noch ein paar Fakten:
- er hat ein Hochschulstudium
- er übt aktuell nach wie vor die Tätigkeit aus, nach Ablauf der "Vereinbarung" wurde er wieder in die EG 8 eingruppiert und erhält die Zulage zur EG 9b, wieder für 1 Jahr befristet.
also nochmal die Frage zur Thematik...
steht ihm nun weiterhin die EG 9b zu?
ich sehe hier 2 Möglichkeiten...
a) ihm steht durch den Änderungsvertrag weiterhin die EG 9b zu, ihm müssen entsprechende Aufgaben übertragen werden, eine "Herabgruppierung" in die EG 8 ist nicht rechtens.
b) ihm stand seit jeher keine EG 9b zu, der Änderungsvertrag ist nichtig
tendiere aber zu a...ggf. sind einige Textpassagen nichtig, allerdings wurde ihm laut ÄV die EG 9b zugesprochen.