Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Entgeltgruppe

<< < (2/2)

OrganisationsGuy:
Hallo Christian, nimms nicht persönlich wenn hier so geantwortet wird, das wird von dem Gegenüber seit Jahren so objektiv runtergerattert. Dir wird aber auch gleich in ähnlichem Umfang wie zuvor erklärt wieso deine Ausführungen nicht ganz passen. Wenn man hier eine Weile unterwegs ist gewöhnt man sich dran, nicht abschrecken lassen ;-).

XTinaG:

--- Zitat von: dablacky am 22.02.2022 13:55 ---
--- Zitat ---Es würde nur weiter Dein Unvermögen aufzeigen
--- End quote ---
Wir wollen doch mal nicht persönlich werden oder? Ich denke, ich bin doch recht sachlich und fachlich geblieben ohne dich persönlich anzugehen. Und dir zu widersprechen ist nichts persönliches.

Wenn du zitierst, bitte schon vollständig, denn genau auf den Absatz habe ich mich bezogen. Der Teil, der relevant ist, wurde von dir nur leider weg gelassen.. ;)
--- End quote ---

Ich habe dich nicht zitiert.


--- Zitat ---§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA

--- Zitat ---Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
--- End quote ---
Für mich klingt das nach, Tätigkeit wurde in eine Entgeltgruppe eingestuft und Beschäftigter wird nach dieser Gruppe der Tätigkeit bezahlt.. so steht das da..
--- End quote ---

Da steht, daß der Beschäftigte eingruppiert ist.


--- Zitat ---Und das ich diese EGO Geschichten nicht kenne, hatte ich erwähnt. Da erzählst du also nichts neues oder anders formuliert, du versuchst mich mit etwas, das ich bereits erwähnt habe nur schlecht da stehen zu lassen. Ist auch nicht unbedingt höflich und den Diskussionspartner zu "diffamieren" zeugt nicht unbedingt von sachlicher Argumentation. Eher von mangelnden Argumenten. -> meine persönliche Meinung.. ;)

--- End quote ---
Die EGO ist schlicht die Grundlage, aufgrund der die Tarifbeschäftigten eingruppiert sind.


--- Zitat ---Jetzt habe ich aber mal auf die schnelle geschaut. Vielleicht verstehe ich ja was falsch, aber dafür klärst du mich bestimmt sachlich auf..

--- Zitat ---Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht
 -> Nummer 7 enthält eine Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT.
 -> BAT = Bundesangestelltentarifvertrag / § 22 Eingruppierung
--- End quote ---
So wie ich das verstanden habe, war er auf kommunaler Ebene. Also warum sollte da ein Bundesangestelltentarifvertrag gelten? Er ist doch nicht beim Bund angestellt.
--- End quote ---

Der BAT war der Tarifvertrag für die Beschäftigten des Bundes, der Länder und der Kommunen. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt es ausschließlich im kommunalen Bereich. Einfach mal den Tarifvertrag zu lesen, würde uns viel Geblubber von Dir ersparen.


--- Zitat ---Weiterhin steht folgendes da drin.

--- Zitat ---im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein und nur für
--- End quote ---
Und damit habe ich schon aufgehört weiter zu lesen. Denn ich komme aus keinem dieser Bundesländer. Demzufolge ist mein Verständnis, das es für mich regional nicht greift (unabhängig davon, das das Bundesebene und nicht Kommunalebene ist).
--- End quote ---

Ob es für Dich regional greift, ist im Hinbick auf meine Antwort an RaiBer völlig egal.


--- Zitat ---Zu "Vorbemerkung Nr. 2 EGO" habe ich leider jetzt nichts gefunden. Wäre schön, wenn du mal Quellen postet, anstatt nur kurze Passagen. Vielleicht habe ich ja auch nur auf falschen Quellen nachgelesen.
--- End quote ---

LIES EINFACH DEN VERDAMMTEN TARIFVERTRAG!


