis. Und am grundlegenden Wissen zur Führung eines Unternehmens.

Beide sind (mal abgesehen davon, daß es einen TVÖD-P überhaupt nicht gibt) entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Da Du Dich dazu bislang nicht eingelassen hast, fehlt es an jeder Grundlage einer Einschätzung der Eingruppierung.

Ein Tarifvertrag definiert MINDESTarbeitsbedingungen. Der Wortsinn der Partikels "Mindest" ist Dir hoffentlich geläufig, so daß Du Dir ebenso hoffentlich erschließen kannst, daß eine über die Mindestarbeitsbedingungen hinausgehende Besserstellung von Arbeitnehmern kein Problem darstellt.

itseme:
Ich glaube kaum, dass du dir irgendeine Meinung bzgl. meiner Führungsqualitäten bilden kannst anhand einer fehlerhaft gestellten Frage über ein Thema, welches mich Jahrzehntelang nicht tangiert hat.

Eine sinnige Informationsweitergabe seitens des Landes oder sonstiger Institutionen sind in diesem Bereich leider rar gesät.
Auf dieser Homepage hier habe ich nun gelesen, dass der TVöD-P quasi die Überleitung zum TVöD-Kr ist.
Zudem verweise viele Quellen auf den TVöD-P bzgl. der Mindest-Eingruppierung einer KS.

Dies scheint anhand deiner Aussage eine Falschannahme zu sein?!?
Wieso gibt es dann eine Entgelttabelle zum TVÖD-P ?

Mir ist wohl bewusst, dass es die Mindestarbeitsbedingungen widerspiegelt.
Geht aber mit einem Tarifvertrag nicht auch eine gewisse Gleichberechtigung der Angestellten einher?

itseme:
Ich korrigiere mich.
Es geht anscheinend nur um die Entgelttabelle TVöD-P die die Kr Tabelle ersetzt.
Als Grundlage ist der TVöD-B angegeben.

XTinaG:
Es gibt keine Entgelttabelle zum TVÖD-P. Es gibt lediglich eine Anlage E zum TVÖD-K und TVÖD-B, der die Tabellenentgelte für Beschäftigte in der Pflege enthält. TVÖD-K und TVÖD-B sind die durchgeschriebenen Fassungen aus dem allgemeinen Teil des TVÖD und dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) bzw. dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (BT-K). Die durchgeschriebenen Fassungen werden im Bereich VKA zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Einen TVÖD-P hat man nicht vereinbart.

Die Mindestarbeitsbedingungen des Tarifvertrags geben den davon betroffenen Beschäftigten das gleiche Recht auf diese Mindestarbeitsbedingungen. Aber auch dann bleiben es Mindestarbeitsbedingungen. Zumal ja durch das Tariftreuegesetz in der Pflege auch nicht etwa der Tarifvertrag Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse finden wird, sondern nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingungen nicht unterschreiten dürfen, wenn sie weiterhin über den 01.09.22 hinaus beauftragt werden möchten.

itseme:

--- Zitat von: XTinaG am 07.02.2022 14:04 ---Es gibt keine Entgelttabelle zum TVÖD-P. Es gibt lediglich eine Anlage E zum TVÖD-K und TVÖD-B, der die Tabellenentgelte für Beschäftigte in der Pflege enthält. TVÖD-K und TVÖD-B sind die durchgeschriebenen Fassungen aus dem allgemeinen Teil des TVÖD und dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) bzw. dem besonderen Teil für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (BT-K). Die durchgeschriebenen Fassungen werden im Bereich VKA zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart. Einen TVÖD-P hat man nicht vereinbart.
--- End quote ---

Alles klar, das habe ich soweit verstanden.


--- Zitat von: XTinaG am 07.02.2022 14:04 ---Die Mindestarbeitsbedingungen des Tarifvertrags geben den davon betroffenen Beschäftigten das gleiche Recht auf diese Mindestarbeitsbedingungen. Aber auch dann bleiben es Mindestarbeitsbedingungen. Zumal ja durch das Tariftreuegesetz in der Pflege auch nicht etwa der Tarifvertrag Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse finden wird, sondern nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Mindestarbeitsbedingungen nicht unterschreiten dürfen, wenn sie weiterhin über den 01.09.22 hinaus beauftragt werden möchten.
--- End quote ---

Jein, alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten.

1. sich an die Entgeltrelevanten Daten (Sonderzahlungen, Zuschläge, VWL etc.) eines Tarifvertrages aus der Region (Bundesland) anzuhängen

oder

2. sich an die Durchschnittsentgelte der Region (Bundesland) anzupassen und dabei diese nicht bis maximal 10% zu unterschreiten.

Da eine jährliche Anzeigepflicht besteht, ist es in meinem Fall einfacher gleich die Entlohnung eines Tarifvertrages zu nehmen, da dadurch zumindest organisatorisch alles geklärt ist.

Das allerdings ist mein eigenes Empfinden, was jeder für sich entscheiden muss.


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