Im ersten Satz des Zitats findet sich der übliche Fehler von Landesregierungen und Gesetzgebern. Das Abstandsgebot bezieht sich gerade nicht auf die Höhe der Grundgehälter.
Die Prüfung, ob das Abstandsgebot eingehalten wird - der sog. systeminterne Besoldungsvergleich -, vollzieht sich auf der ersten Prüfungsstufe des vom Bundesverfassungsgericht direktiv vorgegebenen Prüfverfahren anhand von Grundgehaltssätzen, nämlich denen in der jeweiligen Endstufe. Hier geht es also um indizielle Aussagen, die nach Durchführung der Parameterprüfung am Ende der ersten Prüfungsstufe zu gewichten und abzuwägen sind.
Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen ist aber am Ende direkte Folge des Leistungs- und Laufbahnprinzips. Das Abstandsgebot ist kein Teil der indiziellen Prüfung, sondern ist materiell zu beachten, da jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss; die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. die Rn. 43 in der aktuellen Entscheidung). Die Besoldungshöhe - das Besoldungsniveau - setzt sich aber neben dem Grundgehaltssatz als Hauptkomponente noch aus weiteren Nebenkomponenten zusammen. Am Ende muss - das ist die zentrale Funktion des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen - mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter - und eben nicht allein des Grundgehaltssatzes - einhergehen (ebd.). Als Folge muss von daher ein ein höherwertiges Amt bekleidender Beamter höher alimentiert werden als ein Beamter, der ein nicht so hochwertiges Amt bekleidet.
Das Abstandsgebot kann sich entsprechend materiell nicht auf den Grundgehaltssatz allein beziehen, weshalb das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich hervorhebt:
"Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) – nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur „Salami-Taktik“ im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>)." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Rn. 78)
Damit aber können ebenso Nebenkomponenten wie die familienbezogenen Besoldungskomponenten, sofern sie für unterschiedliche Besoldungsgruppen und/oder Erfahrungsstufen in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, zur Verletzung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen führen, was aber verfassungsrechtlich nicht statthaft ist (im nachfolgenden Zitat werden in den ersten beiden Sätzen die materiellen Bedingungen ausgeführt und im dritten die indizielle, wobei am Ende des dritten Satzes wiederum mit dem Rekurs auf die Alimentation der materielle Gehalt hervorgehoben wird, für den die Prüfung vorgesehen ist): "Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung [auch hier rekrutiert das Bundesverfassungsgericht auf die Besoldung und nicht auf Grundgehaltssätze; ST] anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Der systeminterne Besoldungsvergleich ist insoweit ein weiterer Parameter für die Konkretisierung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Alimentation (vierter Parameter)." (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, Rn. 110)
Die wiederkehrende Ineinssetzung materieller Bedingungen mit indiziellen Prüfkriterien führt die Besoldungsgesetzgeber - wie auch hier - zu sachlich vielfach falschen Voraussetzungen, als deren Folgen ihre Begründungen sachwidrig werden. Ebnen (familienbezogene) Besoldungskomponenten die Abstände der Besoldung als Ganze ein, liegt ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen vor:
"Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen, soweit der Gesetzgeber nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht." (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, Zweiter Leitsatz)
Denn mit der Neueinführung der Erhöhungsbeträge ist offensichtlich keine Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges verbunden.