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[BW] 4-Säulen-Programm
SwenTanortsch:
Das sehe ich auch so, Reisinger, insbesondere, dass es weder rechtlich noch moralisch weiterführend sein kann, den nicht-gymnasialen Lehrkräften die A 13 nicht zu gönnen. Nichtsdestotrotz muss man sich als Landesregierung m.E. Gedanken darüber machen, ob die Anhebung einer Gruppe von Beschäftigten um eine gesamte Besoldungsgruppe bei gleichbleibender Bewertung der Ämterwertigkeit nicht zu Unwuchten in der Besoldungssystematik führen kann oder ggf. muss. So stellt sich bspw. hier in Niedersachsen die Frage, wie man nun mit den in den letzten Jahren insbesondere an (kooperativen) Gesamtschulen geschaffenen Dienstposten von nicht-gymnasialen Lehrkräften umgehen will, die Tätigkeiten abbilden, die nach A 13 bewertet worden sind. Da sie ab dem kommenden Schuljahr dann nun regelmäßig ebenfalls nach A 13 besoldet werden, darf man davon ausgehen, dass sie die mit ihrem Dienstposten zusammenhängenden Tätigkeiten dann kaum mehr amtsangemessenen besoldet verrichteten. Auch hier tut sich also eine Problematik auf, die sachlich zu klären wäre. Denn die Alternative wäre, dass alle entsprechenden Lehrkräfte dann ihren entsprechenden Dienstposten zurückgeben, um entsprechend ohne jene Aufgaben dann weiterhin nach A 13 besoldet zu werden, was offensichtlich zu Problemen an den betroffenen Schulen führen muss. Hier zeigt sich, was ich am Ende meines letzten Beitrag geschrieben habe. Es werden mit der Anhebung nach A 13 sachliche Probleme gelöst, die die Ämterwertigkeit betreffen. Da aber keine Neubewertung von Ämtern vorgenommen wird, wird es im Einzelfall zu klären sein, ob damit ggf. Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG - also gegen das Gleichheitsprinzip - einhergehen.
Ich habe weiterhin wenig Hoffnung, dass sich damit in den einzelnen Bundesländern derzeit immer hinreichend vonseiten der politischen Verantwortungsträger beschäftigt wird. Eine der Folgen ist, dass sie genau jenen Neiddebatten Vorschub leisten, die weder Du noch ich - und ich denke, die meisten der Kolleginnen und Kollegen - wollen: Es ist einfach, eine juristisch notwendige Maßnahme als eine politisch gewollte zu verkaufen. Schweriger ist es aber, eine als politisch gewollt verkaufte Maßnahme juristisch sachgerecht zu begründen. Wenn man den Betroffenen und Bürgern keinen reinen Wein einschenkt, muss man sich nicht wundern, wenn ihnen am Ende das Getränk nicht schmeckt.
LehrerBW:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 23.08.2023 07:52 ---. Denn am Ende muss eine berufsständische Lehrkraft in Deutschland, die verbeamtet wird, über einen Masterabschluss verfügen, der formal auf derselben Studienlänge basiert und formal dasselbe Niveau des Abschlusses dokumentiert.
Von daher entfällt der sachliche Grund, wieso Lehrkräfte in unterschiedliche Besoldungsgruppen eingruppiert werden könnten, worauf die Politik in den verschiedenen Rechtskreisen nach und nach reagiert (hat), um es zumeist als einen politischen Prozesse der Anerkennung von Lehrkräften und ihrer Leistung darzustellen. Tatsächlich geht es darum aber allenfalls mittelbar.
--- End quote ---
Gilt das denn dann eigentlich auch für bereits tätige GS Lehrkräfte 🤔
Es ist bei mir mit dem Studium zwar schon ewig her und wir brauchten kein Master sondern nur 1. und 2. Staatsexamen, aber damals mussten soweit ich mich erinnern kann die HS Lehrkräfte ein Semester und die RS Lehrkräfte ganze drei Semester mehr als die GS Kollegen studieren.
Bzw. die Regelstudienzeit war halt anders…GS hatte 6, HS hatte 7 und RS hatte 9 und entsprechend mehr Module.
Gymnasial war in BW ja schon immer nen Unistudium.
Ich denke nicht, dass es so einfach abgetan werden kann, dass, nur weil jetzt alle Bachelor und Master abliefern müssen alle alten Kollegen gleich besoldet werden müssen.
Oder hab ich nen Gedankenfehler?
Persönlich seis den Grundschulkollegen natürlich gegönnt 👍
LehrerBW:
Grad nachgeschaut…auch jetzt ist die Regelstudienzeit bei GS wesentlich kürzer als SekI oder Gymnasiallehramt. Auch wenn die Abschlüsse gleich sind.
https://www.studieren-in-bw.de/waehrend-des-studiums/lehramt-berufsziel-lehrerlehrerin/lehramt-gymnasium/
SwenTanortsch:
Voraussetzung für eine Verbeamtung als grundständige Lehrkraft in Deutschland ist meines Wissens in allen bundesdeutschen Rechtskreisen weiterhin ein Masterabschluss. Die Regelstudienzeit beträgt hier einheitlich zehn Semester. Baden-Württemberg hat Unterregelungen gefunden, ohne formal diese zehn Semester anzutasten, wenn ich das richtig sehe. Als Folge bleibt m.E. das bestehen, was ich gestern geschrieben habe, da grundsätzlich die formalen Kriterien und erst ggf. nachrangig individuelle herangezogen werden (können). Vorauszusetzen dürfte also ein zehnsemestriges Masterstudium sein, ggf. kann die Zeit des Vorbereitungsdiensts unterschiedlich betrachtet werden, was aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht, denke ich, um sachlich den Unterschied zwischen A 12 und A 13 zu begründen, also eine deutlich unterschiedliche Ämterwertigkeit hinsichtlich der Qualifikation und Verantwortung. Dahingegen kann dieser Unterschied der verschieden langen Vorbereitungsdienste unterschiedliche Zulagen innerhalb derselben Besoldungsgruppe mit rechtfertigen, denke ich, da zwischen den verschiedenen Ämtern der dann einheitlich nach A 13 besoldeten Kolleginnen und Kollegen so weiterhin eine unterschiedliche Ämterwertigkeit aufrechterhalten werden kann, die allerdings nicht so weitgehend mehr wäre, dass sie die Eingruppierung in unterschiedliche Besoldungsgruppen sachlich rechtfertigen könnte. So wäre zumindest meine Interpretation.
Für uns ältere Kolleginnen und Kollegen waren dahingegen unterschiedliche Regelstudienzeiten zwischen den verschiedenen Lehrämtern zumeist als Regelfall gegeben, auch war der Vorbereitungsdienst im gymnasialen Lehramt grundsätzlich in zwei Jahren zu absolvieren, was in anderen Lehrämtern nicht so geregelt war. Dieses unterschiedliche Qualifizierungsniveau konnte sachlich zur Rechtfertigung unterschiedlicher Eingruppierungen herangezogen werden. Denn die gymnasiale Regelstudienzeit betrug vielfach zehn Semester, was in anderen Lehrämtern so nicht galt, auch war der Vorbereitungsdienst in den anderen Lehrämtern zumeist auf anderthalb Jahre begrenzt (das habe ich allerdings nicht jeweils für alle Bundesländer geprüft). Insofern wäre es Baden-Württemberg ggf. möglich (gewesen), die Höhergruppierung nach A 13 nur für die Lehrkräfte vorzunehmen, die tatsächlich über einen Masterbaschluss verfügen - ggf. hätte man sich damit aber der Gefahr ausgesetzt, gegen das Gleichheitsprinzip zu verstoßen, denke ich (ich stecke nicht tief genug in der Materie drin, um das beurteilen zu können), sodass das ggf. mit den Ausschlag dafür gegeben hat, dass man nun alle Kolleginnen und Kollegen anheben will, wenn man das denn tatsächlich so vorhat (es kommt mir flüchtig betrachtet so vor, als wenn die Bündnisgrünen bzw. die Landesregierung von anderen Zahlen Betroffener ausgehen als die Gewerkschaften; allerdings mag ich mich hier irren; denn wie gesagt, ich stecke nicht tief genug in eurer Landespolitik drin, um mir hier ein hinreichendes Urteil bilden zu können).
PolareuD:
Die Hebungen, die in den jeweiligen Besoldungsrechtskreisen durchgeführt wurden bzw. geplant sind dienen aus meiner Sicht einzig fiskal-politschen Sparmaßnahmen, um der Mehrheit der Beamtenschaft eine amtsangemessene Alimentation zu verwehren.
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