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[Allg] Corona-Sonderzahlung 2022 - Verrechnung mit freiwilliger Prämie aus 2021?
maxigott:
Die Frage wäre auch ist der Dienstherr überhaupt berechtigt, solch eine Zahlung an seine Beamten zu richten? Was Beamte als Besoldung bekommen muss ja nun eigentlich immer vom Land per Gesetz festgelegt werden oder? Siehe auch jetzt die Corona Sonderzahlung. Ich denke die Zahlung der 600 € ist überhaupt nicht zulässig. Da ist die Frage, ob die Kommunalaufsicht das nicht mal näher beleuchten wird und der Dienstherr verpflichtet wird, dass von den Beamten zurückzufordern. Ob das geht weiß ich nicht.
Von daher würde ich mich auf eine Verrechnung nicht einlassen.
Fragmon:
Die Regelung im EStG ist eindeutig. Die Steuerfreiheit wird bis maximal 1.300 € gewährt. Wurde vorher bereits eine Zahlung veranlasst, so ist der darüber hinausgehende Anteil mit seinem persönlichem Steuersatz zu versteuern.
Eine Verrechnung des Betrages findet nicht statt, bzw. konnte ich in keinen Gesetzentwurf bisher lesen. Vermutlich, da der Gesetzgeber nicht bedacht hat, dass Kommunen solch einen Quatsch machen.
Als Dienstherr ist man im Rahmen des jeweiligen Besoldungsgesetzes frei in der Anwendung. Ich bin mir aber nicht sicher, ob solch eine Zahlung gesetzliche legitimiert war.
Problematisch ist , dass nun die Beamten bevorteilt werden, aufgrund der Tatsache, dass man in der Vergangenheit eine Gleichbehandlung herstellen wollte.
gerzeb:
--- Zitat von: Fragmon am 10.02.2022 16:25 ---Die Regelung im EStG ist eindeutig. Die Steuerfreiheit wird bis maximal 1.300 € gewährt.
--- End quote ---
Ich gehe davon aus, dass du 1.500 € meinst
Rentenonkel:
Auch wenn es keine Antwort auf die eigentliche Frage ist, möchte ich noch auf folgendes hinweisen:
Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG setzt voraus, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Zudem kann die CoronaPrämie – unabhängig von der Verlängerung des Zahlungszeitraumes – je Dienstverhältnis nur ein Mal steuerfrei gezahlt werden. Der Freibetrag gilt demnach nicht pro Kalenderjahr, sondern nur einmalig je Dienstverhältnis.
Wenn also bereits die Steuerfreiheit im letzten Jahr für eine Corona Prämie in Höhe von 600 EUR in Anspruch genommen wurde, wäre die jetzige Zahlung in jedem Fall unabhängig von der Höhe vollständig steuerpflichtig.
Fragmon:
--- Zitat von: Rentenonkel am 14.02.2022 08:41 ---Auch wenn es keine Antwort auf die eigentliche Frage ist, möchte ich noch auf folgendes hinweisen:
Die Steuerfreiheit der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG setzt voraus, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Zudem kann die CoronaPrämie – unabhängig von der Verlängerung des Zahlungszeitraumes – je Dienstverhältnis nur ein Mal steuerfrei gezahlt werden. Der Freibetrag gilt demnach nicht pro Kalenderjahr, sondern nur einmalig je Dienstverhältnis.
Wenn also bereits die Steuerfreiheit im letzten Jahr für eine Corona Prämie in Höhe von 600 EUR in Anspruch genommen wurde, wäre die jetzige Zahlung in jedem Fall unabhängig von der Höhe vollständig steuerpflichtig.
--- End quote ---
Bei einmalig handelt es sich um die Regelung, dass es einmalig 1500 € umfasst. Eine Aufteilung der Zahlungen ist jedoch möglich und hebt die Steuerfreiheit bis 1500 € nicht auf.
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