Hallo zusammen,
die Stellungnahme von JuM und FM liegt nun vor:
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/5000/17_5416_D.pdf
Interessant wird es ab Frage 8...
Die Antworten sind ja fast wie von mir prognostiziert. Hanebüchen finde ich allerdings weiterhin die Begründung für die Stellenhebungen im mD und die damit einhergehende Erläuterung, warum die Hebungen nicht alle Besoldungsgruppen betreffen. Wer muss denn Digitalisierung und Einführung neuer Verfahren planen, organisieren, das Personal dazu motivieren und ggf. schulen sowie vor allem die notwendigen Entscheidungen treffen? Sicher nicht der mD. Warum die Anwender in den "Genuss" einer Stellenhebung kommen, die Entscheider der komplexen Vorgänge und Prozesse aber nicht, erschließt sich mir auch mit den nun weiteren Einlassungen nicht. Warum sollte die doch bereits stattfindende und noch kommende Änderung der Arbeitswelt im gD und hD bereits berücksichtigt sein, im mD jedoch nicht? Ich hoffe, die Klage des DRB BW wird irgendwann tatsächlich entschieden. Da bin ich genau auf diesen Teil sehr gespannt.
Battis hat das in einem Gutachten für Sachsen so bewertet:
Die vorgesehene Streichung der untersten Besoldungsgruppe A 4 und die Überleitung der
hiervon betroffenen Beamten in die Besoldungsgruppe A 5 ist allein unter dem Gesichtspunkt
des absoluten Mindestabstands zur Grundsicherung zu sehen. Entgegen der Behauptung, die
gestiegenen Anforderungen und neuen Aufgabenbereiche im Justizwachtmeisterdienst
machten eine Neubewertung „besoldungsfachlich“ notwendig, verfolgt diese Maßnahme ganz
offenkundig allein das Ziel, einerseits im Ausgangspunkt den Abstand zum Grundsicherungsniveau zu vergrößern und andererseits die daraus eigentlich zwingend folgenden Konsequenzen für das gesamte Besoldungsgefüge zu vermeiden. Die in der Begründung genannten
Erwägungen für die „Neubewertung“ sind für Letzteres jedoch nicht ansatzweise ausreichend,
hierfür wären wesentlich umfassendere Erwägungen und Abwägungen geboten. Entgegen der
im Entwurf geäußerten Auffassung stellt diese Maßnahme natürlich einen Eingriff sowohl in
das Abstandsgebot innerhalb der A-Besoldung als auch in das Leistungsprinzip dar, der
(sachlich) fundiert zu rechtfertigen wäre. Die knappe und allgemeine Begründung erscheint
demgegenüber lediglich vorgeschoben.