Autor Thema: Tätigkeitsänderungen  (Read 3811 times)

oeffiHansel

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Tätigkeitsänderungen
« am: 16.02.2022 05:57 »
Liebe Kolleg*innen,

Ich würde mich über eine rechtliche Einschätzung freuen. Folgendes Szenario: Eine langjährige Mitarbeiterin X war in einem wissenschaftlichen Institut einer größeren wissenschaftlichen Einrichtung unter anderem für die Arbeitssicherheit zuständig. Die Mitarbeiterin X hat das Institut verlassen. Die Stelle wurde "umstrukturiert", d. h. mit einer anderen Tätigkeitsbeschreibung neu vergeben.

Nun fällt ein halbes Jahr später den beiden Personalverantwortlichen auf: "Ups, wir brauchen ja noch jemanden für die Arbeitssicherheit".

Die Lösung der Personalverantwortlichen ist nun, diese Tätigkeit auf einen/r Kollege/in aus dem Pool an wissenschaftlichen Mitarbeiter*Innen zu übertragen.

Und hier nun meine Frage: In wie weit ist der Pool an wissenschaftlichen Mitarbeitern, deren Tätigkeitsbeschreibung frei vom Topic "Beauftragter für Arbeitssicherheit" ist, verpflichtet das Mismanagement der Personalverantwortlichen auszugleichen. Sind einseitige Tätigkeitsänderungen zulässig?

Danke für eure Bewertungen.

Viele Grüße

Lars73

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #1 am: 16.02.2022 06:04 »
Soweit die Tätigkeitsänderung die Eingruppierung nicht berührt und auch sonst nicht gegen den Arbeitsvertrag verstößt kann der Arbeitgeber grundsätzlich geänderte Tätigkeiten zuweisen.

Es kommt also ggf. auf den Zeitanteil vor. Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst sind in der Regel so gestaltet, dass die Übertragung geänderter Tätigkeiten der Entgeltgruppe möglich sind.

oeffiHansel

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #2 am: 16.02.2022 07:26 »
Hallo Lars73,

zunächst vielen Dank für Deine Unterstützung.

Da es nicht so einfach herauszufinden ist, wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS) eingruppiert wird, wäre meine Frage konkret: Wenn wir einmal annehmen, dass eine FAS mit EG11 eingruppiert wird, die wissenschaftlichen Angestellten mit EG13-EG14 eingestellt sind, der Arbeitsumfang bei etwa 20% liegen könnte, wäre die Zuweisung dann also durch den Tarifvertrag abgedeckt?

Ich verstehe halt bis heute nicht, wie so wenig Weitsicht in der Personalkoordination möglich ist. Des Weiteren ist für mich auch nicht zu erklären, wie ein Angestellter derartige Aufgaben mal eben nebenher erledigen soll, ohne dabei seine bisherige Tätigkeit zu vernachlässigen.

Viele Grüße und vielen Dank...

WasDennNun

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #3 am: 16.02.2022 07:57 »
Da es nicht so einfach herauszufinden ist, wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS) eingruppiert wird, wäre meine Frage konkret: Wenn wir einmal annehmen, dass eine FAS mit EG11 eingruppiert wird, die wissenschaftlichen Angestellten mit EG13-EG14 eingestellt sind, der Arbeitsumfang bei etwa 20% liegen könnte, wäre die Zuweisung dann also durch den Tarifvertrag abgedeckt?
Ja, sofern 50% der Tätigkeit zur EG13-EG14 führt
Zitat
Ich verstehe halt bis heute nicht, wie so wenig Weitsicht in der Personalkoordination möglich ist. Des Weiteren ist für mich auch nicht zu erklären, wie ein Angestellter derartige Aufgaben mal eben nebenher erledigen soll, ohne dabei seine bisherige Tätigkeit zu vernachlässigen.
Nebenbei?
Ist doch Top!
Wenn du zu 20% diese Aufgaben bekommst, dann suchst du dir einen Tag (Freitag) aus, an dem du (primär) alleinig diese Aufgaben machst.
Und wenn da jemand was von dir will, weißt du darauf hin: Mache ich nächste Woche bin mitten im FAS Geschäft.
Und wenn deine Linienvorgesetzen maulen, dann sagst du halt: Bitte bei den naiven Kalkrieslköppen in der Personalwirtschaft maulen, nicht bei mir.

Nebenher sehe ich da nix. Außer wenn du den naiven Deppen aus HR bei ihrer Loosertätigkeit unterstützen willst.

oeffiHansel

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #4 am: 16.02.2022 13:46 »
Danke euch für eure Einschätzungen. Dann ist schon mal klar, dass das prinzipiell so möglich ist. Bin mal gespannt wie das dann letztlich umgesetzt wird.

Viele Grüße...

Johann

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #5 am: 16.02.2022 13:53 »
Noch eine Anmerkung: Bei uns wurde frisch heute eine Stelle für Sachbearbeitung für den Bereich Arbeitssicherheit ausgeschrieben. Laut Rechtsmeinung des Arbeitgebers führen entsprechende Tätigkeiten zu einer eingruppierung in EG 9a.

Ändert aber nichts am bisher Geschriebenen.

WasDennNun

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #6 am: 16.02.2022 14:45 »
Nur das der AG da dann ja noch mehr Geld rauswirft, wenn er dafür einen EG13-14 bezahlt.
Aber was soll man von den Personaler anderes erwarten.
Da wäre es doch günstiger diese Tätigkeiten dem Hausmeister zu übertragen, der ist EG5

clarion

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #7 am: 17.02.2022 07:10 »
Gerade bei den Daueraufgaben wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit halte ich es für wenig weitsichtig,  diese Aufgabe  dem befristeten  wissenschaftlichen Personal zu übertragen.

In Bezug auf den TV-L halte ich die Übertragung für unkritisch.

Lars73

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #8 am: 17.02.2022 07:30 »
Das es sich um befristetes wissenschaftliches Personal handelt wurde hier nicht geschildert.

Wenn es um einen befristetet beschäftigte Person geht könnte diese prüfen ob dies die Befristungsbegründung ins wanken bringt... Das mag die Begeisterung für die Aufgabe erhöhen.

WasDennNun

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #9 am: 17.02.2022 07:36 »
Und dann erhalten sie eine 20%ige EG9a Stelle  :-X

Lars73

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Antw:Tätigkeitsänderungen
« Antwort #10 am: 17.02.2022 07:42 »
Das gesamte Arbeitsverhältnis wäre entfristet nicht nur der Anteil der unbefristeten Tätigkeit.