Autor Thema: Stufenlaufzeitverkürzung  (Read 6174 times)

Moni

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Stufenlaufzeitverkürzung
« am: 09.02.2022 19:32 »
Hallo,
ich bin Lehrer als Seiteneinsteiger, in der EG 11 eingruppiert, habe mittlerweile die Stufe 4 erreicht.
Bin zur Zeit Mentor einer Referendarin an unserer Schule, habe unter anderem die Ausbildung als Beratungslehrer absolviert, bin auch als BL tätig - finanziell wird das nicht berücksichtigt.

TV-L §17 sagt:  "Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden."

Leider wurden alle bisherigen Anträge auf eine Stufenlaufzeitverkürzung abgelehnt.
Gibt es eine Möglichkeit für mich, aufgrund meiner zusätzlichen Tätigkeiten, eine Verkürzung der Stufenlaufzeit zu erreichen?

VG Moni

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #1 am: 09.02.2022 20:00 »
Wenn der Arbeitgeber das Instrument überhaupt anwendet und in Deinem Fall anzuwenden bereit ist, ja. Sonst nicht.

Albeles

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #2 am: 09.02.2022 20:11 »
Könntest ja noch Paragraph 16.5 probieren. Allerdings sieht es da nicht besser aus, bei Unwillen des Arbeitgebers. Und Du müsstest eventuell bereit sein mit Kündigung zu drohen. Ich drück Dir die Daumen.

WasDennNun

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #3 am: 10.02.2022 08:10 »
Leider wurden alle bisherigen Anträge auf eine Stufenlaufzeitverkürzung abgelehnt.
Gibt es eine Möglichkeit für mich, aufgrund meiner zusätzlichen Tätigkeiten, eine Verkürzung der Stufenlaufzeit zu erreichen?
Nein für dich gibt es da keine Möglichkeit, da bist du alleinig vom wollen des AG abhängig.
Dir bleibt da nur die Kündigungsdrohung um den AG umzustimmen, damit er §16.5 anzuwenden bereit ist.

sebbo83

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #4 am: 10.02.2022 12:01 »
Sehr interessante Frage, die ich mir seit geraumer Zeit selber stelle. Ich persönliche habe es als erstes über den § 16.5 TV-L versucht und eine Absage erhalten. Nun möchte ich auch den § 17.2er Weg gehen, da ich sehr ähnlich, viel mehr Aufgaben, andere Aufgaben habe und sicherlich nicht nach mittlerer Art und Güte arbeite - oder so.
Ich bin gespannt.

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #5 am: 10.02.2022 12:11 »
Die Erbringung einer Leistung mittlerer Art und Güte sagt nichts über die absolute Qualität der Leistungserbringung aus, die der Bewertung einer weit überdurchschnittlichen Leistung zugrundezulegen wäre. Eine Leistung mittlerer Art und Güte hängt vom Leistungsvermögen des Arbeitnehmers ab. Ein besonders leistungsfähiger Arbeitnehmer könnte auch eine überdurchschnittliche Leistung erbringen, ohne überhaupt eine Leistung mittlerer Art und Güte abzurufen. Ein wenig leistungsfähiger Arbeitnehmer könnte auch durch eine Leistung, die über seine Leistung mittlerer Art und Güte hinausgeht, noch deutlich unterdurchschnittlich bleiben.

JahrhundertwerkTVÖD

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #6 am: 10.02.2022 12:42 »
Auch wenn es keiner hören will, aber:

Fleiß und Mehrarbeit wird nicht extra vergütet. Das ist von den Tarifparteien so gewollt.

Es zählt ausschließlich ob es sich um höherwertigere Tätigkeiten handelt.
D.h. selbst wenn mit Zusatztätigkeiten (Beratungslehrer, Mentor etc.) viel mehr Zeit und Leistung investiert und dem AG zur Verfügung gestellt wird, ist dies nur dann höher zu Vergüten wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt.
Bis dahin freut sich der AG, dass er solch fleißige Mitarbeiter hat, welche sich überdurchschnittlich einbringen, aber nur durchschnittlich vergütet werden wollen.

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #7 am: 10.02.2022 12:51 »
Arbeitnehmer sind zur Erbringung einer Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet. Wenn der Arbeitnehmer dabei eine überdurchschnittliche Leistung erbringt, hat der Arbeitgeber gutes Personal ausgewählt. Ist die Leistung weit überdurchschnittlich, so kann er dies innerhalb der Entwicklungsstufen vor Erreichen der Endstufe durch Stufenlaufzeitverkürzung auch im Hinblick auf die Vergütung honorieren.

