Die Regelung im EStG ist eindeutig. Die Steuerfreiheit wird bis maximal 1.300 € gewährt. Wurde vorher bereits eine Zahlung veranlasst, so ist der darüber hinausgehende Anteil mit seinem persönlichem Steuersatz zu versteuern.
Eine Verrechnung des Betrages findet nicht statt, bzw. konnte ich in keinen Gesetzentwurf bisher lesen. Vermutlich, da der Gesetzgeber nicht bedacht hat, dass Kommunen solch einen Quatsch machen.
Als Dienstherr ist man im Rahmen des jeweiligen Besoldungsgesetzes frei in der Anwendung. Ich bin mir aber nicht sicher, ob solch eine Zahlung gesetzliche legitimiert war.
Problematisch ist , dass nun die Beamten bevorteilt werden, aufgrund der Tatsache, dass man in der Vergangenheit eine Gleichbehandlung herstellen wollte.