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Bachelor-Studium an der Fernuni Hagen

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HansGeorg:
Ich verstehe das nicht so genau. In §24 steht doch als Voraussetzung für den GD "Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2" müssen erfüllt sein. Und dort steht wiederum "Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird". Somit ist doch auf jeden fall das Studium als Vorbereitungsdienst abzuleisten oder nicht ?

Organisator:

--- Zitat von: HansGeorg am 09.02.2022 07:54 ---Ich verstehe das nicht so genau. In §24 steht doch als Voraussetzung für den GD "Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2" müssen erfüllt sein. Und dort steht wiederum "Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird". Somit ist doch auf jeden fall das Studium als Vorbereitungsdienst abzuleisten oder nicht ?

--- End quote ---

Nein.
§ 17 (4) Nr. 2 BBG bietet drei Möglichkeiten, zu erkennen an dem "oder".
Für den konkreten Fall wäre Variante c) einschlägig.

HansGeorg:
Aber ich meinte BLV nicht BBG


--- Zitat von: Organisator am 09.02.2022 08:34 ---
--- Zitat von: HansGeorg am 09.02.2022 07:54 ---Ich verstehe das nicht so genau. In §24 steht doch als Voraussetzung für den GD "Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2" müssen erfüllt sein. Und dort steht wiederum "Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen durchgeführt wird". Somit ist doch auf jeden fall das Studium als Vorbereitungsdienst abzuleisten oder nicht ?

--- End quote ---

Nein.
§ 17 (4) Nr. 2 BBG bietet drei Möglichkeiten, zu erkennen an dem "oder".
Für den konkreten Fall wäre Variante c) einschlägig.

--- End quote ---

xap:
Wie kommst du bei einem privaten Studium auf §17 BLV der auf eine Laufbahnprüfung abzielt? Eine Laufbahnprüfung findet in dem Fall nicht statt. Stattdessen muss dir die Laufbahnbefähigung, hier für den gD, anerkannt werden. Das Erlangen der Laufbahnbefähigung für deinen Fall wird in §20 Absatz 1, Satz 2 geregelt. Es ist ein Bachelorstudium SOWIE eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium (in Art und Umfang analog der Tätigkeiten des gD) von 18 Monaten notwendig.

§24 regelt doch das Aufstiegsverfahren wenn ich mich nicht irre. Ich glaube nicht, dass du dieses anstrebst. §24 ist nach meiner bescheidenen Kenntnis ein ziemlich spezieller Fall, der auch ausdrücklich durch eine Behörde gefördert werden muss.

Nach §20 kannst du privat studieren gehen, dich nach erfolgreichem Abschluss auf eine Stelle im gD bewerben. Du wirst dann für 18 weitere Monate die Stelle inne haben aber nach alter Besoldungsstufe bezahlt. Nach 18 Monaten ist dann die Laufbahnbefähigung für den gD festzustellen und der Laufbahnwechsel kann vollzogen werden.

Das ist zumindest mein Kenntnisstand.

HansGeorg:
Asche auf mein Haupt :) Ich hatte mich im zugrundeliegenden Gesetz getäuscht. Sorry.

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