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Ozymandias:
Man kann auch gleich für Jahre 2020-2023 mitklagen und anregen, das Musterverfahren des DRB BW abzuwarten. Dann lohnt es sich auch kostentechnisch.

Ob man dafür allerdings einen Anwalt findet, der es für die gesetzliche Vergütung macht - zweifelhaft. Im Zweifel selber machen.

Die Rechtslage kann sich durch die Bremer-Entscheidung durch das BVerfG auf die hier alle warten, schlagartig ändern.
Werden die Jahre bestandskräftig, dann ist es vorbei mit möglichen Nachzahlungen.

ursus:
Hallo Ozymandias,

"Man kann auch gleich für Jahre 2020-2023 mitklagen und anregen, das Musterverfahren des DRB BW abzuwarten. Dann lohnt es sich auch kostentechnisch.

Ob man dafür allerdings einen Anwalt findet, der es für die gesetzliche Vergütung macht - zweifelhaft. Im Zweifel selber machen.

Die Rechtslage kann sich durch die Bremer-Entscheidung durch das BVerfG auf die hier alle warten, schlagartig ändern.
Werden die Jahre bestandskräftig, dann ist es vorbei mit möglichen Nachzahlungen."

Hierzu eine Anmerkung von mir: im digitalen Zeitalter muss die benötigte Fachanwaltskanzlei n. m. E. nicht immer unbedingt vor der Haustür liegen. Ich kann Dir beispielsweise die Anwaltskanzlei Lenders, Hennefer Str. 10, in 53757 Sankt Augustin, kanzlei@rechtsanwalt-lenders.de  wärmstens empfehlen. Zwei Schwerpunkte dieser kleinen aber feinen Fachanwaltskanzlei, mit einem sehr engagierten Team, sind Beamtenrecht und Disziplinarrecht. Im Bereich der Dt. Telekom AG, der Dt. Post AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögensamt hat sich die Kanzlei bereits etliche Verdienste erworben. Für eine erfolgreiche Vertretung bedarf es tiefgehender Kenntnisse in den genannten Rechtsbereichen. RA Dirk Lenders ist seit vielen Jahren ein ausgewiesener Kenner dieser Materie und hat zahlreiche Bücher veröffentlicht. Im Übrigen erkämpfte er den ersten saarländischen Vorlagebeschluss an das BVerfG i. S. amtsangemessener Alimentation bzgl. der Besoldungsgruppe A11 für die Jahre 2011 – 2016 (Vorlagebeschluss des OVG des Saarlandes vom 01.06.2018; Az.: 1 A 22/16. Das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht trägt das Az.: BVerfG 2 BvL 11/18). Eine Entscheidung steht zwar noch aus, der Vorgang jedoch belegt unzweifelhaft, dass die Fachanwaltskanzlei LENDERS hinsichtlich der amtsangemessenen Alimentation von Beamten trittsicher erfahren und erfolgreich ist.
Nach meinem Kenntnisstand arbeitet diese Kanzlei für den allgemein üblichen Honorarsatz, der auch von einer vorhandenen Rechtschutzversicherung übernommen wird!

Ozymandias:
Sicherlich ein guter Hinweis für Leute die suchen. Eine fachanwaltliche Berufsbezeichnung habe ich dort jetzt aber nicht gesehen. Erfahrung ist aber besser als ein Fachanwalttitel. Diese Erkenntnis hat mich mehrere Tausend Euro gekostet, deshalb bin ich auch allgemein nicht mehr so gut auf Anwälte zu sprechen.

Ich verfolge deshalb eine andere Strategie. Möglichst günstig vorgehen und hoffen, dass andere Pilotverfahren zum Erfolg führen.

Muss jeder eigenständig entscheiden, ob er klagt und wie.

Famschden:
Bei mir ist vorgestern die Ablehnung für die amtsangemessene Alimentation ins Haus eingetrudelt. Ich hatte 2018 Einspruch mit dem allgemeinen Musterwiderspruch erhoben. Bin in A9 Technischer Dienst 3 Kinder seit 2006. Dieses wird aber jetzt mir zum Verhängnis. Angeblich hätte ich für das 3. Kind und mehrere einen extra Einspruch erheben müssen. Haben auch andere diese Erfahrung gemacht?

Ozymandias:
Manche Gewerkschaften haben beide Widersprüche empfohlen, also amtsangemessene Alimentation und für 3+ Kinder.

Über diese Rechtsfrage wurde allerdings schon mehrfach entschieden. Ich erinnere mich grob daran. Müsste mal nach dem Urteil suchen.

Es gibt aber nur 2 Möglichkeiten:
1. Eigener "Fehler"
2. Behörde lügt.

Letzteres kommt leider immer häufiger vor, unerfahrene Antragsteller werden durch Behörden und teils durch die Gerichte in ungünstige Rechtslagen gedrängt (die schon mehrfach sinngemäß entschieden wurden), die dann in der 2. Instanz oftmals aufgehoben werden.


--- Zitat ---bbb) Der Kläger hat mit am 00.00.0000 eingegangenem Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch "gegen die C1. ab Januar 2013" eingelegt. Er begehrt die amtsangemessene Alimentation rückwirkend zum 00.00.0000. Eine zeitliche Grenze seines Antrags für die Zukunft lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger auf das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 Bezug nimmt; der Kläger zieht dieses Gesetz lediglich im Rahmen seiner Begründung heran, um aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber weiterhin nicht bereit sei, seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Dass solche Anträge zu Recht dahingehend auszulegen sind, dass auch die Gewährung höheren Familienzuschlags begehrt wird, entspricht im Übrigen der Erlasslage des Beklagten (vgl. Erlass vom 15. Dezember 2021 - B 2020 - 14.3 - IV A 6).
--- End quote ---

https://openjur.de/u/2468696.html

Gab noch andere bessere Urteile zu dieser Frage, die ich gerade nicht finde. Jedenfalls gehört der Familienzuschlag zur Alimentation, eigentlich logisch oder? Alles andere ist aus meiner Sicht reinste Rechtsverdrehung.

Hier würde sich Rechtsbeistand lohnen.

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