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[NW]Frage zur Sonderzahlung

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Marcel Flach:
Also grundsätzlich besteht der Anspruch auf diese Sonderzahlung.

Aber in welcher Höhe bzw. wie dieser berechnet wird, ist für mich noch nicht nachvollziehbar. ???

Ich finde, dass der Gesetzgeber hier eine Menge Spielraum lässt und solche Fragen eigentlich aktiv geklärt werden sollten und müssen.

photosynthese:

--- Zitat von: Marcel Flach am 07.02.2022 10:14 ---Also grundsätzlich besteht der Anspruch auf diese Sonderzahlung.

Aber in welcher Höhe bzw. wie dieser berechnet wird, ist für mich noch nicht nachvollziehbar. ???

Ich finde, dass der Gesetzgeber hier eine Menge Spielraum lässt und solche Fragen eigentlich aktiv geklärt werden sollten und müssen.

--- End quote ---

Wenn der Anspruch geklärt ist, ist es einfach: Du rechnest den Prozentsatz der regulären Vollzeit aus, den deine Frau arbeitet, und überträgst das auf die 1.300 Euro.

Also von 41 Zeitstunden 20,83% sind 270,83 Euro, von 28 Schulstunden 35,71% sind 464,29 Euro, von 25,5 Schulstunden 39,22% sind 509,80 Euro; analog dann weiter, falls deine Frau eine andere Stundengrundzahl haben sollte.

Marcel Flach:
Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt.

Für mich geht es darum, wie die Berechnungsgrundlage ist. Laut deiner Auflistung, ist meine Frau ausschließlich in der Zeit:
01.01 - 15.03 -> Mutterschutz & 18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden "Aktiv" als Beamtin (Sie arbeitet beim Landschaftsverband)
Und in der Elternzeit nicht aktiv.

Also gilt als Berechnungsgrundlage ja nur die Zeit vom 01.01 bis 15.03 ( dann zu 100%) und dann ab 18.08. - 31.12 zu 24.39% oder sehe ich das falsch? Ich sehe hier keine klare Regelung, weshalb mich das schon interessiert.

calmac:
Das war aber nicht in der Ausgangsfrage formuliert ;) 

photosynthese:

--- Zitat von: Marcel Flach am 07.02.2022 10:44 ---Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt.

Für mich geht es darum, wie die Berechnungsgrundlage ist. Laut deiner Auflistung, ist meine Frau ausschließlich in der Zeit:
01.01 - 15.03 -> Mutterschutz & 18.08 - 31.12. -> TZ mit 10 Stunden "Aktiv" als Beamtin (Sie arbeitet beim Landschaftsverband)
Und in der Elternzeit nicht aktiv.

Also gilt als Berechnungsgrundlage ja nur die Zeit vom 01.01 bis 15.03 ( dann zu 100%) und dann ab 18.08. - 31.12 zu 24.39% oder sehe ich das falsch? Ich sehe hier keine klare Regelung, weshalb mich das schon interessiert.

--- End quote ---

Der Entwurf sieht eindeutig den 29.11. vor, also den Beschäftigungsumfang an dem Tag. Es scheint einzelne Sonderfälle zu geben, in denen der letzte Tag mit Bezügen gilt, da die Sonderzahlung aber an eine Doppelbedingung geknüpft ist (also aktives Dienstverhältnis am 29.11. PLUS ein Tag im Zweitraum 1.1. bis 29.11.), ist mir nicht klar, wann das der Fall ist, ich bin allerdings auch nur "Hobbyjurist". Möglicherweise geht es hier um befristete Abordnungen, vielleicht auch um Elternzeit etc. Wenn der grundsätzliche Anspruch bei unterhälftiger Beschäftigung also geklärt ist und am 29.11. bestand, gilt der Beschäftigungsumfang vom 29.11. als maßgeblich.

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