Autor Thema: Vertretung der Leitung im hD - unter welchen Bedingungen?!?  (Read 2195 times)

muhsick

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Hallo zusammen,
ich arbeite in einer mittelgroßen Kommune und bin auf einer EG 11 Stelle tätig. Stellen ab EG 13 (ehemals höherer Dienst) sind mir verwehrt, da ich "nur" ein Diplom habe und kein Master.
Meine Leitung hat eine EG 13 Stelle.
Nun hat er mir angeboten, seine Stellvertretung zu werden - bzw. mir gesagt, dass er mich gerne hätte.
Grundsätzlich kann ich mir das gut vorstellen, allerdings nicht zu jeder Bedingung. Es ist nicht so, dass ich das "auf jeden Fall" machen möchte, da ich "auf jeden Fall" auch noch mehr Karriere machen möchte. Ich bin glücklich mit dem was ich mache und bin mir vollkommen bewusst, dass "Stellvertretung" sein durchaus auch einige Nachteile mit sich bringen kann. Aber reizen würde es mich trotzdem, da nochmal "was anderes" innerhalb meiner normalen Tätigkeit.

Eine der wesentlichsten Fragen für mich ist dabei: was passiert, wenn meine Leitung länger ausfallen würde?

Im §14.1 TVöD steht folgendes:

"Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit."

Was ich mich nun Frage:

>>>Sollte ich klugerweise vorab klarstellen, dass ich die Vertretung nur übernehme, wenn dieser Passus angewendet wird, sollte meine Leitung länger als einen Monat ausfallen? Ist es üblich, diese Zusage auch schriftlich zu erhalten?

>>>Kann ich überhaupt offiziell die Aufgaben meiner Leitung übertragen bekommen, obwohl ich keinen Master habe und damit keine erforderliche Qualifikation für Stellen EG 13 und höher?

>>>Ist es auch in anderen Kommunen so, dass man als Stellvertretung (letztendlich Abwesenheitsvertretung) keinerlei "Extras" bekommt? Ich hab eine 1'er Beurteilung und könnte z.B. dadurch laut §17.2 TVöD eine Stufenvorweggewährung erhalten. Auch das überlege ich zu fordern, als kleines Bonbon dafür, dieses mehr an Verantwortung anzunehmen.
Ist bei uns scheinbar nicht üblich, aber wenn keiner anfängt das zu fordern, wird sowas ja auch nicht eingeführt...wenn genug fordern (und bei Nichtangebot auch ablehnen), muss sich irgendwann der Arbeitgeber ja bewegen...Fachkräftemangel lässt grüßen und ist auch bei uns großes Thema.

>>>Sollte all das nicht möglich sein: ist es "komisch" von mir zu fordern, dass ich dann bei längerer Krankheitsbedingter Abwesenheit (über einen Monat aus meiner Sicht) nicht weiter die Abwesenheitsvertretung mache würde, sondern dies dann die andere Leitung machen muss, die EG 13 erhält? Wäre ja dann auch nur logisch, weil ich ja als Mensch mit Diplom fachlich nicht in der Lage bin, die Inhalte von EG 13 Stellen auszuüben...(sarkastisch gemeint, aber ist ja so aus Sicht des Arbeitgebers).

Vielleicht noch zur Erklärung: ich bin durchaus in der Position bestimmte Forderungen zu stellen, da ich in meinem Team der einzige bin, der wirklich als Stellvertretung in Frage kommt. Das heißt, dass meine Leitung und die Leitung darüber sehr großes Interesse daran hat, dass ich das mache.

Bin auf Eure Rückmeldungen und Feedback gespannt! 

WasDennNun

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Hallo zusammen,
ich arbeite in einer mittelgroßen Kommune und bin auf einer EG 11 Stelle tätig. Stellen ab EG 13 (ehemals höherer Dienst) sind mir verwehrt, da ich "nur" ein Diplom habe und kein Master.
Hä? Es kommt doch nur darauf an einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss zu haben, ob der Diplom oder Master genannt wird ist irrelevant. Oder hast du "nur" ein FH Diplom? Dann würdest du in der Tat EG12 sein, wenn du EG13 Tätigkeiten übertragen bekommst aus dem allg. Teil der EGO

Ansonsten gilt, wenn du dauerhaft Tätigkeiten übertragene bekommst, die einer höhere EG entsprechen, dann bist du auch so eingruppiert.
Und wenn die Zeitanteile der Vertretung normalerweise nicht EG relevant sind, aber durch längere Krankheit du eben vorübergehend die höheren Zeitanteile übertragen bekommst, dann bekommst du auch die Zulage.

Und man kann auch einen schulabbrecher Tätigkeiten der EG15 übertragen, der bekäme dann aber nur die EG14.
(oder wie Spid so vermerkte: Man kann dem Schulabbrecher auch die Tätigkeiten des Apothekers übertragen....)


und zu guter letzt, ist doch egal was das Tarifrecht sagt, es ist nur die Untergrenze dessen was der AG zahlen muss, darum kann man alles fordern was man will

XTinaG

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Der höhere Dienst ist bzw. war, je nach Bundesland, eine Beamtenlaufbahn und somit ohne jede Bedeutung für Tarifbeschäftigte. Sofern es sich nicht um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelt, bedarf es Deiner Zustimmung nicht. Sofern es sich um eine Abwesenheitsvertretung handelt und der Arbeitgeber qua interner Organisationsgewalt es so einrichtet, daß ohne weitere Anweisung Du bei Abwesenheit vertrittst, handelt es sich um einen Bestandteil der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, der entsprechende Berücksichtigung bei der Eingruppierung findet. Regelmäßig werden das nicht mehr als 6/46 der Gesamttätigkeit sein, was sich nur selten bei der Eingruppierung auswirkt. Wird hingegen jedesmal einzeln durch den Arbeitgeber verfügt, Du mögest den Vorgesetzten vertreten, handelt es sich um eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Auch dies kann der Arbeitgeber einseitig verfügen, ohne daß er Deines Einverständnisses bedürfte, da §14 TVÖD sein Direktionsrecht entsprechend erweitert. Sind die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt und die vorübergehend auszuübende Gesamttätigkeit führte zu Deiner Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, wenn sie Dir nicht nur vorübergehend übertragen worden wäre, besteht Anspruch auf eine Zulage. Tarifliche Ansprüche muß man sich nicht nochmals schriftlich zusichern lassen, sie liegen bereits in Form des Tarifvertrags schriftlich vor. Es gibt auch keine erforderliche Qualifikation für die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit. Es ist ohne Probleme möglich, auch jemandem ohne jede Qualifikation die auszuübende Tätigkeit eines Apothekers zu übertragen. Da es aller Wahrscheinlichkeit nach Deines Einverständnisses ohnehin nicht bedarf, sind Überlegungen, was man für ein solches fordern könne, ebenso obsolet wie solche dahingehend, man würde etwas, was einem der Arbeitgeber zurecht aufträgt, nicht mehr ausführen.