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[NW]Frage zur Sonderzahlung

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Marcel Flach:
Guten Morgen,

ich habe eine Frage bzgl. der Sonderzahlung für Beamte.

Meine Frau befand sich bis Mitte März in Mutterschutz und anschließend bis Mitte August in Elternzeit.
Seit Mitte August geht sie einer Teilzeit Beschäftigung (während der Elternzeit) mit 10 Stunden nach.

Da das Gesetz zur Sonderzahlung viel Interpretationsspielraum lässt, möchte ich hier gerne wissen, ob und wenn ja Ihr die Sonderzahlung zusteht.

Vielen Dank

calmac:
Voraussetzung der Sonderzahlung ist, dass man
1. am 29.11.21 Beamter war
und
2. in der Zeit vom 01.01.21 bis 29.11.21 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung stand.

Die Frau hatte Anspruch auf Besoldung, weil sie einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachging.

Es gibt also eine Sonderzahlung.

Wo ist hier Interpretationsspielraum?

Marcel Flach:
Der Interpretationsspielraum ist die Berechnung ->

01.01 - 15.03 -> Mutterschutz = Vollzeit?
16.03 - 17.08 -> Elternzeit = Was ? Auch Vollzeit?
18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden

Auf welcher Berechnungsgrundlage erfolgt die Auszahlung?

Ich sehe hier keine klare Aussage auf diese Thematik und somit viel Interpretationsspielraum. 

photosynthese:

--- Zitat von: calmac am 07.02.2022 08:24 ---Voraussetzung der Sonderzahlung ist, dass man
1. am 29.11.21 Beamter war
und
2. in der Zeit vom 01.01.21 bis 29.11.21 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung stand.

Die Frau hatte Anspruch auf Besoldung, weil sie einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nachging.

Es gibt also eine Sonderzahlung.

Wo ist hier Interpretationsspielraum?

--- End quote ---

Ich nehme an, die Frage bezieht sich vor allem auf die unterhälftige Beschäftigung, für die ja tatsächlich einige rechtliche  Sonderregeln gelten. Gem. des Teilzeiterlasses, insb. 3.2.1, gilt Marcels Frau somit weiterhin als beurlaubt. Ich vermute, dass die besoldungsrechtlichen Regelungen trotzdem anteilig gelten, aber ganz sicher weiß ich das auch nicht. Und insb. die Sonderzahlung ist ja an die Bedingung gebunden, dass man zum Stichtag aktiver Beamter ist, was 3.2.1 des Teilzeiterlasses zumindest in Frage stellt. Rein rechtlich scheint das nicht so eindeutig, oder übersehe ich etwas?

photosynthese:

--- Zitat von: Marcel Flach am 07.02.2022 08:47 ---Der Interpretationsspielraum ist die Berechnung ->

01.01 - 15.03 -> Mutterschutz = Vollzeit?
16.03 - 17.08 -> Elternzeit = Was ? Auch Vollzeit?
18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden

Auf welcher Berechnungsgrundlage erfolgt die Auszahlung?

Ich sehe hier keine klare Aussage auf diese Thematik und somit viel Interpretationsspielraum.

--- End quote ---

Zu meinem letzten Beitrag und als Antwort auf diese Aufschlüsselung noch, da sie weitere Fragen beinhaltet:

Mutterschutz ist eindeutig: Man gilt als aktiver Beamter.
Elternzeit ist ebenfalls eindeutig, man gilt NICHT als aktiver Beamter.
Entscheidend ist die Frage der (unterhälftigen) Teilzeit, da die zum Stichtag gegeben wae. Eine 50%+ TZ wäre hier ebenfalls eindeutig: Aktiver Beamter. Unter 50% ist man formal weiterhin beurlaubt (im Schuldienst gibt es die etwas irreführende Formulierung, dass man "sich selbst vertritt"), ich weiß allerdings nicht, inwiefern andere besoldungsrechtliche Regelungen sich hier positiv auswirken können.

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