Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Wegfall einer Zulage wg. Beschäftigungsverbot

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quereinsteiger91:
Servus,

meine Frau ist bei einer Kita als stellvertretende Leitung angestellt und wird nach S9 (TVÖD SuE) bezahlt.

Die eigentliche Kita-Leitung (Bezahlung nach S13) ist auf Grund einer Erkrankung seit 01/2021 ausgefallen
und wird erst ab 04/2022 wieder voll einsteigen.

Meiner Frau wurde ab 01/2021 eine Zulage zur S13 gezahlt, da sie die Aufgaben der Leitung während der Abwesenheit vollumfänglich übernommen hat.

Auf Grund einer Schwangerschaft und dem Infektionsrisiko durch das Corona-Virus und anderer Krankheiten wurde seitens der Kita ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so dass sie seit 12/2021 bezahlt zu Hause bleiben darf.

Seit 12/2021 wird ihr jedoch die Zulage zur S13 nicht mehr gezahlt, obwohl zugesichert wurde, dass die Zulage bis zur Rückkehr der eigentlichen Leitung gezahlt wird.

Ist der Wegfall der Zulage durch das Beschäftigungsverbot korrekt?

Danke vorab für die Hilfestellung.

LG

Kat:
Sie übt die höherwertige Tätigkeit ja nicht aus. Wieso also eine Zulage?

quereinsteiger91:
Heißt also, Zulage fällt weg, sobald die höherwertige Tätigkeit praktisch nicht mehr ausgeführt werden kann bzw. darf?

Hätte erwartet, dass eine Zulage bei Krankheit oder Beschäftigungsverbot, also wofür man als Arbeitnehmer nichts kann, weiter gezahlt wird.

Levana:
Der Mutterschutzlohn wird nach §18 MuSchG berechnet.

". Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. "

Ich lese daraus nicht, dass keine Zulagen einberechnet werden. Das Beschäftigungsverbot darf die Frau schließlich nicht benachteiligen. Entsprechende Aussagen findet man z.B. auch bei Haufe.

Mask:
Hier gehts nicht um Mutterschutzlohn sondern um eine Zulage nach § 14 TVöD / TV-L / TH-H und dort steht

Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit

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