--- Zitat ---
--- Zitat ---Noch scheinst Du zu wissen, daß es einen Antrag auf Höhergruppierung nur in den Fällen des § 29b TVÜ-VKA gab.
--- End quote ---
Ok, dann nenne es von mir aus einen "Antrag auf Eingruppierung gemäß dauerhafter übernommener Tätigkeit (da die Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe vorschreibt)" oder wie auch immer du möchtest.
--- End quote ---

Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Tarifbeschäftigte sind gem. der tariflichen Regelunge eingruppiert, ein Anzrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich noch würde er die Eingruppierung berühren.


--- Zitat ---Ändert nichts daran, das die Entgeltgruppen auf Tätigkeitsmerkmale/Tätigkeiten abgestimmt sind. Und wenn jemand diese Tätigkeit (dauerhaft) übernimmt, dann hat er auch danach bezahlt zu werden.
--- End quote ---

Nein. Siehe meine Anmerkungen in meinem vorherigen Post.


--- Zitat ---Zumindest ist das das, wie ich das Lese. Sicherlich mag die AG Seite oder ein Personaler das anders sehen (rein aus wirtschaftlichen Gründen) aber spielt keine Rolle. Es steht doch klar und deutlich dort.

Und falls ich was falsch verstehe (was ja auch sein kann) dann kläre mich bitte sachlich auf und lass die persönliche Ebene stecken. Danke.. Und bitte dann etwas weiter ausführen, nicht nur kurze Passagen als Copy&Paste. ;)

p.s. Wenn ich ja falsch liege, warum wurde meinem Antrag zugestimmt. Nur mal so nebenbei.

VG
Christian

--- End quote ---

Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist nicht mein Problem. Zur fehlenden Wirkung von Anträgen auf die Eingruppierung habe ich bereits ausgeführt.

Max:
Dablacky, wie du oben gehört hast wäre die Annahme, dass Eingruppierung = Tätigkeit,  eine sehr vereinfachte Ansicht.
Vielleicht helfen dir diese Beispiele es etwas besser zu verstehen,  wie man sich eine Gruppe niedriger wiederfinden kann
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-82-nummer2-taetigkeitsmerkmale-mit-anforderungen-in-der-person_idesk_PI13994_HI10490205.html

dablacky:
@Max: Danke.. dann vermute ich, das es bei mir aufgrund von "8.2.2 Der "sonstige Beschäftigte"" war..
Dann wäre für @RaiBer relevant zu prüfen, was in der Ausschreibung drin stand und ob er auch die Anforderungen über "sonstige Beschäftigte" erfüllt oder nicht.. denke ich zumindest.. Und das ist doch mal etwas, das inhaltlich weiterbringt.. ;)

@XTinaG:
vlt mal den Text ein 2. mal lesen, bevor man gleich los schreibt.. dann überliesst man ggf. keine Wörter oder dichtet sich nicht noch was hinzu.. ;)

--- Zitat von: XTinaG am 22.02.2022 14:28 ---Ich habe dich nicht zitiert.

--- End quote ---
Ich habe geschrieben, "Wenn du zitierst, bitte schon vollständig, ...".. Da steht nirgends, das du mich zitiert hast.. Du hast aus dem TVöD zitiert oder den Text von mir aus per Copy&Paste eingefügt oder ihn von mir aus manuell nachgetippt (ist für mich auch eine Art Zitat..) ;)



--- Zitat von: XTinaG am 22.02.2022 14:28 ---
--- Zitat ---§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA

--- Zitat ---Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
--- End quote ---
Für mich klingt das nach, Tätigkeit wurde in eine Entgeltgruppe eingestuft und Beschäftigter wird nach dieser Gruppe der Tätigkeit bezahlt.. so steht das da..
--- End quote ---
Da steht, daß der Beschäftigte eingruppiert ist.

--- End quote ---
Da steht noch mehr. Der Satz ist da nicht zu Ende. Ich gehe davon aus, das du die Bedeutung eines Kommarzeichen kennst oder? Und das 1. Wort hinter dem Kommar wird irgendwie igoriert.. Ich wiederhole es gerne für dich noch mal, damit es nicht noch mal unter geht.. alles weiter weiter unten..

