Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[BW] 4-Säulen-Programm

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Versuch:

--- Zitat von: Reisinger850 am 22.08.2023 22:47 ---Also ich kann sagen, dass je älter die Kinder werden, der Unterricht leichter wird bzw die Nerven mehr geschont werden. Hier jetzt von einer höherwertigen Tätigkeit auszugehen ist absurd, was der Gesetzgeber ja zum Glück ähnlich sieht.

--- End quote ---
Das kann sein, muss aber nicht.
Kann man nicht pauschalisieren, zmb. Grundschule auf dem Land gegen bvj in der Großstadt.

Es ging aber um die Ausbildung.
Wer sollte Mathe auf Gymnasium studieren?
Das ist deutlich anspruchsvoller als auf Grundschule oder Sekundarstufe 1.

Reisinger850:
Wäre ja gut, wenn man sieht, dass Sek2 Schulformen noch immer keinen Mangel haben. Wenn wir von Lehrermangel reden, meint man ausschliesslich Grundschule und Sek1. Also nur zu: studiert mehr auf Sek 1 und Grundschule

SwenTanortsch:
Wie bei jeder subjektiven Empfindung bleibt es (verfassungs-)rechtlich so, dass sie kaum zu objektivieren ist. Deshalb hat sich ein positives Rechts entwickelt, dem weiterhin seine positivistischen Wurzeln anzumerken sind, auch wenn sie in Deutschland zum Glück nicht mehr "staatstragend" sind: Ob man Matheunterricht in der 1a oder 11b als anstengender empfindet, bleibt eine subjektive Empfindung und dürfte zugleich auch von der recht zufällig zustandekommenden Zusammensetzung der jeweiligen 1a oder 11b mit abhängen, kann sich also jederzeit ändern. Die eigene Empfindung kann insofern nicht Maßstab der Rechtsbildung sein; sie kann bestenfalls in der rechtlichen Beurteilung eines Falles Berücksichtigung finden, was allerdings im Besoldungsrecht weitgehend keine Rolle spielt, da das individuelle und also grundrechtsgleiche oder grundrechtsähnliche Recht auf eine amtsangemessene Alimentation gesetzlich geregelt ist und keine Sache individueller Aushandlung sein kann (ein zentrales Unterscheidungskriterium zur freien Wirtschaft).

Und da dem so ist, die individuelle Aushandlung eigener Interessen dem Beamten hinsichtlich seiner Besoldung weitgehend nicht möglich ist, bedarf es eindeutiger Regelungen, die über subjektive Empfindungen hinausgehen, um vor dem Gleichheitsgrundsatz und Willkürverbot Bestand haben zu können. Von daher basiert die Bestenauslese auf formalen Kategorien und ist also ebenfalls anders zu verstehen als ein Auswahlverfahren in der freien Wirtschaft, wo jeder Arbeitgeber weitgehend selbst bestimmen kann, wen er aufgrund welcher Präferenzen selbst einstellt.

Die formalen Kategorien können nun also weitgehend nicht das Subjekt in seiner Persönlichkeit in den Blick nehmen (sie - die Persönlichkeit - kann nur im Rahmen der Möglichkeiten in den Blick genommen werden), sondern muss ein entsprechend formales Qualifikationsniveau definiert werden, das erreicht werden muss, um der formalen Bestenauslese entsprechen zu können. Hier spielen nun weniger die sachlichen Inhalte der Qualifikation eine Rolle, da diese in Anbetracht des weiten Felds, wie gleichwertige Ämter in unterschiedlichen Sachgebieten zu bewerten sind, weitgehend nicht hinreichend vergleichbar gemacht werden können, sondern es geht insbesondere um die Ausbildungsdauer und das Niveau des Abschlusses. Beides war vor dem Bolognaprozess im Lehramtsbereich unterschiedlich geregelt, sodass sich eine unterschiedliche Besoldung von Lehrkräften - also die Eingruppierung in unterschiedliche Besoldungsgruppen - sachlich rechtfertigen ließ. Mit der Einführung des Bachelor- und Masterstudiums hat sich diese Unterscheidungsmöglichkeit aber verflüchtigt. Denn am Ende muss eine berufsständische Lehrkraft in Deutschland, die verbeamtet wird, über einen Masterabschluss verfügen, der formal auf derselben Studienlänge basiert und formal dasselbe Niveau des Abschlusses dokumentiert.

Von daher entfällt der sachliche Grund, wieso Lehrkräfte in unterschiedliche Besoldungsgruppen eingruppiert werden könnten, worauf die Politik in den verschiedenen Rechtskreisen nach und nach reagiert (hat), um es zumeist als einen politischen Prozesse der Anerkennung von Lehrkräften und ihrer Leistung darzustellen. Tatsächlich geht es darum aber allenfalls mittelbar. Unmittelbar dürfte es darum gehen, dass jede Landesregierung und jeder Landtag weiß, dass in Anbetracht dessen, was ich hier knapp zusammengefasst habe, jede nicht gymnasiale und verbeamtete Lehrkraft am Ende gerichtlich Recht erhalten wird, wenn sie die Gleichbehandlung mit einer gymnasialen und ebenfalls verbeamteten Lehrkraft hinsichtlich der Besoldung entsprechend einfordert. Von daher macht es sich als Dienstherr besser, selbst für Änderungen zu sorgen und nicht erst gerichtlich dazu gezwungen zu werden, da man diese eigene Entscheidung politisch für sich nutzen kann, was den Folgen des gerichtlichen Zwangs eher nicht zu eigen ist.

Versuch:

--- Zitat von: Reisinger850 am 23.08.2023 07:25 ---Wäre ja gut, wenn man sieht, dass Sek2 Schulformen noch immer keinen Mangel haben. Wenn wir von Lehrermangel reden, meint man ausschliesslich Grundschule und Sek1. Also nur zu: studiert mehr auf Sek 1 und Grundschule

--- End quote ---
Das stimmt aber nicht.

Es gibt Mangelfächer in sek2, z.b. mint

Reisinger850:
Insgesamt aber über 100% Versorgung. Bis zu 80 Bewerbungen auf Stellen. Sek 1 läuft seit 5 Jahren bei uns leer.


@swen

Dennoch ist es bemerkenswert, wieviele ein Problem haben von den Sek2 Leuten damit,
Dass andere Lehrer endlich gleichziehen. In NRW waren Lehrer die einzigen Beamten, die mit Master kein A13 bekamen. Höchst fragwürdig, aber hier kehrte letztendlich Vernunft ein bei allen. Man kann nur hoffe , dass es bei der
Amtsangemessen Alimentation ähnlich läuft.

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