JahrhundertwerkTVÖD

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #8 am: 10.02.2022 13:17 »
Arbeitnehmer sind zur Erbringung einer Leistung mittlerer Art und Güte verpflichtet. Wenn der Arbeitnehmer dabei eine überdurchschnittliche Leistung erbringt, hat der Arbeitgeber gutes Personal ausgewählt. Ist die Leistung weit überdurchschnittlich, so kann er dies innerhalb der Entwicklungsstufen vor Erreichen der Endstufe durch Stufenlaufzeitverkürzung auch im Hinblick auf die Vergütung honorieren.

Mein Fehler, hatte überlesen dass es um Stufenlaufzeitverkürzung geht und nicht um Höhergruppierung.

WasDennNun

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #9 am: 10.02.2022 14:50 »
Auch wenn es keiner hören will, aber:

Fleiß und Mehrarbeit wird nicht extra vergütet. Das ist von den Tarifparteien so gewollt.

Soso, und der §17 ist also nicht von den TVP gewollt?
Blödsinn: Das wo du Recht haben könntest, ist das die Mehrheit der AGs sich scheuen die tariflichen Möglichkeiten "Fleiß und Mehrarbeit" extra zu vergüten anzuwenden!
Wobei ich davon ausgehe, dass du damit Leistung meinst.

WasDennNun

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #10 am: 10.02.2022 14:55 »
Sehr interessante Frage, die ich mir seit geraumer Zeit selber stelle. Ich persönliche habe es als erstes über den § 16.5 TV-L versucht und eine Absage erhalten. Nun möchte ich auch den § 17.2er Weg gehen, da ich sehr ähnlich, viel mehr Aufgaben, andere Aufgaben habe und sicherlich nicht nach mittlerer Art und Güte arbeite - oder so.
Ich bin gespannt.
Wenn ein AG §16.5 ablehnt anzuwenden, dann steht zu vermuten, dass er erst Recht nicht denn §17 anwenden will.
Letzteres hat ja wesentlich höhere Hürden.
Und nur weil man viel mehr Aufgaben oder andere Aufgaben bekommen hat, ist nicht davon auszugehen, dass man mehr leistet und erst recht nicht, dass man eine Leistung erbringt, die erheblich über dem Durchschnitt ist.
Da liegt es eher nahe, dass man höhergruppiert ist, bzw. durch diese Aufgaben Übertragung höhergruppiert wird.

sebbo83

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #11 am: 10.02.2022 15:51 »
Sehr interessante Frage, die ich mir seit geraumer Zeit selber stelle. Ich persönliche habe es als erstes über den § 16.5 TV-L versucht und eine Absage erhalten. Nun möchte ich auch den § 17.2er Weg gehen, da ich sehr ähnlich, viel mehr Aufgaben, andere Aufgaben habe und sicherlich nicht nach mittlerer Art und Güte arbeite - oder so.
Ich bin gespannt.
Wenn ein AG §16.5 ablehnt anzuwenden, dann steht zu vermuten, dass er erst Recht nicht denn §17 anwenden will.
Letzteres hat ja wesentlich höhere Hürden.
Und nur weil man viel mehr Aufgaben oder andere Aufgaben bekommen hat, ist nicht davon auszugehen, dass man mehr leistet und erst recht nicht, dass man eine Leistung erbringt, die erheblich über dem Durchschnitt ist.
Da liegt es eher nahe, dass man höhergruppiert ist, bzw. durch diese Aufgaben Übertragung höhergruppiert wird.

Letzteres will AG/Personalabteilung aber auch nicht, obwohl für die gleiche Position in allen westdeutschen Bundesländern und in einigen ostdeutschen Bundesländern stets für die Leistung eine E 13 vergütet wird. Nur in 3 ostdeutschen Bundesländern "noch" nicht. Wir sammeln ja schon fleißig Stellenangebote mit identischen Tätigkeitsbezeichnungen. Und wenn bei uns mal die Stelle ausgeschrieben wird, bewirbt sich ohnehin schon kaum noch jemand. Wir begreifen noch nicht so richtig die Personalpolitik dahinter.

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #12 am: 10.02.2022 15:58 »
Welche Relevanz sollen "Stellenangebote mit identischen Tätigkeitsbezeichnungen" haben?

Organisator

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #13 am: 10.02.2022 16:01 »
Welche Relevanz sollen "Stellenangebote mit identischen Tätigkeitsbezeichnungen" haben?

Spoiler: keine, da sich daraus nicht erkennen lässt, welche eingruppierungsrelevante Tätigkeiten dann tatsächlich übertragen werden.

sebbo83

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Antw:Stufenlaufzeitverkürzung
« Antwort #14 am: 10.02.2022 16:03 »
Ich kann dir zwei aktuelle Stellen zeigen, eine ist von einem ostdeutschen Bundesland, eine von einem westdeutschen Bundesland. Die Tätigkeiten sind nahezu identisch, die Einstufung Ost E11 im westdeutschen Bundesland E13. Das zieht sich schon seit mehreren Monaten so durch, seitdem wir Stellenangebote sammeln.