Hallo zusammen,
gem. §34 TVL ist für die Kündigungsfrist die Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeber maßgeblich. Gibt es hier ggf. Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer kündigen möchte?
Folgender Fall: Rückkehr zum ehemaligen Arbeitgeber nach einigen Jahren Unterbrechung mit neuem Vertrag (inklusive neuer Probezeit, ist m.E. jedoch getrennt von der Beschäftigungszeit zu sehen), zählt für die Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmers nun auch die vor einigen Jahre absolvierte Beschäftigungszeit mit, obwohl einige Jahre dazwischen liegen?