Sicher reicht ein Teil der auszuübenden Tätigkeiten aus, um höhergruppiert zu werden. Für eine EG 8 sind das mindestens 33 Prozent (Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel
selbständige Leistungen erfordert und für eine 9a mindestens 50 % (Beschäftigte der EG 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert)
"......entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (vgl. oben zum Aufspaltungsverbot und zu Zeitanteilen)"