Hallo,
ich hätte mal eine Frage auf Grundlage des Art. 75 BayVwVBes.
Ich bin Anwärter der 2. QE (Mittlerer Dienst) bei einer Landesbehörde in Bayern und wurde bei der Berufung in das Beamtenverhältnis nicht davon unterrichtet, dass ein mögliches Recht auf Rückforderung meiner Anwärterbezüge besteht. Ich habe auch keine Auflagen unterschrieben.
Nun ist meine Frage: Wenn ich nun meine Entlassung beantragen würde, könnte mein Dienstherr dann die Bezüge von mir zurückfordern? Im Art. 75 geht es ja konkret um „Beamte, die ein Studium absolvieren“. Dies tue ich nicht, da dies ausschließlich Voraussetzung für Beamte der 3. QE ist.
Ich bin für jede Hilfe dankbar