Die Probezeit ist in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, auf das der TV-L Anwendung findet, ohne Bedeutung. Die Erfüllung der Wartezeit nach KSchG führt nach ihrer Erfüllung dazu, daß derselbe Schutz vor ordentlicher Kündigung besteht wie in der Gesamtwirtschaft, also nur eine "sozial gerechtfertigte" Kündigung erfolgen kann. Dazu gehören auch betriebsbedingte Kündigungen. Solche werden auch im öffentlichen Dienst ausgesprochen. Das Risiko dafür hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Ein querschnittlich für quasi alles einzusetzender Verwaltungsmitarbeiter, der unmittelbar bei einem Land angestellt ist, hat generell ein geringeres Risiko, daß es keinen Arbeitsplatz mehr beim Arbeitgeber für ihn gibt. Der kann dann jedoch am anderen Ende des Landes liegen. Andererseits gab es auch Fälle Hochschulen, die entsprechend der landesrechtlichen Hochschulgesetzgebung selbst die Arbeitgebereigenschaft hatten und ihre zuvor selbst betriebene Bauverwaltung aufgelöst haben und entsprechend den dort beschäftigten Bauingenieuren, Bauzeichnern und Bautechnikern keine Ersatzstelle anbieten konnten.