Bund:
Das BMI erklärt dazu:"Im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sind alle beamtenrechtlichen Altersgrenzen im Bundesrecht auf ihre Notwendigkeit geprüft worden. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sieht diese keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mehr vor. Bewerberinnen und Bewerber können nun ohne Altersbeschränkung in fast alle Laufbahnen beim Bund eingestellt werden.
Nur in besonderen Einsatzbereichen, in denen das Alter aufgrund spezifischer Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ein Eignungsmerkmal darstellt, finden sich noch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in Vorbereitungsdienste, insb. im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag sowie im Kriminaldienst beim Bundeskriminalamt. Die Beamtinnen und Beamten müssen hier über einen angemessen langen Zeitraum hinweg in der Lage sein, mit besonders hohen körperlichen Anforderungen verbundene Aufgaben zu erfüllen. Im Rahmen von Auswahlentscheidungen ist das Lebensalter daher ein eignungsimmanentes Kriterium, wenn eine Beamtin oder ein Beamter mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen eines Amtes nicht mehr genügt. Die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen bei Einsatzkräften in Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr hat das Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, Az. 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, Rn. 75 ff.).
Daneben sieht das Haushaltsrecht in § 48 der Bundeshaushaltsordnung allgemeine Festlegungen zu Altersgrenzen bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis und bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst vor."
Die Bundeshaushaltsordnung (BHO) hält hierzu aber fest:
§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
1.
das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S. 702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder
2.
das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.
Es gibt weiterhin noch andere Vitas die etwas anders durch spezielles brechendes Recht behandelt werden.
Z. b. für länger dienende Soldaten mit mehr als 12 Jahren Dienstzeit:
"Vorschriften, nach denen bei der Einstellung ein Höchstalter nicht
überschritten sein darf, stehen bei Inhabern/innen eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins einer Einstellung nicht entgegen.".