--- Zitat ---.. der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die ..
--- End quote ---


--- Zitat ---Der BAT war der Tarifvertrag
--- End quote ---
"war" klingt für mich erstmal nach Vergangenheit.. da drängt sich mir die Frage auf, was interessiert mich, wie es mal war.. relevant ist doch, wie es jetzt ist.. früher hatten wir auch mal einen Kaiser.. ;)


--- Zitat ---Einfach mal den Tarifvertrag zu lesen, würde uns viel Geblubber von Dir ersparen.
--- End quote ---
Bezweifle ich etwas, da ich ihn gelesen habe und trotzdem hier "geblubbert" habe.. ;)


--- Zitat ---Ob es für Dich regional greift, ist im Hinbick auf meine Antwort an RaiBer völlig egal.
--- End quote ---
jap.. stimmt.. hast du völlig recht.. aber er hat nicht geschrieben, wo er sich befindet.. also kann es schon relevant sein, weil es dann vlt auch bei ihm regional nicht greift.. abhängig von seiner Region.. also war deine Antwort diesbezüglich nur eine Halbwahrheit.. denn das es Regionen gibt, in denen die von dir angebrachte Passage nicht greift, gehört zu einer objektiv vollständigen Antwort (aus meiner Sicht) dazu.. ansonsten ist es nur ein bewusstes oder unbewusstes verschweigen von relevanten informationen.. wir wollen ja an der stelle mal keine gezielte Desinformation vorwerfen.. ;)


--- Zitat ---LIES EINFACH DEN VERDAMMTEN TARIFVERTRAG!
--- End quote ---
danke für den Tipp.. hab ich schon.. du glaubst es vlt nicht, aber sogar mehr als einmal.. bestimmt für dich völlig unvorstellbar, das auch andere menschen das lesen.. ;)


--- Zitat ---Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Tarifbeschäftigte sind gem. der tariflichen Regelunge eingruppiert, ein Anzrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich noch würde er die Eingruppierung berühren.
--- End quote ---
Soweit ich weiss, sind es noch immer menschen, die da in den personalabteilungen sitzen und über die richtige Anwendung der Vorgaben entscheiden. Sicher mag es fast immer korrekt sein, es ist aber nicht ausgeschlossen, das auch mal ein Personaler sich irren kann und eine Vorgabe falsch umsetzt.. Insofern hast du recht.. es geht nicht um die Eingruppierung an sich.. sondern um die korrekte Umsetzung der Vorgaben durch einen Teil der Arbeitsvertragsparteien.. ;)
Und ob du es glaubst oder nicht, bei mir hat sich was geändert.. dann bin ich eben das Beispiel dafür, das sowas nunmal doch vorkommt bzw passiert.. ggf. auch aufgrund des oben genannten Faktes (Grund spielt aber eigentlich keine Rolle - es geht um das Ergebnis)..


--- Zitat ---Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist nicht mein Problem.
--- End quote ---
dito.. ;)


Und jetzt mal zurück zum eigentlich thema.. also mal das wichtige..

Und um mich noch mal klar auszudrücken, wie schon so oft erlebt, bitte auf das Wörding achten.. Wir reden gerade ein bisschen aneinander vorbei!

* Ja, die Person wird eingruppiert in eine Entgeltgruppe.. (habe ich so auch nicht bestritten..)
* Die Entgeltgruppe hängt an Tätigkeitsmerkmalen.. -> das ist meine Kernaussage
* In Tätigkeitsmerkmalen können auch "Vorbildung oder Ausbildung" als Anforderungen definiert sein -> diese hängt dann aber erstmal an dem Tätigkeitsmerkmal und nicht and der person.. (bitte unterscheiden zwischen gestellte Anforderung und Erfüllung einer Anforderung)..
* Die Person wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, "deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht"
* Also wird die Person erstmal danach bezahlt wie die Tätigkeit bewertet wurde. So liesst sich das für mich und aus meiner Sicht steht das auch so eindeutig da.
Ansonsten Gegenfrage.. Wie könnte man in einer Stellenausschreibung dann eine Entgeltgruppe rein schreiben, wenn die Entgeldgruppe doch von den Qualifikationen der Bewerber abhängt und nicht von der Tätigkeit? Würde ja heissen, jemand der überqualifiziert ist, müsste in eine höhere Entgeltgruppe, als ausgeschrieben (weil es ja von der Person abhängig ist)..
Aus meiner Sicht ganz einfach.. Eine Tätigkeit/Aufgabe wird entsprechend bewertet.. welche Qualifikationen und Fähigkeiten muss jemand mitbringen, der diese Aufgabe hat.. danach richtet sich die Entgeltgruppe.. dann kommen die Bewerber, bewerben sich und wenn sie die Anforderungen erfüllen, werden sie in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert, die dieser Tätigkeit zugeschrieben ist.. Und wenn nicht, dann wie in diesem Fall, niedrigere Einstufung -> sofern nicht bspw. über "Sonstige Beschäftigte" die Anforderungen doch wieder erfüllt werden..

