Autor Thema: Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung  (Read 3386 times)

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #15 am: 22.02.2022 08:16 »
noch ein paar Fakten:
- er hat ein Hochschulstudium
- er übt aktuell nach wie vor die Tätigkeit aus, nach Ablauf der "Vereinbarung" wurde er wieder in die EG 8 eingruppiert und erhält die Zulage zur EG 9b, wieder für 1 Jahr befristet.

also nochmal die Frage zur Thematik...
steht ihm nun weiterhin die EG 9b zu?

ich sehe hier 2 Möglichkeiten...

a) ihm steht durch den Änderungsvertrag weiterhin die EG 9b zu, ihm müssen entsprechende Aufgaben übertragen werden, eine "Herabgruppierung" in die EG 8 ist nicht rechtens.

b) ihm stand seit jeher keine EG 9b zu, der Änderungsvertrag ist nichtig

tendiere aber zu a...ggf. sind einige Textpassagen nichtig, allerdings wurde ihm laut ÄV die EG 9b zugesprochen.

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #16 am: 22.02.2022 08:21 »
Die Parteien vereinbaren eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Sie irren in diesem Vertrag über die Rechtsfolge und machen eine unzutreffende deklaratorische Angabe zur Eingruppierung.

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #17 am: 22.02.2022 09:00 »
soweit ist mir das bewusst...aber welche Folge hat es?
die "unzutreffende" Angabe zur Eingruppierung ist somit nichtig? also b) ?
also kein Anspruch auf die EG 9b, obwohl im ÄV steht, dass die EG im Arbeitsvertrag "getauscht wird"

XTinaG

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #18 am: 22.02.2022 09:07 »
Der Änderungsvertrag ist nicht nichtig. Er ist lediglich unnötig, da der Arbeitgeber das auch durch sein Direktionsrecht hätte regeln können. Die deklaratorische Nennung der Entgeltgruppe hat ohnehin keine Wirkung.

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #19 am: 22.02.2022 10:39 »
vielen Dank!

WasDennNun

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #20 am: 22.02.2022 10:42 »
Er ist und war nicht in der 9b, er hat doch immer nur das Entgelt der 9b erhalten.
Ist eine solche "grundlose" weitere vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten  tariflich richtig und erlaubt?

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #21 am: 22.02.2022 11:03 »
Grund für die "weitere vorübergehende Übertragung" ist, dass der / die neue MA eingearbeitet werden muss und ein Großteil der Tätigkeiten parallel von beiden durchgeführt wird...

Schlussfolgerung:
- soll er die Aufgaben nach Ablauf der erneuten Verlängerung weiter ausüben, dann um dauerhafte Übertragung und somit korrekte Eingruppierung in die 9b "kämpfen"
- andernfalls nach Auflauf die Tätigkeiten nicht mehr ausüben (führt natürlich dazu, dass die Arbeit ggf. liegen bleibt > Problem des AG)

?

WasDennNun

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #22 am: 22.02.2022 11:21 »
Nach Ablauf den AG darauf hinweisen, dass er die vorübergehend übertragenden hT nicht mehr ausüben darf.

oder sie einfach nicht mehr ausüben und abwarten was passiert
oder den AG darauf hinweisen, dass er gerne dauerhaft die Tätigkeiten ausüben würde.

superbraz

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Antw:Gültigkeit Änderung befristete Eingruppierung
« Antwort #23 am: 22.02.2022 12:24 »
Ok, gebe ich so weiter!
Vielen Dank!