Aber wenn es denn so wäre? Ein paar Beispiele aus dem TVöD und BurlG!
• Verbleibt danach bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. ...
• Bundesurlaubsgesetz ergibt, dass ein halber Urlaubstag auf einen ganzen Tag aufzurunden ist. Ein Urlaubstag, der weniger als einen halben Tag umfasst, ist nicht auf-, aber auch nicht abzurunden. ... Wenn ein Arbeitnehmer hingegen 6,5 oder 6,8 Tage Urlaubsanspruch hat, kann er insgesamt für 7 Arbeitstage Urlaub nehmen.
• § 5 Abs. 2 BUrlG regelt eine Rundung von Urlaubsansprüchen in der Weise, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind