Autor Thema: [Allg] Corona-Sonderzahlung 2022 - Verrechnung mit freiwilliger Prämie aus 2021?  (Read 3496 times)

Harry Hirsch

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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen!

Darf die Corona-Sonderzahlung von 1300 Euro für 2022 mit freiwillig geleisteten Corona-Sonderzahlungen aus 2021 verrechnet werden? Die TVöD-Angestellten haben letztes Jahr eine Sonderzahlung von maximal 600 Euro erhalten. In unserer Verwaltung wurde die Sonderzahlung freiwillig auch allen Beamten gewährt. Jetzt ist geplant, dass die 2021 geleistete Zahlung von den 1300 Euro abgezogen werden. Wer also 2021 600 Euro erhalten hat würde jetzt noch 700 Euro erhalten. Ist das zulässig?

Viele Grüße Harry
« Last Edit: 11.02.2022 14:47 von Admin2 »

was_guckst_du

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...die Corona-Zahlung für Beamte in Höhe von 1300€ wird Bestandteil der gesetzlichen Regelung sein...wenn es im Gesetz keine entsprechende "Verrechnungsregel" geben wird, muss die Prämie voll ausgezahlt werden...

..es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz verabschiedet wird.. Ich persönlich kann mir  eine solche Verrechnungsregelung nicht vorstellen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

gerzeb

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Eine Verrechnung wäre meiner Auffassung nach nicht statthaft. Was passieren könnte ist, dass der übersteigende Teil in Höhe von 400 € versteuert wird

Harry Hirsch

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Danke für eure Meinungen. Ich kann es mir auch schlecht vorstellen, da die 1300 Euro ja gesetzlich verankert werden. Die Sonderzahlung letztes Jahr war ja freiwillig...

Wenn tatsächlich nicht die volle Sonderzahlung bis Ende März 2022 ausgezahlt wird, wie sollte man vorgehen? Kann der "Rest" dann immer noch steuerfrei ausgezahlt werden?

Wahrscheinlich erst das Gesetz abwarten...

was_guckst_du

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..es wird im gesetz eine Vorschrift geben, dass bei nicht rechtzeitiger Auszahlung der Steuernachteil ausgeglichen wird und zwar durch entsprechend hoher Bruttozahlung durch den AG...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

maxigott

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Die Frage wäre auch ist der Dienstherr überhaupt berechtigt, solch eine Zahlung an seine Beamten zu richten? Was Beamte als Besoldung bekommen muss ja nun eigentlich immer vom Land per Gesetz festgelegt werden oder? Siehe auch jetzt die Corona Sonderzahlung. Ich denke die Zahlung der 600 € ist überhaupt nicht zulässig. Da ist die Frage, ob die Kommunalaufsicht das nicht mal näher beleuchten wird und der Dienstherr verpflichtet wird, dass von den Beamten zurückzufordern. Ob das geht weiß ich nicht.

Von daher würde ich mich auf eine Verrechnung nicht einlassen.


Fragmon

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Die Regelung im EStG ist eindeutig. Die Steuerfreiheit wird bis maximal 1.300 € gewährt. Wurde vorher bereits eine Zahlung veranlasst, so ist der darüber hinausgehende Anteil mit seinem persönlichem Steuersatz zu versteuern. 

Eine Verrechnung des Betrages findet nicht statt, bzw. konnte ich in keinen Gesetzentwurf bisher lesen. Vermutlich, da der Gesetzgeber nicht bedacht hat, dass Kommunen solch einen Quatsch machen.

Als Dienstherr ist man im Rahmen des jeweiligen Besoldungsgesetzes frei in der Anwendung. Ich bin mir aber nicht sicher, ob solch eine Zahlung gesetzliche legitimiert war.

Problematisch ist , dass nun die Beamten bevorteilt werden, aufgrund der Tatsache, dass man in der Vergangenheit eine Gleichbehandlung herstellen wollte.

gerzeb

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Die Regelung im EStG ist eindeutig. Die Steuerfreiheit wird bis maximal 1.300 € gewährt.

Ich gehe davon aus, dass du 1.500 € meinst

Rentenonkel

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Auch wenn es keine Antwort auf die eigentliche Frage ist, möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG setzt voraus, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Zudem kann die CoronaPrämie – unabhängig von der Verlängerung des Zahlungszeitraumes – je Dienstverhältnis nur ein Mal steuerfrei gezahlt werden. Der Freibetrag gilt demnach nicht pro Kalenderjahr, sondern nur einmalig je Dienstverhältnis.

Wenn also bereits die Steuerfreiheit im letzten Jahr für eine Corona Prämie in Höhe von 600 EUR in Anspruch genommen wurde, wäre die jetzige Zahlung in jedem Fall unabhängig von der Höhe vollständig steuerpflichtig.

Fragmon

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Auch wenn es keine Antwort auf die eigentliche Frage ist, möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG setzt voraus, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Zudem kann die CoronaPrämie – unabhängig von der Verlängerung des Zahlungszeitraumes – je Dienstverhältnis nur ein Mal steuerfrei gezahlt werden. Der Freibetrag gilt demnach nicht pro Kalenderjahr, sondern nur einmalig je Dienstverhältnis.

Wenn also bereits die Steuerfreiheit im letzten Jahr für eine Corona Prämie in Höhe von 600 EUR in Anspruch genommen wurde, wäre die jetzige Zahlung in jedem Fall unabhängig von der Höhe vollständig steuerpflichtig.

Bei einmalig handelt es sich um die Regelung, dass es einmalig 1500 € umfasst. Eine Aufteilung der Zahlungen ist jedoch möglich und hebt die Steuerfreiheit bis 1500 € nicht auf.