Voraussetzung für eine Verbeamtung als grundständige Lehrkraft in Deutschland ist meines Wissens in allen bundesdeutschen Rechtskreisen weiterhin ein Masterabschluss. Die Regelstudienzeit beträgt hier einheitlich zehn Semester. Baden-Württemberg hat Unterregelungen gefunden, ohne formal diese zehn Semester anzutasten, wenn ich das richtig sehe. Als Folge bleibt m.E. das bestehen, was ich gestern geschrieben habe, da grundsätzlich die formalen Kriterien und erst ggf. nachrangig individuelle herangezogen werden (können). Vorauszusetzen dürfte also ein zehnsemestriges Masterstudium sein, ggf. kann die Zeit des Vorbereitungsdiensts unterschiedlich betrachtet werden, was aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht, denke ich, um sachlich den Unterschied zwischen A 12 und A 13 zu begründen, also eine deutlich unterschiedliche Ämterwertigkeit hinsichtlich der Qualifikation und Verantwortung. Dahingegen kann dieser Unterschied der verschieden langen Vorbereitungsdienste unterschiedliche Zulagen innerhalb derselben Besoldungsgruppe mit rechtfertigen, denke ich, da zwischen den verschiedenen Ämtern der dann einheitlich nach A 13 besoldeten Kolleginnen und Kollegen so weiterhin eine unterschiedliche Ämterwertigkeit aufrechterhalten werden kann, die allerdings nicht so weitgehend mehr wäre, dass sie die Eingruppierung in unterschiedliche Besoldungsgruppen sachlich rechtfertigen könnte. So wäre zumindest meine Interpretation.
Für uns ältere Kolleginnen und Kollegen waren dahingegen unterschiedliche Regelstudienzeiten zwischen den verschiedenen Lehrämtern zumeist als Regelfall gegeben, auch war der Vorbereitungsdienst im gymnasialen Lehramt grundsätzlich in zwei Jahren zu absolvieren, was in anderen Lehrämtern nicht so geregelt war. Dieses unterschiedliche Qualifizierungsniveau konnte sachlich zur Rechtfertigung unterschiedlicher Eingruppierungen herangezogen werden. Denn die gymnasiale Regelstudienzeit betrug vielfach zehn Semester, was in anderen Lehrämtern so nicht galt, auch war der Vorbereitungsdienst in den anderen Lehrämtern zumeist auf anderthalb Jahre begrenzt (das habe ich allerdings nicht jeweils für alle Bundesländer geprüft). Insofern wäre es Baden-Württemberg ggf. möglich (gewesen), die Höhergruppierung nach A 13 nur für die Lehrkräfte vorzunehmen, die tatsächlich über einen Masterbaschluss verfügen - ggf. hätte man sich damit aber der Gefahr ausgesetzt, gegen das Gleichheitsprinzip zu verstoßen, denke ich (ich stecke nicht tief genug in der Materie drin, um das beurteilen zu können), sodass das ggf. mit den Ausschlag dafür gegeben hat, dass man nun alle Kolleginnen und Kollegen anheben will, wenn man das denn tatsächlich so vorhat (es kommt mir flüchtig betrachtet so vor, als wenn die Bündnisgrünen bzw. die Landesregierung von anderen Zahlen Betroffener ausgehen als die Gewerkschaften; allerdings mag ich mich hier irren; denn wie gesagt, ich stecke nicht tief genug in eurer Landespolitik drin, um mir hier ein hinreichendes Urteil bilden zu können).