Weitere Gegenfrage, die meine These (meiner Meinung nach) stützt.. warum sollte es dann TVöD VKA §14 (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) geben..? Wenn die Person bei gleichbleibenden Qualifikationen und Ausbildung eine höherwertigere Tätigkeit übernimmt, ist diese entsprechend zu Vergüten. Heisst nach §14, er bekommt mehr Geld. warum? Seine Qualifikationen und Fähigkeiten sind doch die gleichen geblieben (wenn er vorher eine Anforderung für die neue/höherwertigere Tätigkeit nicht erfüllt hat, tut er es nach Übernahme der Tätigkeit ja weiterhin nicht), er hat nur ne andere Aufgabe.. (ich lasse hier mal mögliche Weiterbildungen oder ähnliches aussen vor)
Antwort: weil die Entgeltgruppe einen direkten Bezug zur Tätigkeit hat.. Und wenn jemand diese Tätigkeit durchführt/übernimmt, ist klar, das er entsprechend besser bezahlt wird.. -> also zeitlich befrisstet auf Übernahme der höherwertigen Tätigkeit..
Und wenn er sie dauerhaft übernimmt, muss er auch in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert werden bzw höher gruppiert.

Ich denke, diese Umstände bekräftigen eigentlich das was ich sage.. Entgeltgruppe richtet sich nach der Tätigkeit (inklusive fachliche und persönliche Qualifikationen) und Personen werden, wenn sie diese Tätigkeit übernehmen, in die entsprechende Gruppe eingruppiert..
nicht weil sie die Anforderungen der Tätigkeit erfüllen, sondern weil sie die Tätigkeit übernehmen (was die Erfüllung der Anforderungen selbstverständlich impliziert).. aber die Erfüllung der Anforderungen ist "nur" Voraussetzung zur Übernahme dieser Tätigkeit..

Rechtschreibfehler dürfen gerne behalten werden.. ;)
Und ich hoffe, ich konnte zum Ausdruck bringen, wie ich das sehe bzw. warum ich das so sehe.. vlt einfach mal darüber nachdenken und das mal versuchen aus meinen Augen zu sehen, statt nur die eigene Meinung zu vertreten.. vlt hilft das, meine Sicht der Dinge besser zu verstehen..
oder es hilft, mir meinen denkfehler aufzeigen zu können.. kann ja sein, das ich was falsch verstehe.. aber bisher habe ich noch kein argument gehört/gelesen, das mich überzeugt bzw. mir meinen "denkfehler" aufzeigt..

VG
Christian

XTinaG:

--- Zitat von: dablacky am 23.02.2022 21:51 ---@Max: Danke.. dann vermute ich, das es bei mir aufgrund von "8.2.2 Der "sonstige Beschäftigte"" war..
Dann wäre für @RaiBer relevant zu prüfen, was in der Ausschreibung drin stand und ob er auch die Anforderungen über "sonstige Beschäftigte" erfüllt oder nicht.. denke ich zumindest.. Und das ist doch mal etwas, das inhaltlich weiterbringt.. ;)
--- End quote ---

Nein, die Ausschreibung ist für die Eingruppierung völlig irrelevant.


--- Zitat ---@XTinaG:
vlt mal den Text ein 2. mal lesen, bevor man gleich los schreibt.. dann überliesst man ggf. keine Wörter oder dichtet sich nicht noch was hinzu.. ;)
--- End quote ---

Einmal war schon Zuviel.


--- Zitat ---
--- Zitat von: XTinaG am 22.02.2022 14:28 ---Ich habe dich nicht zitiert.

