Autor Thema: Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot  (Read 4235 times)

quereinsteiger91

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Servus,

meine Frau ist bei einer Kita als stellvertretende Leitung angestellt und wird nach S9 (TVÖD SuE) bezahlt.

Die eigentliche Kita-Leitung (Bezahlung nach S13) ist auf Grund einer Erkrankung seit 01/2021 ausgefallen
und wird erst ab 04/2022 wieder voll einsteigen.

Meiner Frau wurde ab 01/2021 eine Zulage zur S13 gezahlt, da sie die Aufgaben der Leitung während der Abwesenheit vollumfänglich übernommen hat.

Auf Grund einer Schwangerschaft und dem Infektionsrisiko durch das Corona-Virus und anderer Krankheiten wurde seitens der Kita ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so dass sie seit 12/2021 bezahlt zu Hause bleiben darf.

Seit 12/2021 wird ihr jedoch die Zulage zur S13 nicht mehr gezahlt, obwohl zugesichert wurde, dass die Zulage bis zur Rückkehr der eigentlichen Leitung gezahlt wird.

Ist der Wegfall der Zulage durch das Beschäftigungsverbot korrekt?

Danke vorab für die Hilfestellung.

LG


Kat

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #1 am: 17.02.2022 12:21 »
Sie übt die höherwertige Tätigkeit ja nicht aus. Wieso also eine Zulage?

quereinsteiger91

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #2 am: 17.02.2022 12:44 »
Heißt also, Zulage fällt weg, sobald die höherwertige Tätigkeit praktisch nicht mehr ausgeführt werden kann bzw. darf?

Hätte erwartet, dass eine Zulage bei Krankheit oder Beschäftigungsverbot, also wofür man als Arbeitnehmer nichts kann, weiter gezahlt wird.

Levana

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #3 am: 17.02.2022 12:50 »
Der Mutterschutzlohn wird nach §18 MuSchG berechnet.

". Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. "

Ich lese daraus nicht, dass keine Zulagen einberechnet werden. Das Beschäftigungsverbot darf die Frau schließlich nicht benachteiligen. Entsprechende Aussagen findet man z.B. auch bei Haufe.

Mask

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #4 am: 17.02.2022 13:39 »
Hier gehts nicht um Mutterschutzlohn sondern um eine Zulage nach § 14 TVöD / TV-L / TH-H und dort steht

Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit

MH

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #5 am: 17.02.2022 14:02 »
Die Jahressonderzahlung wird ja auch nicht mitgerechnet, auch wenn diese in den letzten 3 Monaten ausbezahlt wurde.
Ggf. ist es bei der "befristeten" Zulage auch so? Sie übt ja während des Beschäftigungsverbotes diese Funktion nicht aus.

Wurstberg

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #6 am: 17.02.2022 14:56 »
Die Funktion der Leitung wurde dann dich bestimmt an den nächsten Mitarbeiter (vorübergehend) delegiert, welcher diese tatsächlich ausübt. Wieso sollte der Arbeitgeber eine doppelte Zulage zahlen?

McOldie

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #7 am: 17.02.2022 15:00 »
Bei der Ermittlung des maßgebenden Durchschnittsverdienstes bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten sind neben dem Tabellenentgelt alle im Bemessungszeitraum erzielten Zulagen (auch die hier erwähnte Zulage), Entgelte für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zeitzuschläge zu berücksichtigen. Dagegen sind in die Durchschnittsberechnung Jahressonderzahlungen und anderes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt weder ganz noch zeitanteilig einzubeziehen.
Übrigens der Arbeitgeber bekommt über die U2-Umlage auch eine Erstattung der Unkosten durch die Krankenkasse

Levana

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #8 am: 17.02.2022 15:14 »

Die Jahressonderzahlung wird ja auch nicht mitgerechnet, auch wenn diese in den letzten 3 Monaten ausbezahlt wurde.
Die Jahressonderzahlung ist eine Einmalzahlung, stellt also keinen Lohn für eine konkrete Arbeitsleistung dar. Alle Ausnahmen bei der Berechnung sind im §21 MuSchG genannt.

Das Mutterschutzgesetz spricht konkret von durchschnittlichem Arbeitsentgelt. Dazu zählen auch Schicht- oder Erschwerniszulagen. Die werdende Mutter darf nicht schlechter gestellt werden nur weil sie die Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen darf. 

Ich würde den AG darauf ansprechen und auf das MuSchG verweisen.

quereinsteiger91

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #9 am: 17.02.2022 15:46 »
Ich bin bei der rechtlichen Thematik nicht fit, deswegen frage ich hier ja nach.

heißt also gem. §18 MuSchG müsste die Zulage bei der Berechnung des aktuell bezogenen Gehalts (Mutterschutzlohn) mit einberechnet werden?

Danke für die Antworten, wir werden den Arbeitgeber darauf ansprechen

Mask

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #10 am: 17.02.2022 20:01 »
Hier gehts nicht um Mutterschutzlohn sondern um eine Zulage nach § 14 TVöD / TV-L / TH-H und dort steht

Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit

Schade dass man sich selbst nicht mehr editieren kann habe Quatsch geschrieben, es geht selbstverständlich um Mutterschutzlohn...

@Admins: Kommt die Funktion wieder, damit Ersteller selbst falsche bzw nicht hilfreiche Beiträge löschen können?

quereinsteiger91

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #11 am: 18.02.2022 10:26 »
wir konnten tatsächlich eine Nachzahlung für Dezember und Januar erwirken sowie eine Anpassung ab Februar.

Das ist doppelt schön, da die Zulage dadurch auch beim Elterngelt mitberücksichtigt wird.

Beste Danke für die Hilfestellung!

Johann

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Antw:Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot
« Antwort #12 am: 18.02.2022 10:48 »
Das ging ja flott.
Glückwunsch dazu. :)