--- End quote ---
Ich habe geschrieben, "Wenn du zitierst, bitte schon vollständig, ...".. Da steht nirgends, das du mich zitiert hast.. Du hast aus dem TVöD zitiert oder den Text von mir aus per Copy&Paste eingefügt oder ihn von mir aus manuell nachgetippt (ist für mich auch eine Art Zitat..) ;)
--- End quote ---

Auch das habe ich nicht getan.


--- Zitat ---
--- Zitat von: XTinaG am 22.02.2022 14:28 ---
--- Zitat ---§ 12 Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA

--- Zitat ---Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
--- End quote ---
Für mich klingt das nach, Tätigkeit wurde in eine Entgeltgruppe eingestuft und Beschäftigter wird nach dieser Gruppe der Tätigkeit bezahlt.. so steht das da..
--- End quote ---
Da steht, daß der Beschäftigte eingruppiert ist.

--- End quote ---
Da steht noch mehr. Der Satz ist da nicht zu Ende. Ich gehe davon aus, das du die Bedeutung eines Kommarzeichen kennst oder? Und das 1. Wort hinter dem Kommar wird irgendwie igoriert.. Ich wiederhole es gerne für dich noch mal, damit es nicht noch mal unter geht.. alles weiter weiter unten..

--- Zitat ---.. der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die ..
--- End quote ---

--- End quote ---

Und? Der Beschäftigte ist eingruppiert. Punkt.


--- Zitat ---
--- Zitat ---Der BAT war der Tarifvertrag
--- End quote ---
"war" klingt für mich erstmal nach Vergangenheit.. da drängt sich mir die Frage auf, was interessiert mich, wie es mal war.. relevant ist doch, wie es jetzt ist.. früher hatten wir auch mal einen Kaiser.. ;)
--- End quote ---

Du hast den BAT angebracht. Mutmaßlich deshalb, weil Du neben so vielem anderen den von Dir zitierten Kommentarauszug nicht verstanden hast.


--- Zitat ---
--- Zitat ---Einfach mal den Tarifvertrag zu lesen, würde uns viel Geblubber von Dir ersparen.
--- End quote ---
Bezweifle ich etwas, da ich ihn gelesen habe und trotzdem hier "geblubbert" habe.. ;)
--- End quote ---

Dann hast Du ihn halt nicht verstanden. Macht es nicht besser. Eher schlimmer. Unwissen ist besser als Unvermögen.


--- Zitat ---
--- Zitat ---Ob es für Dich regional greift, ist im Hinbick auf meine Antwort an RaiBer völlig egal.
--- End quote ---
jap.. stimmt.. hast du völlig recht.. aber er hat nicht geschrieben, wo er sich befindet.. also kann es schon relevant sein, weil es dann vlt auch bei ihm regional nicht greift.. abhängig von seiner Region.. also war deine Antwort diesbezüglich nur eine Halbwahrheit.. denn das es Regionen gibt, in denen die von dir angebrachte Passage nicht greift, gehört zu einer objektiv vollständigen Antwort (aus meiner Sicht) dazu.. ansonsten ist es nur ein bewusstes oder unbewusstes verschweigen von relevanten informationen.. wir wollen ja an der stelle mal keine gezielte Desinformation vorwerfen.. ;)

--- End quote ---

Er brauchte nicht zu schreiben, wo er sich befindet.


--- Zitat ---
--- Zitat ---LIES EINFACH DEN VERDAMMTEN TARIFVERTRAG!
--- End quote ---
danke für den Tipp.. hab ich schon.. du glaubst es vlt nicht, aber sogar mehr als einmal.. bestimmt für dich völlig unvorstellbar, das auch andere menschen das lesen.. ;)
--- End quote ---

Also auch nach mehrmaligem Lesen nicht verstanden. Erinnerst Du Dich noch an meine erste Antwort an Dich? Ich hatte recht: Unvermögen.


--- Zitat ---
--- Zitat ---Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Tarifbeschäftigte sind gem. der tariflichen Regelunge eingruppiert, ein Anzrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich noch würde er die Eingruppierung berühren.
--- End quote ---
Soweit ich weiss, sind es noch immer menschen, die da in den personalabteilungen sitzen und über die richtige Anwendung der Vorgaben entscheiden. Sicher mag es fast immer korrekt sein, es ist aber nicht ausgeschlossen, das auch mal ein Personaler sich irren kann und eine Vorgabe falsch umsetzt.. Insofern hast du recht.. es geht nicht um die Eingruppierung an sich.. sondern um die korrekte Umsetzung der Vorgaben durch einen Teil der Arbeitsvertragsparteien.. ;)
Und ob du es glaubst oder nicht, bei mir hat sich was geändert.. dann bin ich eben das Beispiel dafür, das sowas nunmal doch vorkommt bzw passiert.. ggf. auch aufgrund des oben genannten Faktes (Grund spielt aber eigentlich keine Rolle - es geht um das Ergebnis)..
--- End quote ---

Putzig, Du denkst, die Rechtsmeinung kommunaler Arbeitgeber zur Eingruppierung sei fast immer korrekt. Du schriebst Eingruppierung. Ich ging auf Eingruppierung ein. Wenn Du was anderes meintest, ist das Dein Versagen.


--- Zitat ---
--- Zitat ---Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist nicht mein Problem.
--- End quote ---
dito.. ;)
--- End quote ---

Deine Unfähigkeit, sinnverstehend zu lesen, ist in erster Linie Dein Problem, auch wenn Du es leugnest.


--- Zitat ---Und jetzt mal zurück zum eigentlich thema.. also mal das wichtige..

Und um mich noch mal klar auszudrücken, wie schon so oft erlebt, bitte auf das Wörding achten.. Wir reden gerade ein bisschen aneinander vorbei!
--- End quote ---

Nein, tun wir nicht. Du verbreitest wirre Thesen zum Tarifvertrag und ich stelle sie richtig.


--- Zitat ---
* Ja, die Person wird eingruppiert in eine Entgeltgruppe.. (habe ich so auch nicht bestritten..)
* Die Entgeltgruppe hängt an Tätigkeitsmerkmalen.. -> das ist meine Kernaussage
* In Tätigkeitsmerkmalen können auch "Vorbildung oder Ausbildung" als Anforderungen definiert sein -> diese hängt dann aber erstmal an dem Tätigkeitsmerkmal und nicht and der person.. (bitte unterscheiden zwischen gestellte Anforderung und Erfüllung einer Anforderung)..
* Die Person wird in die Entgeltgruppe eingruppiert, "deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht"
--- End quote ---

Anforderungen in der Person hängen überhaupt nicht. Sie sind in einem Tätigkeitsmerkmal genannt und müssen durch die Person, die tariflich eingruppiert ist, erfüllt werden, ansonsten ergeben sich die in der Vorbemerkung Nr. 2 genannten Rechtsfolgen.


--- Zitat ---
* Also wird die Person erstmal danach bezahlt wie die Tätigkeit bewertet wurde. So liesst sich das für mich und aus meiner Sicht steht das auch so eindeutig da.
--- End quote ---

Wie die Person bezahlt wird, ist unbeachtlich. Ihr Vergütungsanspruch richtet sich nach ihrer Eingruppierung. Die Eingruppierung steht in keiner Beziehung zur Bewertung der Tätigkeit.


--- Zitat ---Ansonsten Gegenfrage.. Wie könnte man in einer Stellenausschreibung dann eine Entgeltgruppe rein schreiben, wenn die Entgeldgruppe doch von den Qualifikationen der Bewerber abhängt und nicht von der Tätigkeit? Würde ja heissen, jemand der überqualifiziert ist, müsste in eine höhere Entgeltgruppe, als ausgeschrieben (weil es ja von der Person abhängig ist)..
--- End quote ---

Stellenausschreibungen wie auch Stellen an sich sind kein tariflicher Regelungsgegenstand. Der Tarifvertrag regelt die Eingruppierung von Tarifbeschäftigten. Wie Du zu der abstrusen Folgerung kommst, erschließt sich nicht.


--- Zitat ---Aus meiner Sicht ganz einfach.. Eine Tätigkeit/Aufgabe wird entsprechend bewertet.. welche Qualifikationen und Fähigkeiten muss jemand mitbringen, der diese Aufgabe hat.. danach richtet sich die Entgeltgruppe.. dann kommen die Bewerber, bewerben sich und wenn sie die Anforderungen erfüllen, werden sie in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert, die dieser Tätigkeit zugeschrieben ist.. Und wenn nicht, dann wie in diesem Fall, niedrigere Einstufung -> sofern nicht bspw. über "Sonstige Beschäftigte" die Anforderungen doch wieder erfüllt werden..
--- End quote ---

Irgendeine Bewertung berührt die Eingruppierung in keinster Weise.


--- Zitat ---Weitere Gegenfrage, die meine These (meiner Meinung nach) stützt.. warum sollte es dann TVöD VKA §14 (Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit) geben..? Wenn die Person bei gleichbleibenden Qualifikationen und Ausbildung eine höherwertigere Tätigkeit übernimmt, ist diese entsprechend zu Vergüten. Heisst nach §14, er bekommt mehr Geld. warum? Seine Qualifikationen und Fähigkeiten sind doch die gleichen geblieben (wenn er vorher eine Anforderung für die neue/höherwertigere Tätigkeit nicht erfüllt hat, tut er es nach Übernahme der Tätigkeit ja weiterhin nicht), er hat nur ne andere Aufgabe.. (ich lasse hier mal mögliche Weiterbildungen oder ähnliches aussen vor)
Antwort: weil die Entgeltgruppe einen direkten Bezug zur Tätigkeit hat.. Und wenn jemand diese Tätigkeit durchführt/übernimmt, ist klar, das er entsprechend besser bezahlt wird.. -> also zeitlich befrisstet auf Übernahme der höherwertigen Tätigkeit..
Und wenn er sie dauerhaft übernimmt, muss er auch in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert werden bzw höher gruppiert.
--- End quote ---

Daß die Entgeltgruppe einen direkten Bezug zur auszuübenden Tätigkeit hat, stand nie infrage. Dein restliches Geblubber scheitert bereits daran, daß sich die Höhe der Zulage danach bemißt, wie der Tarifbeschäftigte bei dauerhafter Übertragung eingruppiert wäre.


--- Zitat ---Ich denke, diese Umstände bekräftigen eigentlich das was ich sage.. Entgeltgruppe richtet sich nach der Tätigkeit (inklusive fachliche und persönliche Qualifikationen) und Personen werden, wenn sie diese Tätigkeit übernehmen, in die entsprechende Gruppe eingruppiert..
nicht weil sie die Anforderungen der Tätigkeit erfüllen, sondern weil sie die Tätigkeit übernehmen (was die Erfüllung der Anforderungen selbstverständlich impliziert).. aber die Erfüllung der Anforderungen ist "nur" Voraussetzung zur Übernahme dieser Tätigkeit..
--- End quote ---

Dann überlaß das Denken den Pferden, die haben den größeren Kopf. Es gibt keine tariflichen Anforderungen an die Übernahme einer Tätigkeit. Man kann tariflich einen ungelernten Schulabbrecher als Apotheker beschäftigen. Der ist dann halt in E13 eingruppiert. Die Rechtsfolge einer Nichterfüllung einer in einem Tätigkeitsmerkmal genannten Anforderung in der Person ist in Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO geregelt.


--- Zitat ---Rechtschreibfehler dürfen gerne behalten werden.. ;)
Und ich hoffe, ich konnte zum Ausdruck bringen, wie ich das sehe bzw. warum ich das so sehe.. vlt einfach mal darüber nachdenken und das mal versuchen aus meinen Augen zu sehen, statt nur die eigene Meinung zu vertreten.. vlt hilft das, meine Sicht der Dinge besser zu verstehen..
oder es hilft, mir meinen denkfehler aufzeigen zu können.. kann ja sein, das ich was falsch verstehe.. aber bisher habe ich noch kein argument gehört/gelesen, das mich überzeugt bzw. mir meinen "denkfehler" aufzeigt..

VG
Christian

--- End quote ---

Bloß ist Deine Sichtweise schlicht völlig egal, weil sie falsch ist. Es ist auch egal, warum sie falsch ist. Auf die tarifrechtlichen Rahmenbedingungen bist Du nun zu Genüge hingewiesen worden.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version